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Kriminalistengewerkschaft: Überarbeitete Pensionsaltersregelung des Innenministers: Spaltung der Polizei und Affront gegen die Kripo

15:27 Uhr | 27. September 2012
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In seinem heutigen Mitarbeiterbrief stellt Innenminister Dr. Woidke nun seinen überarbeiteten Entwurf einer Neuregelung der Pensionsaltersgrenze für Vollzugsbeamte in Polizei, Justiz und Feuerwehr vor. Die Erhöhung des Pensionsalters auf 67 ist damit vom Tisch – gut so! Doch der Teufel steckt im Detail: Eine, wie vom Minister selbst in Aussicht gestellte pauschale Regelung gesteht er nun nur dem mittleren Dienst zu und reduziert seine diesbezüglichen Pläne auf eine Erhöhung der Pensionsaltersgrenze von 60 auf 62. Nun könnte man meinen, dass dies ein tragfähiger Kompromiss ist, zumal die Erhöhung der nun grundsätzlich bestätigten besonderen Pensionsaltersgrenze für Vollzugsbeamte in derselben Höhe erfolgte, wie die allgemeine Rentenalterserhöhung – um zwei Jahre.
Doch was der Innenminister dem mittleren Dienst pauschal zubilligt, lässt er für die Laufbahn des gehoben Dienstes nicht gelten. Hier lenkt er zwar „großzügig“ ein und will seine Kommissare und Kommissarinnen „nur noch“ bis 64 Dienst verrichten lassen, eine Pauschalregelung ist aber nicht vorgesehen. Das ist eine Abkehr von der immer wieder vom Ministerium betonten Einheit der Polizei. Nicht nur in Bezug auf die Laufbahnen. Denn hier wird erneut die Spaltaxt zwischen Schutz- und Kriminalpolizei gesetzt und nur den durch mindestens 10 Jahre Schichtdienst „privilegierten“ Beamten ein Abschlag auf die dem mittleren Dienst zugebilligte Altersgrenze von 62 gewährt.
Dieses Geschacher erinnert an Rosstäuscherei.
Warum ist ein Kommissar sozusagen qua Amtes um zwei Jahre leistungsfähiger als ein Meister?
Warum ist ein Kriminalkommissar, der in der Regel nicht auf 10 Jahre Schichtdienst, wohl aber auf oft eine weit längere Zeit nervenaufreibender Rufbereitschaften und durchgrübelte Nächte in wochen- oder monatelangen Sonderkommissionen zurückblicken kann, weniger belastet als seine Kollegen des mittleren Dienstes oder die Polizeikommissare des Wach- und Wechseldienstes?
Eine logische und nachvollziehbare Antwort darauf gibt es nicht. Diese Regelung entspringt allein den haushalspolitisch begründeten Plänen einer plan- und kenntnislosen Ministerialbürokratie. Diese Pläne spalten die Polizei und treten die Arbeit der brandenburgischen Kriminalistinnen und Kriminalisten mit Füßen!
Deren Arbeitsleistung wird durch den vollständigen Wegfall der besonderen Pensionsaltersgrenze entwertet. Nur weil ihre Arbeit nicht im Schichtdienst, sondern in anderen und keinesfalls weniger belastenden Arbeitszeitmodellen bewältigt wird, sollen sie nun „nur noch“ vier statt sieben Jahre länger Straftaten verfolgen. Ihren Kollegen des mittleren und Schichtdienstes wird in Anerkennung der eben vielfach und aus guten Gründen belegten besonderes beruflichen Belastung völlig zurecht nun doch eine pauschal nur um die generell zwei Jahre erhöhte Altersgrenze zugestanden.
Herr Minister, mit diesem Vorschlag haben sie ihre grundsätzlich falsche Entscheidung nur abgemildert, die Spaltung ihrer Polizei aber zementiert!
Dies kann weder im Interesse der Bediensteten, die ein Recht auf gerechte Wahrnahme der Fürsorgepflicht ihres Dienstherrn haben, noch der Bevölkerung sein, die ein ebenso verfassungsmäßig garantiertes Recht auf Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie auf Strafverfolgung hat.
