Schon weit vor dem Jahreswechsel beginnt in den östlichen Nachbarstaaten Deutschlands, aber auch außerhalb Europas, der Verkauf von Feuerwerkskörpern. Besonders auf Märkten in der Grenzregion werden Raketen,
Böller und sonstige pyrotechnische Gegenstände zum Kauf angeboten.
Der Zoll warnt ausdrücklich vor Kauf und Einfuhr von Feuerwerkskörpern aus dem Ausland. Insbesondere das auf Märkten angebotene Feuerwerkssortiment
entspricht meist nicht den deutschen Sicherheitsstandards. Die Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung (BAM) versieht geprüfte und zugelassene
Feuerwerkskörper mit einer Kennzeichnung und einem deutschsprachigen Sicherheitshinweis. Innerhalb Europas können ggf. auch Zulassungen anderer
Staaten anerkannt werden, soweit vergleichbare Prüfverfahren und
Sicherheitsvorschriften gelten.
Fehlt die Kennzeichnung oder – weit häufiger – ist sie gefälscht, ist die Einfuhr der Feuerwerkskörper verboten und strafbar!
Das gilt auch für Produkte, die in einem EU-Mitgliedstaat erworben wurden.
Nicht ohne Grund:
Diese Waren stellen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für die Bevölkerung dar. Der Zoll beschlagnahmt in diesen Fällen die Feuerwerkskörper und leitet gegen die Einführer ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz ein.
Vor allem im Interesse der eigenen Sicherheit rät der Zoll allen Bürgerinnen und Bürgern, nur geprüfte und zugelassene Feuerwerksprodukte zu kaufen und
zu benutzen. Unabhängig vom ggf. zu erwartenden Strafverfahren droht möglicherweise beim Abbrennen des Feuerwerks auch noch Gefahr für Leib und
Leben.
Stichwort Feuerwerk
Die Bundeszollverwaltung ist unter anderem auch für die Überwachung von Ein- und Ausfuhrverboten zuständig. Zum Schutze der Bevölkerung obliegt ihr daher auch die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften zur Einfuhr von Sprengstoffen und pyrotechnischen Waren in das Bundesgebiet:
– Die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern ist verboten
und strafbar. Es wird stets ein Strafverfahren eingeleitet.
– Die Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt.
– Reisefreimengen für Feuerwerkskörper existieren nicht.
– Sogar zugelassene Feuerwerkskörper (Kleinst- und Kleinfeuerwerke der
Klassen P I und P II) sind bei der Einfuhr stets anzumelden.
– Auch zugelassene Feuerwerkskörper der Klasse P II dürfen nicht von Minderjährigen eingeführt werden.
– Einfuhren von Feuerwerkskörpern der Klasse P II sind grundsätzlich nur in der Zeit vom 28. bzw. 29. bis 31.Dezember zulässig.
Wegen den von den Feuerwerkskörpern ausgehenden Sicherheitsrisiken führt die Zollverwaltung aktuell verstärkt Kontrollen durch. Wer den Jahreswechsel straffrei und ohne Gesundheitsrisiken verbringen will, sollte nur zugelassene und mit Prüfzeichen versehene Feuerwerkskörper kaufen.
Quelle: Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Foto: Archivbild
Schon weit vor dem Jahreswechsel beginnt in den östlichen Nachbarstaaten Deutschlands, aber auch außerhalb Europas, der Verkauf von Feuerwerkskörpern. Besonders auf Märkten in der Grenzregion werden Raketen,
Böller und sonstige pyrotechnische Gegenstände zum Kauf angeboten.
Der Zoll warnt ausdrücklich vor Kauf und Einfuhr von Feuerwerkskörpern aus dem Ausland. Insbesondere das auf Märkten angebotene Feuerwerkssortiment
entspricht meist nicht den deutschen Sicherheitsstandards. Die Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung (BAM) versieht geprüfte und zugelassene
Feuerwerkskörper mit einer Kennzeichnung und einem deutschsprachigen Sicherheitshinweis. Innerhalb Europas können ggf. auch Zulassungen anderer
Staaten anerkannt werden, soweit vergleichbare Prüfverfahren und
Sicherheitsvorschriften gelten.
Fehlt die Kennzeichnung oder – weit häufiger – ist sie gefälscht, ist die Einfuhr der Feuerwerkskörper verboten und strafbar!
