Die Verbraucherzentrale zeigt, wie Sie erfolgreich Schadensersatz fordern
Glücklich gelandet stehen Sie am Gepäckband und warten auf Ihre Koffer. Doch dann ist Ihr Gepäck beschädigt oder, noch schlimmer, es taucht gar nicht mehr auf. Wie Sie bei solchen Pannen richtig reklamieren und Schadensersatz fordern, verrät Sabine Fischer-Volk, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale Brandenburg. Außerdem gibt sie wertvolle Tipps rund um Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung.
Welche Gepäckschäden werden ersetzt?
Sabine Fischer-Volk: „Die Fluggesellschaft haftet für alle mittelbaren und unmittelbaren Schäden, sobald Sie Ihr Reisegepäck am Schalter aufgegeben haben. Dabei ist es egal, ob die Ursachen für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust flugbetriebsbedingt sind oder z.B. Diebstahl oder Feuchtigkeit durch Regen beim Transport zum Flieger eine Rolle spielen.“
Was muss ich beachten, um richtig zu reklamieren?
„Prüfen Sie Ihren Koffer sofort nach der Übergabe in der Gepäckhalle auf Beschädigungen. Stellen Sie einen Schaden fest, sind Sie verpflichtet, diesen sofort nach dem Flug bei der Airline oder deren Vertreter vor Ort zu melden und nicht etwa erst, nachdem Sie im Hotel angekommen sind. Gehen Sie am besten gleich in der Gepäckhalle an einen Lost & Found-Schalter. Diese sind an den Flughäfen meist bis zur Abfertigung des letzten Fluges besetzt. Nutzen Sie für Ihre Reklamation ein spezielles Formular (englisch: „Property Irregularity Report“). Dieses bildet die Grundlage, auf der Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft oder die eigene Reisegepäckversicherung geltend machen können.
Beachten Sie, dass nicht der Flughafenbetreiber verantwortlich ist, sondern die Airline. Sind Sie unterwegs umgestiegen, ist die letzte befördernde Fluggesellschaft der richtige Ansprechpartner.“
Was ist, wenn ich den Schaden erst später bemerke?
„Stellen Sie den Kofferschaden erst zu einem späteren Zeitpunkt fest, müssen sie spätestens 7 Tage nach dem Erhalt des Gepäckstückes und bei verspäteter Auslieferung binnen 21 Tage danach reklamieren. Auf diese Fristen muss die Airline die Passagiere ausdrücklich hinweisen, z.B. in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB). Allerdings ist eine späte Reklamation ungleich schwieriger, da Sie dann kaum nachweisen können, dass Sie den Schaden nicht selbst verursacht haben.“
Mit wie viel Schadenersatz kann ich rechnen?
„Die Haftungshöchstsumme für Gepäckschäden ist derzeit auf etwa 1.267 Euro je Fluggast begrenzt. Diesen Betrag erhalten Sie aber nicht pauschal. Vielmehr müssen Sie Ihren tatsächlichen Schaden beziffern und durch Belege oder eine eidesstattliche Erklärung nachweisen. Erstattet wird zudem nur der Wert, den das Gepäckstück sowie der Inhalt zum Zeitpunkt des Verlustes noch hatten. Ist z.B. nur die äußere Hülle des Koffers kaputt, werden die Reparaturkosten nach der Vorlage eines Kostenvoranschlages ersetzt.“
Kann die Airline die Zahlung auch verweigern?
„Die Fluggesellschaft kann sich ihrer Haftung nur dann entziehen, wenn sie gemäß der Transport-AGB nachweist, dass der Kofferschaden durch die Eigenart oder Mängel des Gepäcks (z.B. auslaufende Flüssigkeiten im Koffer), dessen mangelhafte Verpackung (z. B. defekter Reißverschluss), eine Kriegshandlung oder durch hoheitliches Handeln (z. B. Zollkontrollen bei Mitführen von Waren mit Ausfuhrverbot) verursacht wurde.“
Was passiert mit meinen Wertsachen?
„Packen Sie wertvolle oder nicht bruchsichere Gegenstände (insbesondere Schmuck, Edelmetalle, elektronische Geräte) nicht in den aufzugebenden Koffer, sondern lieber in das Handgepäck. Meistens weisen auch die Beförderungsbedingungen der Airlines darauf hin. Geben Sie dennoch wertvolle Gegenstände im Reisegepäck auf, anstatt diese im persönlichen Gewahrsam mitzuführen, kann es bei Verlust oder Beschädigung sein, dass Ihnen ein Mitverschulden angelastet wird.“
Gibt es Besonderheiten bei Reklamationen innerhalb von Pauschalreisen?
„Erhalten Sie am Urlaubsort Ihren Koffer nicht, ist das ein Reisemangel. Taucht er später wieder auf, berechtigt Sie das trotzdem dazu, den Reisepreis für die Zeit ohne Koffer zu mindern. Geht Ihr Gepäck gänzlich verloren, erhalten Sie neben einer Reisepreisminderung sowie dem Schadensersatz für Ihr Eigentum auch eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden, d.h. für die nutzlos aufgewendete Zeit, in der Sie nach Ihrem Gepäck recherchiert haben, anstatt Urlaub zu machen.
Zusätzlich müssen Ihnen entweder die Airline oder der Reiseveranstalter die finanziellen Mittel für die nötigsten Reisesachen wie Kosmetika, Drogerieartikel und Bekleidung im normalen finanziellen Rahmen vorschießen. Haben das beide nicht getan, bekommen Sie das für solche Dinge verauslagte Geld gegen Vorlage von Kaufbelegen vom Reiseveranstalter erstattet.
Machen Sie Ihre reiserechtlichen Ansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende beim Veranstalter geltend. Senden Sie als Nachweis ein Einwurfeinschreiben. Ihre Verbraucherzentrale hilft Ihnen beim Verfassen des Anspruchsschreibens. Benötigen Sie individuellen Rat, erhalten Sie diesen
– in den Verbraucherberatungsstellen, Vereinbarung persönlicher Beratungstermine am landesweiten Termintelefon unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.vzb.de/termine,
– per E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung.“
Weitere Infos rund um Schadensersatz und Gepäckverlust finden Sie unter: https://www.vzb.de/Aerger-rund-um-den-Flug-bei-Pauschalreisen-6
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Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.