Das Kabinett hat heute dem vom Wirtschaftsministerium vorgelegten Entwurf des Brandenburgischen Gaststättengesetzes zugestimmt. „Damit wird Brandenburg voraussichtlich das erste Bundesland sein, das eigene und sehr vereinfachte gesetzliche Regelungen für das Gaststättengewerbe schafft“, hob Wirtschaftsminister Ulrich Junghanns hervor. „Durch die Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde es den Bundesländern ermöglicht, eigene Gaststättengesetze zu erlassen. Der Entwurf des Brandenburgischen Gaststättengesetzes greift diese Möglichkeit auf, um auch in diesem Bereich bürokratische Hemmnisse abzubauen, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und damit private Initiativen sowie Investitionen zu stärken“, so Minister Junghanns weiter.
Zentrales Anliegen des Brandenburgischen Gaststättengesetzes bleibt die Bekämpfung der mit dem Alkoholausschank verbundenen Gefahren. Deshalb normiert das Gesetz Verstöße gegen die Alkoholprävention ausdrücklich als Unzuverlässigkeits- und damit Gewerbeuntersagungsgrund. „Flatrate-Partys und ähnliche Veranstaltungen, die dem Alkoholmissbrauch Vorschub leisten, werden ausdrücklich verboten“, unterstrich Minister Junghanns. Im Falle des beabsichtigten Alkoholausschanks ist eine vorherige Überprüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers vorgesehen. Hierfür soll ein Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister und eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt werden.
Der Entwurf des Gaststättengesetzes wurde im Erarbeitungsstadium einer Bürokratiekos-tenmessung nach dem Standardkosten-Modell unterzogen. Dabei wurden sowohl die durch das geltende Gaststättengesetz des Bundes verursachten Informationskosten als auch die durch den Gesetzentwurf voraussichtlich entstehenden Kosten ermittelt. Die Messung hat ergeben, dass durch das neue Gesetz die Bürokratiekosten gegenüber der jetzigen Rechtslage in erheblichem Umfang gesenkt werden. „Nach dem Wassergesetz konnten wir auch im Gaststättenrecht mit dem Standardkosten-Modell erneut den Beweis erbringen, dass Unternehmen zukünftig in erheblichem Umfang von Bürokratiekosten entlastet werden“, erklärte der Chef der Staatskanzlei, Staatssekretär Clemens Appel.
Durch den Gesetzesentwurf soll die bisherige Gaststättenerlaubnis entfallen, im Sinne der Gewerbefreiheit wird dann die Gewerbeanzeige ausreichend sein. Der Betriebsbeginn muss vier Wochen vorher angezeigt werden. Wie alle anderen Gewerbetreibenden auch sind Gastwirte wie bisher für die Beachtung der Rechtsvorschriften in den Bereichen Bau, Lebensmittelhygiene, Jugendschutz, Arbeitsschutz oder Immissionsschutz verantwortlich.
Quelle: Ministerium für Wirtschaft
Foto © Gerd Laeser
Das Kabinett hat heute dem vom Wirtschaftsministerium vorgelegten Entwurf des Brandenburgischen Gaststättengesetzes zugestimmt. „Damit wird Brandenburg voraussichtlich das erste Bundesland sein, das eigene und sehr vereinfachte gesetzliche Regelungen für das Gaststättengewerbe schafft“, hob Wirtschaftsminister Ulrich Junghanns hervor. „Durch die Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde es den Bundesländern ermöglicht, eigene Gaststättengesetze zu erlassen. Der Entwurf des Brandenburgischen Gaststättengesetzes greift diese Möglichkeit auf, um auch in diesem Bereich bürokratische Hemmnisse abzubauen, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und damit private Initiativen sowie Investitionen zu stärken“, so Minister Junghanns weiter.
