Erst an Bord des Schiffes verlangte ein Anbieter von Kreuzfahrten eine zusätzliche Servicepauschale. Das verteuerte die bereits gezahlte Reise erheblich. Deshalb mahnte die Verbraucherzentrale Brandenburg den Veranstalter erfolgreich ab.
Mit dem Slogan „Sieben Länder auf einen Streich“ warb ein Berliner Reiseveranstalter für seine Kreuzfahrten. Verbraucher aus Potsdam, die daraufhin eine Reise buchten, erlebten eine böse Überraschung. Denn erst auf der Reisebestätigung befand sich der Hinweis, dass an Bord eine zusätzliche Servicegebühr von acht Euro pro Person täglich zu zahlen sei. Auf diese Pauschale hatte der Anbieter weder in seinen Anzeigen hingewiesen, noch hatte er diese in den vorab vereinbarten Gesamtpreis eingerechnet.
„Der Reiseveranstalter muss alle vor und zum Zeitpunkt der Buchung bereits bekannten Preisbestandteile in den Gesamtbetrag einbeziehen“, erklärt Sabine Fischer-Volk, Reiserechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB). „Nur wenn sich bestimmte Kosten wie Hafen- oder Flughafengebühren erst nach Erscheinen der Kataloge oder Anzeigen bzw. nach Abschluss des Reisevertrages ändern, kann der Reisepreis erhöht werden.“ Die bereits vor Vertragsabschluss feststehenden Servicegebühren an Bord gehören eindeutig nicht dazu.
„Urlauber, die erst mit der Reisebestätigung den Hinweis erhalten, dass auf dem Schiff zusätzliche Servicegebühren zu entrichten sind, können die Zahlung als unzulässige Preiserhöhung verweigern“, so Fischer-Volk. „Da die Servicegebühren zumeist dennoch auf das Bordkonto der Urlauber gebucht werden, sollten Schiffsreisende bei der Endabrechnung zunächst ausdrücklich unter Vorbehalt zahlen und die Kosten später vom Reiseveranstalter zurückfordern.“
Auf Hinweis der Potsdamer Betroffenen mahnte die VZB den Reiseveranstalter ab. Erfolgreich: Er verpflichtete sich, die unzulässige Praxis einzustellen. So bleibt künftigen Gästen die böse Überraschung an Bord hoffentlich erspart.
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Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg