Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus hat heute in zwei Verfahren eines bei dem Carl-Thiem-Klinikum Cottbus beschäftigten Oberarztes entschieden.
Der seit September 2012 freigestellte Kläger begehrte in einem Verfahren die tatsächliche Beschäftigung. Das Klinikum hatte ihn wegen gesundheitlicher Bedenken nicht mehr beschäftigt. Das Gericht bestätigte heute die Entscheidung der Beklagten, den Kläger vorläufig nicht zu beschäftigen. Eine für die Tätigkeit des Arztes erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung aufgrund einer Pflichtuntersuchung nach einer arbeitsmedizinischen Verordnung liegt derzeit nicht vor. Deshalb darf das Klinikum den Arzt nicht beschäftigen.
In einem weiteren Verfahren wendet sich der Arzt gegen den Widerruf seiner Stellung als Oberarzt einer Abteilung des Klinikums und Stellvertreter des Chefarztes in dessen Abwesenheit. Die Klage des Arztes hatte Erfolg. Der Widerruf ist nur unter vorab festgelegten Kriterien zulässig. Diese Kriterien waren hier nicht formuliert. Die arbeitsvertraglichen Bedingungen des Klägers bestehen unverändert fort.
Quelle: Arbeitsgericht Cottbus