Zentrales Anliegen des Brandenburgischen Gaststättengesetzes bleibt die Bekämpfung der mit dem Alkoholausschank verbundenen Gefahren. Deshalb normiert das Gesetz Verstöße gegen die Alkoholprävention ausdrücklich als Unzuverlässigkeits- und damit Gewerbeuntersagungsgrund. „Flatrate-Partys und ähnliche Veranstaltungen, die dem Alkoholmissbrauch Vorschub leisten, werden ausdrücklich verboten“, unterstrich Minister Junghanns. Im Falle des beabsichtigten Alkoholausschanks ist eine vorherige Überprüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers vorgesehen. Hierfür soll ein Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister und eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt werden.
Der Entwurf des Gaststättengesetzes wurde im Erarbeitungsstadium einer Bürokratiekos-tenmessung nach dem Standardkosten-Modell unterzogen. Dabei wurden sowohl die durch das geltende Gaststättengesetz des Bundes verursachten Informationskosten als auch die durch den Gesetzentwurf voraussichtlich entstehenden Kosten ermittelt. Die Messung hat ergeben, dass durch das neue Gesetz die Bürokratiekosten gegenüber der jetzigen Rechtslage in erheblichem Umfang gesenkt werden. „Nach dem Wassergesetz konnten wir auch im Gaststättenrecht mit dem Standardkosten-Modell erneut den Beweis erbringen, dass Unternehmen zukünftig in erheblichem Umfang von Bürokratiekosten entlastet werden“, erklärte der Chef der Staatskanzlei, Staatssekretär Clemens Appel.
Durch den Gesetzesentwurf soll die bisherige Gaststättenerlaubnis entfallen, im Sinne der Gewerbefreiheit wird dann die Gewerbeanzeige ausreichend sein. Der Betriebsbeginn muss vier Wochen vorher angezeigt werden. Wie alle anderen Gewerbetreibenden auch sind Gastwirte wie bisher für die Beachtung der Rechtsvorschriften in den Bereichen Bau, Lebensmittelhygiene, Jugendschutz, Arbeitsschutz oder Immissionsschutz verantwortlich.
Quelle: Ministerium für Wirtschaft
Foto © Gerd Laeser
Das Kabinett hat heute dem vom Wirtschaftsministerium vorgelegten Entwurf des Brandenburgischen Gaststättengesetzes zugestimmt. „Damit wird Brandenburg voraussichtlich das erste Bundesland sein, das eigene und sehr vereinfachte gesetzliche Regelungen für das Gaststättengewerbe schafft“, hob Wirtschaftsminister Ulrich Junghanns hervor. „Durch die Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde es den Bundesländern ermöglicht, eigene Gaststättengesetze zu erlassen. Der Entwurf des Brandenburgischen Gaststättengesetzes greift diese Möglichkeit auf, um auch in diesem Bereich bürokratische Hemmnisse abzubauen, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und damit private Initiativen sowie Investitionen zu stärken“, so Minister Junghanns weiter.
Zentrales Anliegen des Brandenburgischen Gaststättengesetzes bleibt die Bekämpfung der mit dem Alkoholausschank verbundenen Gefahren. Deshalb normiert das Gesetz Verstöße gegen die Alkoholprävention ausdrücklich als Unzuverlässigkeits- und damit Gewerbeuntersagungsgrund. „Flatrate-Partys und ähnliche Veranstaltungen, die dem Alkoholmissbrauch Vorschub leisten, werden ausdrücklich verboten“, unterstrich Minister Junghanns. Im Falle des beabsichtigten Alkoholausschanks ist eine vorherige Überprüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers vorgesehen. Hierfür soll ein Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister und eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt werden.
Der Entwurf des Gaststättengesetzes wurde im Erarbeitungsstadium einer Bürokratiekos-tenmessung nach dem Standardkosten-Modell unterzogen. Dabei wurden sowohl die durch das geltende Gaststättengesetz des Bundes verursachten Informationskosten als auch die durch den Gesetzentwurf voraussichtlich entstehenden Kosten ermittelt. Die Messung hat ergeben, dass durch das neue Gesetz die Bürokratiekosten gegenüber der jetzigen Rechtslage in erheblichem Umfang gesenkt werden. „Nach dem Wassergesetz konnten wir auch im Gaststättenrecht mit dem Standardkosten-Modell erneut den Beweis erbringen, dass Unternehmen zukünftig in erheblichem Umfang von Bürokratiekosten entlastet werden“, erklärte der Chef der Staatskanzlei, Staatssekretär Clemens Appel.