Das gilt auch für Produkte, die in einem EU-Mitgliedstaat erworben wurden.
Nicht ohne Grund:
Diese Waren stellen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für die Bevölkerung dar. Der Zoll beschlagnahmt in diesen Fällen die Feuerwerkskörper und leitet gegen die Einführer ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz ein.
Vor allem im Interesse der eigenen Sicherheit rät der Zoll allen Bürgerinnen und Bürgern, nur geprüfte und zugelassene Feuerwerksprodukte zu kaufen und
zu benutzen. Unabhängig vom ggf. zu erwartenden Strafverfahren droht möglicherweise beim Abbrennen des Feuerwerks auch noch Gefahr für Leib und
Leben.
Stichwort Feuerwerk
Die Bundeszollverwaltung ist unter anderem auch für die Überwachung von Ein- und Ausfuhrverboten zuständig. Zum Schutze der Bevölkerung obliegt ihr daher auch die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften zur Einfuhr von Sprengstoffen und pyrotechnischen Waren in das Bundesgebiet:
– Die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern ist verboten
und strafbar. Es wird stets ein Strafverfahren eingeleitet.
– Die Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt.
– Reisefreimengen für Feuerwerkskörper existieren nicht.
– Sogar zugelassene Feuerwerkskörper (Kleinst- und Kleinfeuerwerke der
Klassen P I und P II) sind bei der Einfuhr stets anzumelden.
– Auch zugelassene Feuerwerkskörper der Klasse P II dürfen nicht von Minderjährigen eingeführt werden.
– Einfuhren von Feuerwerkskörpern der Klasse P II sind grundsätzlich nur in der Zeit vom 28. bzw. 29. bis 31.Dezember zulässig.
Wegen den von den Feuerwerkskörpern ausgehenden Sicherheitsrisiken führt die Zollverwaltung aktuell verstärkt Kontrollen durch. Wer den Jahreswechsel straffrei und ohne Gesundheitsrisiken verbringen will, sollte nur zugelassene und mit Prüfzeichen versehene Feuerwerkskörper kaufen.
Quelle: Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Foto: Archivbild
Schon weit vor dem Jahreswechsel beginnt in den östlichen Nachbarstaaten Deutschlands, aber auch außerhalb Europas, der Verkauf von Feuerwerkskörpern. Besonders auf Märkten in der Grenzregion werden Raketen,
Böller und sonstige pyrotechnische Gegenstände zum Kauf angeboten.
Der Zoll warnt ausdrücklich vor Kauf und Einfuhr von Feuerwerkskörpern aus dem Ausland. Insbesondere das auf Märkten angebotene Feuerwerkssortiment
entspricht meist nicht den deutschen Sicherheitsstandards. Die Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung (BAM) versieht geprüfte und zugelassene
Feuerwerkskörper mit einer Kennzeichnung und einem deutschsprachigen Sicherheitshinweis. Innerhalb Europas können ggf. auch Zulassungen anderer
Staaten anerkannt werden, soweit vergleichbare Prüfverfahren und
Sicherheitsvorschriften gelten.
Fehlt die Kennzeichnung oder – weit häufiger – ist sie gefälscht, ist die Einfuhr der Feuerwerkskörper verboten und strafbar!
Das gilt auch für Produkte, die in einem EU-Mitgliedstaat erworben wurden.
Nicht ohne Grund:
Diese Waren stellen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für die Bevölkerung dar. Der Zoll beschlagnahmt in diesen Fällen die Feuerwerkskörper und leitet gegen die Einführer ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz ein.
Vor allem im Interesse der eigenen Sicherheit rät der Zoll allen Bürgerinnen und Bürgern, nur geprüfte und zugelassene Feuerwerksprodukte zu kaufen und
zu benutzen. Unabhängig vom ggf. zu erwartenden Strafverfahren droht möglicherweise beim Abbrennen des Feuerwerks auch noch Gefahr für Leib und
Leben.
Stichwort Feuerwerk
Die Bundeszollverwaltung ist unter anderem auch für die Überwachung von Ein- und Ausfuhrverboten zuständig. Zum Schutze der Bevölkerung obliegt ihr daher auch die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften zur Einfuhr von Sprengstoffen und pyrotechnischen Waren in das Bundesgebiet:
– Die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern ist verboten
und strafbar. Es wird stets ein Strafverfahren eingeleitet.
