Die Arbeitsagentur Cottbus hat die aktuellen Hinweise zum Kurzarbeitergeld online gestellt. Auf der Website www.arbeitsagentur.de gibt es Informationen zu den Abrechnungsmodalitäten und dazu, in welchen Fällen eine (erneute) Anzeige auf Kurzarbeit notwendig ist.
Die Arbeitsagentur Cottbus teilte dazu mit:
Für Betriebe, die aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen im Dezember 2020 von Arbeitsausfall betroffen sind, hat die Agentur für Arbeit Cottbus unter https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/cottbus/content/1533744940118 aktuelle Hinweise online gestellt. Diese erläutern die Abrechnungsmodalitäten von Kurzarbeitergeld und in welchen Fällen eine (erneute) Anzeige auf Kurzarbeit notwendig ist.
Unterschieden werden drei Fallgestaltungen:
– Betriebe, die durchgängig in Kurzarbeit sind und diese erhöhen müssen,
– Betriebe, die die Kurzarbeit im September oder später beendet haben und im Dezember erneut in Anspruch nehmen müssen sowie
– Betriebe, die noch nicht bzw. letztmalig bis 31. August 2020 in Kurzarbeit waren und im Dezember Kurzarbeit in Anspruch nehmen müssen.
Für alle Fälle ist grundsätzlich zu beachten, dass arbeitsrechtliche Vereinbarungen zur Einführung der Kurzarbeit (z.B. einzelvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen) neu abgeschlossen bzw. verlängert werden müssen, wenn diese zeitlich befristet waren und den Dezember nicht umfassten.
Anzeigen und Anträge zum Kurzarbeitergeld können online über die Kurzarbeit-App oder über den Upload Service der Bundesagentur für Arbeit hochgeladen werden: www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit
Bei Fragen ist der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Cottbus montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr unter 0800 4 5555 20 telefonisch erreichbar.
Sofern Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen nicht über die KuG-App oder den UPLOAD Service übermitteln können, wird um Übersendung an folgende Adresse gebeten: Agentur für Arbeit Cottbus, 03039 Cottbus
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Red. / Presseinfo