Durch den Gesetzesentwurf soll die bisherige Gaststättenerlaubnis entfallen, im Sinne der Gewerbefreiheit wird dann die Gewerbeanzeige ausreichend sein. Der Betriebsbeginn muss vier Wochen vorher angezeigt werden. Wie alle anderen Gewerbetreibenden auch sind Gastwirte wie bisher für die Beachtung der Rechtsvorschriften in den Bereichen Bau, Lebensmittelhygiene, Jugendschutz, Arbeitsschutz oder Immissionsschutz verantwortlich.
Quelle: Ministerium für Wirtschaft
Foto © Gerd Laeser
Das Kabinett hat heute dem vom Wirtschaftsministerium vorgelegten Entwurf des Brandenburgischen Gaststättengesetzes zugestimmt. „Damit wird Brandenburg voraussichtlich das erste Bundesland sein, das eigene und sehr vereinfachte gesetzliche Regelungen für das Gaststättengewerbe schafft“, hob Wirtschaftsminister Ulrich Junghanns hervor. „Durch die Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde es den Bundesländern ermöglicht, eigene Gaststättengesetze zu erlassen. Der Entwurf des Brandenburgischen Gaststättengesetzes greift diese Möglichkeit auf, um auch in diesem Bereich bürokratische Hemmnisse abzubauen, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und damit private Initiativen sowie Investitionen zu stärken“, so Minister Junghanns weiter.
Zentrales Anliegen des Brandenburgischen Gaststättengesetzes bleibt die Bekämpfung der mit dem Alkoholausschank verbundenen Gefahren. Deshalb normiert das Gesetz Verstöße gegen die Alkoholprävention ausdrücklich als Unzuverlässigkeits- und damit Gewerbeuntersagungsgrund. „Flatrate-Partys und ähnliche Veranstaltungen, die dem Alkoholmissbrauch Vorschub leisten, werden ausdrücklich verboten“, unterstrich Minister Junghanns. Im Falle des beabsichtigten Alkoholausschanks ist eine vorherige Überprüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers vorgesehen. Hierfür soll ein Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister und eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt werden.
Der Entwurf des Gaststättengesetzes wurde im Erarbeitungsstadium einer Bürokratiekos-tenmessung nach dem Standardkosten-Modell unterzogen. Dabei wurden sowohl die durch das geltende Gaststättengesetz des Bundes verursachten Informationskosten als auch die durch den Gesetzentwurf voraussichtlich entstehenden Kosten ermittelt. Die Messung hat ergeben, dass durch das neue Gesetz die Bürokratiekosten gegenüber der jetzigen Rechtslage in erheblichem Umfang gesenkt werden. „Nach dem Wassergesetz konnten wir auch im Gaststättenrecht mit dem Standardkosten-Modell erneut den Beweis erbringen, dass Unternehmen zukünftig in erheblichem Umfang von Bürokratiekosten entlastet werden“, erklärte der Chef der Staatskanzlei, Staatssekretär Clemens Appel.
Durch den Gesetzesentwurf soll die bisherige Gaststättenerlaubnis entfallen, im Sinne der Gewerbefreiheit wird dann die Gewerbeanzeige ausreichend sein. Der Betriebsbeginn muss vier Wochen vorher angezeigt werden. Wie alle anderen Gewerbetreibenden auch sind Gastwirte wie bisher für die Beachtung der Rechtsvorschriften in den Bereichen Bau, Lebensmittelhygiene, Jugendschutz, Arbeitsschutz oder Immissionsschutz verantwortlich.
Quelle: Ministerium für Wirtschaft
Foto © Gerd Laeser