Jeder, der schon einmal eine Zahnarztbehandlung hinter sich hatte und eine Rechnung erhalten hat, weiß, dass es schwer ist diese zu überprüfen. Letztlich finden sich hier nicht nur die Kosten für die eigentliche Behandlung wieder, sondern auch Material- und Laboraufwendungen. Dazu kommt der Steigerungswert im Heil- und Kostenplan, der nach der GOZ abgerechnet wird und je Aufwand steigt. Es obliegt der Einschätzung des Zahnarztes, ob beispielsweise ein 2,3-facher-Satz oder sogar der 3,5-fache-Satz abgerechnet wird. Patienten, die in ihrer Zahnarztabrechnung nachsehen und verstehen wollen, wofür sie überhaupt bezahlen, stehen vor einer echten Herausforderung. Aber auch der Zahnarzt hat es nicht immer einfach mit der Ausstellung einer fehlerfreien Zahnarztrechnung. Denn es erfordert auch umfassendes Fachwissen, um diese zu erstellen.
So wird eine Zahnarztrechnung erstellt
Ein Zahnarzt ist gesetzlich dazu verpflichtet, jede Leistung zu dokumentieren, die er in einer Behandlung oder einer Therapie erbringt. Dazu gibt es exakte Vorgaben, wie diese auszusehen hat. Grundsätzlich wird zunächst bei der Abrechnung für Zahnärzte in Kassenpatienten und Privatpatienten unterschieden, denn beide erfordern ein anderes Abrechnungssystem. Gesetzlich Versicherte werden mit den „Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen“ (BEMA) abgerechnet. Für privatversicherte Patienten liegt die „Gebührenordnung für Zahnärzte“ (GOZ) zugrunde. Aber da die gesetzliche Versicherung meist kaum mehr Leistungen bei Zahnbehandlung trägt, werden diese ebenso nach der GOZ abgerechnet. Darüber muss der Patient jedoch im Vorfeld genau aufgeklärt werden.
Denn ein Zahnarzt darf nur jene Leistungen in Rechnung stellen, die mit einer vertraglichen Vereinbarung festgelegt wurden. Auf jeder Rechnung werden neben den Leistungen samt Datum auch die Gebührennummer, der Steigerungssatz und die Zahnbezeichnung aufgeführt. Gleiches gilt für die Materialwahl wie Keramik oder Amalgam. Sobald der Zahnarzt einen höheren Satz als 2,3 ansetzen will, muss das im Vorfeld mit dem Patienten vereinbart und in der Rechnung schriftlich fundiert begründen werden. Möglich ist das wiederum nur bei Behandlungen, die immens zeitaufwendig und kompliziert sind.
Erst wenn ein Zahnarzt eine Rechnung gestellt hat, besteht das Recht auf Vergütung. Für die Rechtssicherheit ist es wichtig, dass die Rechnung allen Anforderungen entspricht, nachprüfbar ist und nur die Leistungen enthält, die vorab festgehalten und während der Behandlung erbracht wurden.
Oftmals externe Abrechnungen
Zahnärzte und Praxisteams haben meist einen hohen Verwaltungsaufwand mit der Stellung von Rechnungen. Das beginnt bereits mit den unterschiedlichen Systemen BEMA und GOZ. Daher ist es nicht selten, dass diese ihre Abrechnungen auslagern und dafür externe Factoring-Unternehmen damit betrauen. Daraus ergeben sich weitere Vorteile wie die sofortige Liquidität, da die Forderungen übernommen werden, sowie ein Ausfallschutz und erweiterte Optionen für die Zahlungsmethode. Am Ende bleibt damit mehr Zeit für den Patienten. Dieser wird ebenso im Vorfeld darüber informiert und muss zunächst in die Weitergabe seiner Daten einwilligen.