Lassen sie es uns nochmals unmissverständlich sagen: Es gibt weder in ihren Anforderungen an den Dienst, noch in den besonderen Belastungen im Dienst einen nachweisbaren qualitativen Unterschied zwischen mittlerem und gehobenen oder Kriminal- und Wach- und Wechseldienst.
Ausdrücklich hat dies ein Gutachten der Universität Potsdam von 2010 mit der Schlussfolgerung belegt: „Die ausgeprägtesten und zahlreichsten Beschwerden finden sich jedoch nicht in der Gruppe des Wach- und Revierdienstes, sondern bei den Beschäftigten der Kriminalpolizei.“
Es kann nur eine einheitliche besondere Pensionsaltersgrenze für alle Vollzugsbeamten geben und am besten die seit langem bewährte von 60 Jahren.
Herr Minister, durchschlagen sie den „Gordischen Knoten“ und entschließen sie sich endlich für eine gerechte und einheitliche Regelung für ALLE Vollzugsbeamten!
Der BDK wird sich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln dafür einsetzen, dass die Kriminalpolizei nicht der einseitige Verlierer dieser Pläne sein wird – versprochen!
Quelle: Bund Deutscher Kriminalbeamter Brandenburg

In seinem heutigen Mitarbeiterbrief stellt Innenminister Dr. Woidke nun seinen überarbeiteten Entwurf einer Neuregelung der Pensionsaltersgrenze für Vollzugsbeamte in Polizei, Justiz und Feuerwehr vor. Die Erhöhung des Pensionsalters auf 67 ist damit vom Tisch – gut so! Doch der Teufel steckt im Detail: Eine, wie vom Minister selbst in Aussicht gestellte pauschale Regelung gesteht er nun nur dem mittleren Dienst zu und reduziert seine diesbezüglichen Pläne auf eine Erhöhung der Pensionsaltersgrenze von 60 auf 62. Nun könnte man meinen, dass dies ein tragfähiger Kompromiss ist, zumal die Erhöhung der nun grundsätzlich bestätigten besonderen Pensionsaltersgrenze für Vollzugsbeamte in derselben Höhe erfolgte, wie die allgemeine Rentenalterserhöhung – um zwei Jahre.
Doch was der Innenminister dem mittleren Dienst pauschal zubilligt, lässt er für die Laufbahn des gehoben Dienstes nicht gelten. Hier lenkt er zwar „großzügig“ ein und will seine Kommissare und Kommissarinnen „nur noch“ bis 64 Dienst verrichten lassen, eine Pauschalregelung ist aber nicht vorgesehen. Das ist eine Abkehr von der immer wieder vom Ministerium betonten Einheit der Polizei. Nicht nur in Bezug auf die Laufbahnen. Denn hier wird erneut die Spaltaxt zwischen Schutz- und Kriminalpolizei gesetzt und nur den durch mindestens 10 Jahre Schichtdienst „privilegierten“ Beamten ein Abschlag auf die dem mittleren Dienst zugebilligte Altersgrenze von 62 gewährt.
Dieses Geschacher erinnert an Rosstäuscherei.
Warum ist ein Kommissar sozusagen qua Amtes um zwei Jahre leistungsfähiger als ein Meister?
Warum ist ein Kriminalkommissar, der in der Regel nicht auf 10 Jahre Schichtdienst, wohl aber auf oft eine weit längere Zeit nervenaufreibender Rufbereitschaften und durchgrübelte Nächte in wochen- oder monatelangen Sonderkommissionen zurückblicken kann, weniger belastet als seine Kollegen des mittleren Dienstes oder die Polizeikommissare des Wach- und Wechseldienstes?
Eine logische und nachvollziehbare Antwort darauf gibt es nicht. Diese Regelung entspringt allein den haushalspolitisch begründeten Plänen einer plan- und kenntnislosen Ministerialbürokratie. Diese Pläne spalten die Polizei und treten die Arbeit der brandenburgischen Kriminalistinnen und Kriminalisten mit Füßen!
