Die Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung für Bürgerinnen und Bürger in Brandenburg wird künftig durch ein Gemeinsames Landesgremium unterstützt. Heute beschloss der Landtag die Einrichtung dieses Gremiums und folgt damit dem Gesetzentwurf der Landesregierung. „Die Sicherstellung der flächendeckenden medizinischen Versorgung einer immer älter werdenden und zahlenmäßig abnehmenden Bevölkerung kann nur gelingen, wenn alle Beteiligten im gegliederten System der gesundheitlichen Versorgung gemeinsam und auch unter Einbeziehung der infrastrukturellen Rahmenbedingungen agieren. Mit dem neuen Gremium bündelt Brandenburg die Kräfte und geht neue Wege“, so Gesundheitsministerin Anita Tack.
Brandenburg hat bereits in der Vergangenheit gute Erfahrungen mit den „Spitzengesprächen zur künftigen Sicherstellung der medizinischen Versorgung“ unter Leitung der Gesundheitsministerin gemacht. Mit diesen Beratungen wurde eine gute Tradition der Transparenz und der Kooperation gepflegt. Es wurden grundsätzliche Fragen sowie gemeinsame Vereinbarungen beispielsweise zu sektorenübergreifenden Versorgungsformen entwickelt. Für einen rechtlichen Rahmen aber, der auch sicherstellt, dass andere gesetzliche Gremien sich mit den Ergebnissen dieser Beratungen verbindlich befassen, gab es bislang keine gesetzliche Grundlage. „Die haben wir jetzt und wir füllen sie in Brandenburg aus. Im Rahmen der Anhörung ist deutlich geworden, dass unsere Partner im Lande unseren Weg befürworten und ihn mit uns gemeinsam gehen wollen und werden“, sagte Tack im Landtag.
Das für Gesundheit zuständige Ministerium, die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg, die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen, die Landeskrankenhausgesellschaft und die kommunalen Spitzenverbände in Brandenburg werden dem gemeinsamen Landesgremium als ständige Mitglieder angehören. Darüber hinaus haben die in Brandenburg für die Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen im Sinne des § 140f SGB V, die Landesärztekammer Brandenburg, die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer und die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Pflegeberufe maßgebliche Dachorganisation ein Mitberatungsrecht. Weitere Beteiligte können jederzeit hinzugezogen werden, wenn es die Aufgaben erforderlich machen. So ist sichergestellt, dass die erforderliche Expertise bei Bedarf in die Beratungen einfließt und ein schlankes und entscheidungsfreudiges Gremium zu einstimmigen Empfehlungen kommt. „Die Einstimmigkeit war uns ein wichtiges Kriterium. Für die praktische Umsetzung durch die Selbstverwaltungspartner müssen alle hinter den Empfehlungen stehen“, so die Ministerin.
In Brandenburg wird es vor allem in den Berlinfernen Regionen zunehmend schwerer, frei werdende ärztliche Stellen wieder zu besetzen. Die Nachfrage nach qualifizierten Fachkräften im Gesundheitswesen wächst. Das Gesetz schafft die Grundlage, dass alle für die Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung Verantwortlichen in einer effizienten Struktur zusammenarbeiten und gemeinsam zukunftsfähige Konzepte entwickeln.
Zum Hintergrund:
In der medizinischen Versorgung existieren, bundesrechtlich gewachsen, verschiedene Sicherstellungsaufträge nebeneinander. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben die ambulante medizinische (vertragsärztliche) Versorgung sicherzustellen. Sie müssen gegenüber den Krankenkassen und ihren Verbänden die Gewähr dafür übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Die vertragsärztliche Bedarfsplanung erfolgt durch die Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen auf Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien. Die Krankenversorgung in Krankenhäusern ist eine öffentliche Aufgabe des Landes sowie der Landkreise und kreisfreien Städte. Der Umfang der Sicherstellungsverpflichtung wird im Krankenhausplan und per Bescheid gegenüber dem Krankenhausträger festgestellt. Der öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) nimmt bevölkerungsmedizinische Aufgaben auf der Grundlage des Öffentlichen Rechts wahr, unter anderem in den Bereichen Gesundheitsvorsorge, Gesundheitsförderung, Krankheitsverhütung und Schaffung gesunder Lebensbedingungen. Der öffentliche Gesundheitsdienst ist kommunal. Die Aufgabenwahrnehmung, insbesondere in der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung, ist grundsätzlich subsidiär zur ambulanten und stationären Versorgung.