– Die Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt.
– Reisefreimengen für Feuerwerkskörper existieren nicht.
– Sogar zugelassene Feuerwerkskörper (Kleinst- und Kleinfeuerwerke der
Klassen P I und P II) sind bei der Einfuhr stets anzumelden.
– Auch zugelassene Feuerwerkskörper der Klasse P II dürfen nicht von Minderjährigen eingeführt werden.
– Einfuhren von Feuerwerkskörpern der Klasse P II sind grundsätzlich nur in der Zeit vom 28. bzw. 29. bis 31.Dezember zulässig.
Wegen den von den Feuerwerkskörpern ausgehenden Sicherheitsrisiken führt die Zollverwaltung aktuell verstärkt Kontrollen durch. Wer den Jahreswechsel straffrei und ohne Gesundheitsrisiken verbringen will, sollte nur zugelassene und mit Prüfzeichen versehene Feuerwerkskörper kaufen.
Quelle: Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Foto: Archivbild
Schon weit vor dem Jahreswechsel beginnt in den östlichen Nachbarstaaten Deutschlands, aber auch außerhalb Europas, der Verkauf von Feuerwerkskörpern. Besonders auf Märkten in der Grenzregion werden Raketen,
Böller und sonstige pyrotechnische Gegenstände zum Kauf angeboten.
Der Zoll warnt ausdrücklich vor Kauf und Einfuhr von Feuerwerkskörpern aus dem Ausland. Insbesondere das auf Märkten angebotene Feuerwerkssortiment
entspricht meist nicht den deutschen Sicherheitsstandards. Die Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung (BAM) versieht geprüfte und zugelassene
Feuerwerkskörper mit einer Kennzeichnung und einem deutschsprachigen Sicherheitshinweis. Innerhalb Europas können ggf. auch Zulassungen anderer
Staaten anerkannt werden, soweit vergleichbare Prüfverfahren und
Sicherheitsvorschriften gelten.
Fehlt die Kennzeichnung oder – weit häufiger – ist sie gefälscht, ist die Einfuhr der Feuerwerkskörper verboten und strafbar!
Das gilt auch für Produkte, die in einem EU-Mitgliedstaat erworben wurden.
Nicht ohne Grund:
Diese Waren stellen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für die Bevölkerung dar. Der Zoll beschlagnahmt in diesen Fällen die Feuerwerkskörper und leitet gegen die Einführer ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz ein.
Vor allem im Interesse der eigenen Sicherheit rät der Zoll allen Bürgerinnen und Bürgern, nur geprüfte und zugelassene Feuerwerksprodukte zu kaufen und
zu benutzen. Unabhängig vom ggf. zu erwartenden Strafverfahren droht möglicherweise beim Abbrennen des Feuerwerks auch noch Gefahr für Leib und
Leben.
Stichwort Feuerwerk
Die Bundeszollverwaltung ist unter anderem auch für die Überwachung von Ein- und Ausfuhrverboten zuständig. Zum Schutze der Bevölkerung obliegt ihr daher auch die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften zur Einfuhr von Sprengstoffen und pyrotechnischen Waren in das Bundesgebiet:
– Die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern ist verboten
und strafbar. Es wird stets ein Strafverfahren eingeleitet.
– Die Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt.
– Reisefreimengen für Feuerwerkskörper existieren nicht.
– Sogar zugelassene Feuerwerkskörper (Kleinst- und Kleinfeuerwerke der
Klassen P I und P II) sind bei der Einfuhr stets anzumelden.
– Auch zugelassene Feuerwerkskörper der Klasse P II dürfen nicht von Minderjährigen eingeführt werden.
– Einfuhren von Feuerwerkskörpern der Klasse P II sind grundsätzlich nur in der Zeit vom 28. bzw. 29. bis 31.Dezember zulässig.
Wegen den von den Feuerwerkskörpern ausgehenden Sicherheitsrisiken führt die Zollverwaltung aktuell verstärkt Kontrollen durch. Wer den Jahreswechsel straffrei und ohne Gesundheitsrisiken verbringen will, sollte nur zugelassene und mit Prüfzeichen versehene Feuerwerkskörper kaufen.
Quelle: Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Foto: Archivbild