Deren Arbeitsleistung wird durch den vollständigen Wegfall der besonderen Pensionsaltersgrenze entwertet. Nur weil ihre Arbeit nicht im Schichtdienst, sondern in anderen und keinesfalls weniger belastenden Arbeitszeitmodellen bewältigt wird, sollen sie nun „nur noch“ vier statt sieben Jahre länger Straftaten verfolgen. Ihren Kollegen des mittleren und Schichtdienstes wird in Anerkennung der eben vielfach und aus guten Gründen belegten besonderes beruflichen Belastung völlig zurecht nun doch eine pauschal nur um die generell zwei Jahre erhöhte Altersgrenze zugestanden.
Herr Minister, mit diesem Vorschlag haben sie ihre grundsätzlich falsche Entscheidung nur abgemildert, die Spaltung ihrer Polizei aber zementiert!
Dies kann weder im Interesse der Bediensteten, die ein Recht auf gerechte Wahrnahme der Fürsorgepflicht ihres Dienstherrn haben, noch der Bevölkerung sein, die ein ebenso verfassungsmäßig garantiertes Recht auf Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie auf Strafverfolgung hat.
Lassen sie es uns nochmals unmissverständlich sagen: Es gibt weder in ihren Anforderungen an den Dienst, noch in den besonderen Belastungen im Dienst einen nachweisbaren qualitativen Unterschied zwischen mittlerem und gehobenen oder Kriminal- und Wach- und Wechseldienst.
Ausdrücklich hat dies ein Gutachten der Universität Potsdam von 2010 mit der Schlussfolgerung belegt: „Die ausgeprägtesten und zahlreichsten Beschwerden finden sich jedoch nicht in der Gruppe des Wach- und Revierdienstes, sondern bei den Beschäftigten der Kriminalpolizei.“
Es kann nur eine einheitliche besondere Pensionsaltersgrenze für alle Vollzugsbeamten geben und am besten die seit langem bewährte von 60 Jahren.
Herr Minister, durchschlagen sie den „Gordischen Knoten“ und entschließen sie sich endlich für eine gerechte und einheitliche Regelung für ALLE Vollzugsbeamten!
Der BDK wird sich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln dafür einsetzen, dass die Kriminalpolizei nicht der einseitige Verlierer dieser Pläne sein wird – versprochen!
Quelle: Bund Deutscher Kriminalbeamter Brandenburg

In seinem heutigen Mitarbeiterbrief stellt Innenminister Dr. Woidke nun seinen überarbeiteten Entwurf einer Neuregelung der Pensionsaltersgrenze für Vollzugsbeamte in Polizei, Justiz und Feuerwehr vor. Die Erhöhung des Pensionsalters auf 67 ist damit vom Tisch – gut so! Doch der Teufel steckt im Detail: Eine, wie vom Minister selbst in Aussicht gestellte pauschale Regelung gesteht er nun nur dem mittleren Dienst zu und reduziert seine diesbezüglichen Pläne auf eine Erhöhung der Pensionsaltersgrenze von 60 auf 62. Nun könnte man meinen, dass dies ein tragfähiger Kompromiss ist, zumal die Erhöhung der nun grundsätzlich bestätigten besonderen Pensionsaltersgrenze für Vollzugsbeamte in derselben Höhe erfolgte, wie die allgemeine Rentenalterserhöhung – um zwei Jahre.
Doch was der Innenminister dem mittleren Dienst pauschal zubilligt, lässt er für die Laufbahn des gehoben Dienstes nicht gelten. Hier lenkt er zwar „großzügig“ ein und will seine Kommissare und Kommissarinnen „nur noch“ bis 64 Dienst verrichten lassen, eine Pauschalregelung ist aber nicht vorgesehen. Das ist eine Abkehr von der immer wieder vom Ministerium betonten Einheit der Polizei. Nicht nur in Bezug auf die Laufbahnen. Denn hier wird erneut die Spaltaxt zwischen Schutz- und Kriminalpolizei gesetzt und nur den durch mindestens 10 Jahre Schichtdienst „privilegierten“ Beamten ein Abschlag auf die dem mittleren Dienst zugebilligte Altersgrenze von 62 gewährt.
Dieses Geschacher erinnert an Rosstäuscherei.
