Nachdem eine Cottbuser Arztpraxis wegen Verstößen gegen mehrere Corona-Maßnahmen schließen musste (wie berichtet), bestätigte auch die Landesärztekammer, dass es Beschwerden gegen die Praxis gegeben hat. Unter anderem soll es dabei auch um schnelle Atteste gegen das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken gehen. Wann die Praxis wieder geöffnet wird, darüber entscheidet das Gesundheitsamt Cottbus. Nach Auskunft der Pressestelle der Stadt gilt die Schließung vorerst bis Ablauf der Quarantänezeit. Die Ärztin gilt als Kontaktperson der Kategorie 1 einer auf Covid-19 postiv getesteten Person und muss deshalb in Quarantäne. Wie die Lausitzer Rundschau berichtet, plant die Praxis einer Allgemeinmedizinerin, die auch Akkupunktur und Schmerztherapie anbietet, am Montag wieder zu öffnen. Eine Patientensuche ist laut Stadt derzeit nicht notwendig.
Die Landesärztekammer Brandenburg teilte dazu mit:
Ärztinnen und Ärzte in Brandenburg halten sich an die Corona-Infektionsschutz und natürlich auch an die Quarantäne-Regeln. Jetzt liegt zum ersten Mal ein Fall vor, in dem die Behörden eingeschritten sind.
Zuständig ist das Gesundheitsamt Cottbus, das auch darüber zu befinden hat, ob und in welcher Höhe infektionsrechtliche Geldbußen verhängt werden. Auch die Entscheidung, ob und wann die Praxis wieder geöffnet wird, liegt in der Zuständigkeit des Gesundheitsamtes.
Bezüglich der Frage, ob Atteste gegen das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken ausgestellt wurden, bestätigt die Kammer, dass Beschwerden gegen eine Cottbusser Arztpraxis eingegangen sind. Ein berufsrechtliches Verfahren wurde eingeleitet. Die Landesärztekammer bittet um Verständnis dafür, dass sie zu laufenden Verfahren grundsätzlich keine Auskunft geben kann.
Die Stadt Cottbus teilte mit:
Nach der Schließung einer Arztpraxis in Cottbus ist eine Suche nach dort behandelten Patienten nicht notwendig. Die Praxis war nach Verstößen der Ärztin gegen die Eindämmungsverordnung sowie gegen Quarantäne-Auflagen am Mittwoch geschlossen worden. Die Ärztin gilt wegen des Kontakts zu einer positiv getesteten Person als Kontaktperson Kategorie I und muss sich deshalb in Quarantäne begeben.
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Red. / Presseinfo
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