Quelle: Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Die Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung für Bürgerinnen und Bürger in Brandenburg wird künftig durch ein Gemeinsames Landesgremium unterstützt. Heute beschloss der Landtag die Einrichtung dieses Gremiums und folgt damit dem Gesetzentwurf der Landesregierung. „Die Sicherstellung der flächendeckenden medizinischen Versorgung einer immer älter werdenden und zahlenmäßig abnehmenden Bevölkerung kann nur gelingen, wenn alle Beteiligten im gegliederten System der gesundheitlichen Versorgung gemeinsam und auch unter Einbeziehung der infrastrukturellen Rahmenbedingungen agieren. Mit dem neuen Gremium bündelt Brandenburg die Kräfte und geht neue Wege“, so Gesundheitsministerin Anita Tack.
Brandenburg hat bereits in der Vergangenheit gute Erfahrungen mit den „Spitzengesprächen zur künftigen Sicherstellung der medizinischen Versorgung“ unter Leitung der Gesundheitsministerin gemacht. Mit diesen Beratungen wurde eine gute Tradition der Transparenz und der Kooperation gepflegt. Es wurden grundsätzliche Fragen sowie gemeinsame Vereinbarungen beispielsweise zu sektorenübergreifenden Versorgungsformen entwickelt. Für einen rechtlichen Rahmen aber, der auch sicherstellt, dass andere gesetzliche Gremien sich mit den Ergebnissen dieser Beratungen verbindlich befassen, gab es bislang keine gesetzliche Grundlage. „Die haben wir jetzt und wir füllen sie in Brandenburg aus. Im Rahmen der Anhörung ist deutlich geworden, dass unsere Partner im Lande unseren Weg befürworten und ihn mit uns gemeinsam gehen wollen und werden“, sagte Tack im Landtag.
Das für Gesundheit zuständige Ministerium, die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg, die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen, die Landeskrankenhausgesellschaft und die kommunalen Spitzenverbände in Brandenburg werden dem gemeinsamen Landesgremium als ständige Mitglieder angehören. Darüber hinaus haben die in Brandenburg für die Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen im Sinne des § 140f SGB V, die Landesärztekammer Brandenburg, die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer und die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Pflegeberufe maßgebliche Dachorganisation ein Mitberatungsrecht. Weitere Beteiligte können jederzeit hinzugezogen werden, wenn es die Aufgaben erforderlich machen. So ist sichergestellt, dass die erforderliche Expertise bei Bedarf in die Beratungen einfließt und ein schlankes und entscheidungsfreudiges Gremium zu einstimmigen Empfehlungen kommt. „Die Einstimmigkeit war uns ein wichtiges Kriterium. Für die praktische Umsetzung durch die Selbstverwaltungspartner müssen alle hinter den Empfehlungen stehen“, so die Ministerin.
In Brandenburg wird es vor allem in den Berlinfernen Regionen zunehmend schwerer, frei werdende ärztliche Stellen wieder zu besetzen. Die Nachfrage nach qualifizierten Fachkräften im Gesundheitswesen wächst. Das Gesetz schafft die Grundlage, dass alle für die Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung Verantwortlichen in einer effizienten Struktur zusammenarbeiten und gemeinsam zukunftsfähige Konzepte entwickeln.
Zum Hintergrund:
In der medizinischen Versorgung existieren, bundesrechtlich gewachsen, verschiedene Sicherstellungsaufträge nebeneinander. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben die ambulante medizinische (vertragsärztliche) Versorgung sicherzustellen. Sie müssen gegenüber den Krankenkassen und ihren Verbänden die Gewähr dafür übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Die vertragsärztliche Bedarfsplanung erfolgt durch die Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen auf Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien. Die Krankenversorgung in Krankenhäusern ist eine öffentliche Aufgabe des Landes sowie der Landkreise und kreisfreien Städte. Der Umfang der Sicherstellungsverpflichtung wird im Krankenhausplan und per Bescheid gegenüber dem Krankenhausträger festgestellt. Der öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) nimmt bevölkerungsmedizinische Aufgaben auf der Grundlage des Öffentlichen Rechts wahr, unter anderem in den Bereichen Gesundheitsvorsorge, Gesundheitsförderung, Krankheitsverhütung und Schaffung gesunder Lebensbedingungen. Der öffentliche Gesundheitsdienst ist kommunal. Die Aufgabenwahrnehmung, insbesondere in der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung, ist grundsätzlich subsidiär zur ambulanten und stationären Versorgung.