Warum ist ein Kommissar sozusagen qua Amtes um zwei Jahre leistungsfähiger als ein Meister?
Warum ist ein Kriminalkommissar, der in der Regel nicht auf 10 Jahre Schichtdienst, wohl aber auf oft eine weit längere Zeit nervenaufreibender Rufbereitschaften und durchgrübelte Nächte in wochen- oder monatelangen Sonderkommissionen zurückblicken kann, weniger belastet als seine Kollegen des mittleren Dienstes oder die Polizeikommissare des Wach- und Wechseldienstes?
Eine logische und nachvollziehbare Antwort darauf gibt es nicht. Diese Regelung entspringt allein den haushalspolitisch begründeten Plänen einer plan- und kenntnislosen Ministerialbürokratie. Diese Pläne spalten die Polizei und treten die Arbeit der brandenburgischen Kriminalistinnen und Kriminalisten mit Füßen!
Deren Arbeitsleistung wird durch den vollständigen Wegfall der besonderen Pensionsaltersgrenze entwertet. Nur weil ihre Arbeit nicht im Schichtdienst, sondern in anderen und keinesfalls weniger belastenden Arbeitszeitmodellen bewältigt wird, sollen sie nun „nur noch“ vier statt sieben Jahre länger Straftaten verfolgen. Ihren Kollegen des mittleren und Schichtdienstes wird in Anerkennung der eben vielfach und aus guten Gründen belegten besonderes beruflichen Belastung völlig zurecht nun doch eine pauschal nur um die generell zwei Jahre erhöhte Altersgrenze zugestanden.
Herr Minister, mit diesem Vorschlag haben sie ihre grundsätzlich falsche Entscheidung nur abgemildert, die Spaltung ihrer Polizei aber zementiert!
Dies kann weder im Interesse der Bediensteten, die ein Recht auf gerechte Wahrnahme der Fürsorgepflicht ihres Dienstherrn haben, noch der Bevölkerung sein, die ein ebenso verfassungsmäßig garantiertes Recht auf Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie auf Strafverfolgung hat.
Lassen sie es uns nochmals unmissverständlich sagen: Es gibt weder in ihren Anforderungen an den Dienst, noch in den besonderen Belastungen im Dienst einen nachweisbaren qualitativen Unterschied zwischen mittlerem und gehobenen oder Kriminal- und Wach- und Wechseldienst.
Ausdrücklich hat dies ein Gutachten der Universität Potsdam von 2010 mit der Schlussfolgerung belegt: „Die ausgeprägtesten und zahlreichsten Beschwerden finden sich jedoch nicht in der Gruppe des Wach- und Revierdienstes, sondern bei den Beschäftigten der Kriminalpolizei.“
Es kann nur eine einheitliche besondere Pensionsaltersgrenze für alle Vollzugsbeamten geben und am besten die seit langem bewährte von 60 Jahren.
Herr Minister, durchschlagen sie den „Gordischen Knoten“ und entschließen sie sich endlich für eine gerechte und einheitliche Regelung für ALLE Vollzugsbeamten!
Der BDK wird sich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln dafür einsetzen, dass die Kriminalpolizei nicht der einseitige Verlierer dieser Pläne sein wird – versprochen!
Quelle: Bund Deutscher Kriminalbeamter Brandenburg

In seinem heutigen Mitarbeiterbrief stellt Innenminister Dr. Woidke nun seinen überarbeiteten Entwurf einer Neuregelung der Pensionsaltersgrenze für Vollzugsbeamte in Polizei, Justiz und Feuerwehr vor. Die Erhöhung des Pensionsalters auf 67 ist damit vom Tisch – gut so! Doch der Teufel steckt im Detail: Eine, wie vom Minister selbst in Aussicht gestellte pauschale Regelung gesteht er nun nur dem mittleren Dienst zu und reduziert seine diesbezüglichen Pläne auf eine Erhöhung der Pensionsaltersgrenze von 60 auf 62. Nun könnte man meinen, dass dies ein tragfähiger Kompromiss ist, zumal die Erhöhung der nun grundsätzlich bestätigten besonderen Pensionsaltersgrenze für Vollzugsbeamte in derselben Höhe erfolgte, wie die allgemeine Rentenalterserhöhung – um zwei Jahre.
Doch was der Innenminister dem mittleren Dienst pauschal zubilligt, lässt er für die Laufbahn des gehoben Dienstes nicht gelten. Hier lenkt er zwar „großzügig“ ein und will seine Kommissare und Kommissarinnen „nur noch“ bis 64 Dienst verrichten lassen, eine Pauschalregelung ist aber nicht vorgesehen. Das ist eine Abkehr von der immer wieder vom Ministerium betonten Einheit der Polizei. Nicht nur in Bezug auf die Laufbahnen. Denn hier wird erneut die Spaltaxt zwischen Schutz- und Kriminalpolizei gesetzt und nur den durch mindestens 10 Jahre Schichtdienst „privilegierten“ Beamten ein Abschlag auf die dem mittleren Dienst zugebilligte Altersgrenze von 62 gewährt.
Dieses Geschacher erinnert an Rosstäuscherei.
Warum ist ein Kommissar sozusagen qua Amtes um zwei Jahre leistungsfähiger als ein Meister?
Warum ist ein Kriminalkommissar, der in der Regel nicht auf 10 Jahre Schichtdienst, wohl aber auf oft eine weit längere Zeit nervenaufreibender Rufbereitschaften und durchgrübelte Nächte in wochen- oder monatelangen Sonderkommissionen zurückblicken kann, weniger belastet als seine Kollegen des mittleren Dienstes oder die Polizeikommissare des Wach- und Wechseldienstes?
Eine logische und nachvollziehbare Antwort darauf gibt es nicht. Diese Regelung entspringt allein den haushalspolitisch begründeten Plänen einer plan- und kenntnislosen Ministerialbürokratie. Diese Pläne spalten die Polizei und treten die Arbeit der brandenburgischen Kriminalistinnen und Kriminalisten mit Füßen!
Deren Arbeitsleistung wird durch den vollständigen Wegfall der besonderen Pensionsaltersgrenze entwertet. Nur weil ihre Arbeit nicht im Schichtdienst, sondern in anderen und keinesfalls weniger belastenden Arbeitszeitmodellen bewältigt wird, sollen sie nun „nur noch“ vier statt sieben Jahre länger Straftaten verfolgen. Ihren Kollegen des mittleren und Schichtdienstes wird in Anerkennung der eben vielfach und aus guten Gründen belegten besonderes beruflichen Belastung völlig zurecht nun doch eine pauschal nur um die generell zwei Jahre erhöhte Altersgrenze zugestanden.
Herr Minister, mit diesem Vorschlag haben sie ihre grundsätzlich falsche Entscheidung nur abgemildert, die Spaltung ihrer Polizei aber zementiert!
Dies kann weder im Interesse der Bediensteten, die ein Recht auf gerechte Wahrnahme der Fürsorgepflicht ihres Dienstherrn haben, noch der Bevölkerung sein, die ein ebenso verfassungsmäßig garantiertes Recht auf Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie auf Strafverfolgung hat.
Lassen sie es uns nochmals unmissverständlich sagen: Es gibt weder in ihren Anforderungen an den Dienst, noch in den besonderen Belastungen im Dienst einen nachweisbaren qualitativen Unterschied zwischen mittlerem und gehobenen oder Kriminal- und Wach- und Wechseldienst.
Ausdrücklich hat dies ein Gutachten der Universität Potsdam von 2010 mit der Schlussfolgerung belegt: „Die ausgeprägtesten und zahlreichsten Beschwerden finden sich jedoch nicht in der Gruppe des Wach- und Revierdienstes, sondern bei den Beschäftigten der Kriminalpolizei.“
Es kann nur eine einheitliche besondere Pensionsaltersgrenze für alle Vollzugsbeamten geben und am besten die seit langem bewährte von 60 Jahren.
Herr Minister, durchschlagen sie den „Gordischen Knoten“ und entschließen sie sich endlich für eine gerechte und einheitliche Regelung für ALLE Vollzugsbeamten!
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