Quelle: Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Die Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung für Bürgerinnen und Bürger in Brandenburg wird künftig durch ein Gemeinsames Landesgremium unterstützt. Heute beschloss der Landtag die Einrichtung dieses Gremiums und folgt damit dem Gesetzentwurf der Landesregierung. „Die Sicherstellung der flächendeckenden medizinischen Versorgung einer immer älter werdenden und zahlenmäßig abnehmenden Bevölkerung kann nur gelingen, wenn alle Beteiligten im gegliederten System der gesundheitlichen Versorgung gemeinsam und auch unter Einbeziehung der infrastrukturellen Rahmenbedingungen agieren. Mit dem neuen Gremium bündelt Brandenburg die Kräfte und geht neue Wege“, so Gesundheitsministerin Anita Tack.
Brandenburg hat bereits in der Vergangenheit gute Erfahrungen mit den „Spitzengesprächen zur künftigen Sicherstellung der medizinischen Versorgung“ unter Leitung der Gesundheitsministerin gemacht. Mit diesen Beratungen wurde eine gute Tradition der Transparenz und der Kooperation gepflegt. Es wurden grundsätzliche Fragen sowie gemeinsame Vereinbarungen beispielsweise zu sektorenübergreifenden Versorgungsformen entwickelt. Für einen rechtlichen Rahmen aber, der auch sicherstellt, dass andere gesetzliche Gremien sich mit den Ergebnissen dieser Beratungen verbindlich befassen, gab es bislang keine gesetzliche Grundlage. „Die haben wir jetzt und wir füllen sie in Brandenburg aus. Im Rahmen der Anhörung ist deutlich geworden, dass unsere Partner im Lande unseren Weg befürworten und ihn mit uns gemeinsam gehen wollen und werden“, sagte Tack im Landtag.
Das für Gesundheit zuständige Ministerium, die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg, die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen, die Landeskrankenhausgesellschaft und die kommunalen Spitzenverbände in Brandenburg werden dem gemeinsamen Landesgremium als ständige Mitglieder angehören. Darüber hinaus haben die in Brandenburg für die Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen im Sinne des § 140f SGB V, die Landesärztekammer Brandenburg, die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer und die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Pflegeberufe maßgebliche Dachorganisation ein Mitberatungsrecht. Weitere Beteiligte können jederzeit hinzugezogen werden, wenn es die Aufgaben erforderlich machen. So ist sichergestellt, dass die erforderliche Expertise bei Bedarf in die Beratungen einfließt und ein schlankes und entscheidungsfreudiges Gremium zu einstimmigen Empfehlungen kommt. „Die Einstimmigkeit war uns ein wichtiges Kriterium. Für die praktische Umsetzung durch die Selbstverwaltungspartner müssen alle hinter den Empfehlungen stehen“, so die Ministerin.
In Brandenburg wird es vor allem in den Berlinfernen Regionen zunehmend schwerer, frei werdende ärztliche Stellen wieder zu besetzen. Die Nachfrage nach qualifizierten Fachkräften im Gesundheitswesen wächst. Das Gesetz schafft die Grundlage, dass alle für die Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung Verantwortlichen in einer effizienten Struktur zusammenarbeiten und gemeinsam zukunftsfähige Konzepte entwickeln.
Zum Hintergrund:
In der medizinischen Versorgung existieren, bundesrechtlich gewachsen, verschiedene Sicherstellungsaufträge nebeneinander. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben die ambulante medizinische (vertragsärztliche) Versorgung sicherzustellen. Sie müssen gegenüber den Krankenkassen und ihren Verbänden die Gewähr dafür übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Die vertragsärztliche Bedarfsplanung erfolgt durch die Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen auf Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien. Die Krankenversorgung in Krankenhäusern ist eine öffentliche Aufgabe des Landes sowie der Landkreise und kreisfreien Städte. Der Umfang der Sicherstellungsverpflichtung wird im Krankenhausplan und per Bescheid gegenüber dem Krankenhausträger festgestellt. Der öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) nimmt bevölkerungsmedizinische Aufgaben auf der Grundlage des Öffentlichen Rechts wahr, unter anderem in den Bereichen Gesundheitsvorsorge, Gesundheitsförderung, Krankheitsverhütung und Schaffung gesunder Lebensbedingungen. Der öffentliche Gesundheitsdienst ist kommunal. Die Aufgabenwahrnehmung, insbesondere in der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung, ist grundsätzlich subsidiär zur ambulanten und stationären Versorgung.
Quelle: Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Die Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung für Bürgerinnen und Bürger in Brandenburg wird künftig durch ein Gemeinsames Landesgremium unterstützt. Heute beschloss der Landtag die Einrichtung dieses Gremiums und folgt damit dem Gesetzentwurf der Landesregierung. „Die Sicherstellung der flächendeckenden medizinischen Versorgung einer immer älter werdenden und zahlenmäßig abnehmenden Bevölkerung kann nur gelingen, wenn alle Beteiligten im gegliederten System der gesundheitlichen Versorgung gemeinsam und auch unter Einbeziehung der infrastrukturellen Rahmenbedingungen agieren. Mit dem neuen Gremium bündelt Brandenburg die Kräfte und geht neue Wege“, so Gesundheitsministerin Anita Tack.
Brandenburg hat bereits in der Vergangenheit gute Erfahrungen mit den „Spitzengesprächen zur künftigen Sicherstellung der medizinischen Versorgung“ unter Leitung der Gesundheitsministerin gemacht. Mit diesen Beratungen wurde eine gute Tradition der Transparenz und der Kooperation gepflegt. Es wurden grundsätzliche Fragen sowie gemeinsame Vereinbarungen beispielsweise zu sektorenübergreifenden Versorgungsformen entwickelt. Für einen rechtlichen Rahmen aber, der auch sicherstellt, dass andere gesetzliche Gremien sich mit den Ergebnissen dieser Beratungen verbindlich befassen, gab es bislang keine gesetzliche Grundlage. „Die haben wir jetzt und wir füllen sie in Brandenburg aus. Im Rahmen der Anhörung ist deutlich geworden, dass unsere Partner im Lande unseren Weg befürworten und ihn mit uns gemeinsam gehen wollen und werden“, sagte Tack im Landtag.
Das für Gesundheit zuständige Ministerium, die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg, die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen, die Landeskrankenhausgesellschaft und die kommunalen Spitzenverbände in Brandenburg werden dem gemeinsamen Landesgremium als ständige Mitglieder angehören. Darüber hinaus haben die in Brandenburg für die Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen im Sinne des § 140f SGB V, die Landesärztekammer Brandenburg, die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer und die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Pflegeberufe maßgebliche Dachorganisation ein Mitberatungsrecht. Weitere Beteiligte können jederzeit hinzugezogen werden, wenn es die Aufgaben erforderlich machen. So ist sichergestellt, dass die erforderliche Expertise bei Bedarf in die Beratungen einfließt und ein schlankes und entscheidungsfreudiges Gremium zu einstimmigen Empfehlungen kommt. „Die Einstimmigkeit war uns ein wichtiges Kriterium. Für die praktische Umsetzung durch die Selbstverwaltungspartner müssen alle hinter den Empfehlungen stehen“, so die Ministerin.
In Brandenburg wird es vor allem in den Berlinfernen Regionen zunehmend schwerer, frei werdende ärztliche Stellen wieder zu besetzen. Die Nachfrage nach qualifizierten Fachkräften im Gesundheitswesen wächst. Das Gesetz schafft die Grundlage, dass alle für die Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung Verantwortlichen in einer effizienten Struktur zusammenarbeiten und gemeinsam zukunftsfähige Konzepte entwickeln.
Zum Hintergrund:
In der medizinischen Versorgung existieren, bundesrechtlich gewachsen, verschiedene Sicherstellungsaufträge nebeneinander. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben die ambulante medizinische (vertragsärztliche) Versorgung sicherzustellen. Sie müssen gegenüber den Krankenkassen und ihren Verbänden die Gewähr dafür übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Die vertragsärztliche Bedarfsplanung erfolgt durch die Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen auf Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien. Die Krankenversorgung in Krankenhäusern ist eine öffentliche Aufgabe des Landes sowie der Landkreise und kreisfreien Städte. Der Umfang der Sicherstellungsverpflichtung wird im Krankenhausplan und per Bescheid gegenüber dem Krankenhausträger festgestellt. Der öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) nimmt bevölkerungsmedizinische Aufgaben auf der Grundlage des Öffentlichen Rechts wahr, unter anderem in den Bereichen Gesundheitsvorsorge, Gesundheitsförderung, Krankheitsverhütung und Schaffung gesunder Lebensbedingungen. Der öffentliche Gesundheitsdienst ist kommunal. Die Aufgabenwahrnehmung, insbesondere in der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung, ist grundsätzlich subsidiär zur ambulanten und stationären Versorgung.
Quelle: Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz