Im Januar 2019 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz den „Flügel“ zum Verdachtsfall erklärt und damit als Beobachtungsobjekt eingestuft. Die Beobachtung des „Flügel“ hat ergeben, dass sich die im Jahr 2019 festgestellten Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verdichtet haben. Der „Flügel“, mit seinen etwa 7.000 Mitgliedern, wird nunmehr als eine gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung eingestuft. Namentlich nannte der Präsident des Verfassungsschutzes Thomas Haldenwang bei seiner Erklärung zur Einstufung Björn Höcke (AfD Thüringen) und Andreas Kalbitz (AfD Brandenburg), als Führungspersonen im Flügel, rechtsextreme Personen.
Nach dem vorliegenden Prüfgutachten ist die AfD-Teilorganisation „Der Flügel“ als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einzustufen.
Belege für die Entscheidung:
- die organisatorische Ausdifferenzierung des „Flügel“ generell
- die nochmals gestiegene zentrale Bedeutung der rechtsextremistischen Führungspersonen des „Flügel“, Björn Höcke und Andreas Kalbitz
- fortlaufend neue Verstöße von Funktionären und Anhängern des „Flügel“ gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und deren Wesensmerkmale der Menschenwürde sowie des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip im Erhebungszeitraum
- die verstärkte Vernetzung des „Flügel“ im rechtsextremistischen bzw. neurechten Spektrum
- die Verunglimpfung jeder parteiinternen Kritik am „Flügel“ mit dem Kampfbegriff „Feindzeuge“ und dem Vorwurf der Parteispaltung
- die Reproduktion und Weiterverbreitung von zentralen Beweismitteln für die Verfassungsfeindlichkeit aus dem Vorgutachten vom Januar 2019
Der Präsident des BfV Thomas Haldenwang erklärt hierzu: „Die Positionen des ‚Flügel‘ sind nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die bisherigen verfassungsfeindlichen Anhaltspunkte haben sich verdichtet. Der „Flügel“ ist als rechtsextremistische Bestrebung einzuordnen. Das BfV hat sich bei der Bewertung streng an seinem gesetzlichen Auftrag orientiert. Als Frühwarnsystem dürfen wir unser Augenmerk nicht nur auf gewaltorientierte Extremisten legen, sondern müssen auch diejenigen im Blick haben, die verbal zündeln. Geistige Brandstifter schüren gezielt Feindbilder. Rechtsextremismus, Antisemitismus, Islamfeindlichkeit und Rassismus sickern in die alltägliche Wahrnehmung ein – sei es im Internet, im Stadion, auf der Straße oder in der politischen Arena. Aus diesem Nährboden erwachsen allzu oft auch Gewalttaten. Dem treten wir entschieden entgegen und bekämpfen rechtsextremistische Agitation konsequent. Es darf keine Toleranz für Extremisten geben.“
Hintergrund laut Verfassungsschutz
I. Entwicklung des „Flügel“
Die Erkenntnisse zur Entwicklung des „Flügel“ im Jahr 2019 (insbesondere Organisationsstruktur, Veranstaltungen, Führungspersonen, Einflusspotenzial), also nach Einstufung zum Verdachtsfall, führen zu dem Schluss, dass sich die bisherigen verfassungsfeindlichen Anhaltspunkte zur Gewissheit verdichtet haben. Hinsichtlich dieser Entwicklung sind jedenfalls zwei der vorangestellten Indikatoren, nämlich die zunehmende Bedeutung bereits bekannter Träger von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Verdichtung durch quantitative Verfestigung der den Verdacht begründenden Positionen, erfüllt. Diese Schlussfolgerung gründet auf folgenden Tatsachen: Signifikanter Bedeutungszuwachs der maßgeblichen Träger der extremistischen Bestrebungen im „Flügel“, nämlich der Protagonisten Björn Höcke und Andreas Kalbitz:
Die erkennbar gestiegene Bedeutung und Präsenz der Person Höcke wurden insbesondere auf dem „Kyffhäusertreffen 2019“ in Leinefelde und durch die dortige Inszenierung seines Auftritts (absoluter Hauptredner, visuell aufwendiger Einzug, heroischer Einspielfilm, Verleiher von Flügelabzeichen etc.) sichtbar. Auch Höckes strategische Vorgabe zum Umgang des „Flügel“ (u. a. Verunglimpfung parteiinterner Gegner als „Feindzeugen“) mit der Einstufung zum Beobachtungsobjekt des Bundesamtes für Verfassungsschutz unterstreicht dessen überragenden Stellenwert für diesen Personenzusammenschluss.
- Kalbitz wiederum gilt ungeachtet seiner sich 2019 noch klarer bestätigenden Verwurzelung im Rechtsextremismus unangefochten als zentraler Netzwerker des „Flügel“. Reproduktion und Verbreitung wichtiger bereits im BfV-Gutachten vom Januar 2019 herangezogener Belege:
Wesentliche Dokumente, die zur Verdachtsfalleinstufung des „Flügel“ herangezogen wurden, wie Höckes Dresdner Rede zur Erinnerungspolitik am 17. Januar 2017 und sein Interviewband „Nie zweimal in denselben Fluß“, werden weiter beworben, verbreitet und rezipiert. Nicht zuletzt handelt es sich dabei um Belege, die das geschlossene rechtsextremistische Gedankengut Höckes widerspiegeln und deren Weiterverwendung damit die verfassungsfeindliche Ausrichtung des „Flügel“ untermauert.
- Aggressive und kompromisslose Zurückweisung jeder parteiinternen Kritik an „Flügel“-Positionen:
Höckes Äußerungen und Aktivitäten als maßgeblicher Protagonist des „Flügel“ waren bereits von großer Bedeutung für die Verdachtsfalleinstufung im Januar 2019. In der Gesamtschau sind seine Reaktionen auf das damalige Prüfergebnis nunmehr Beleg für die inzwischen erwiesen extremistische Ausrichtung des „Flügel“. Er prägte die Gesamtreaktion auf die „Flügel“-Beobachtung durch den Verfassungsschutz insbesondere, indem er jeden Ansatz einer inhaltlich kritischen Auseinandersetzung mit den „Flügel“-Positionen mit dem aggressiven Kampfbegriff „Feindzeuge“ und dem Vorwurf des Spaltens denunzierte, wodurch parteiinterne Kritiker massiv in die Defensive gerieten.
Die anhand der genannten Indikatoren bereits belegbare erwiesen extremistische Bestrebung des „Flügel“ ist umso beachtenswerter, als dessen Durchsetzungskraft und Reichweite aufgrund seiner organisatorischen Weiterentwicklung seit der Verdachtsfallerhebung unverkennbar angestiegen ist. Als diesbezügliche Faktoren sind anzuführen:
- Organisatorische Weiterentwicklung und Professionalisierung des „Flügel“ und in der Folge gestiegenes Macht- und Einflusspotenzial in der Gesamtpartei:
Folgende Felder spiegeln die Professionalisierung und das optimierte Organisationsniveau wider: Veranstaltungen, Nutzung der Social-Media-Plattformen, Onlineshop, Auszeichnung mit Verdienstorden („Flügelabzeichen“ in Schwarz, Silber oder Gold für besondere Verdienste um den „Flügel“), Etablierung eines „Obleute“-Systems in den Bundesländern.
- Mindestrichtwert (nach eigenen Angaben) von 7.000 Anhängern als signifikantes und reichweitestarkes Personen- und Mobilisierungspotenzial innerhalb der Partei.
- Erstarkung der Machtbasis durch Wahlerfolge 2019 in den AfD-Landesverbänden Brandenburg (23,5 %), Sachsen (27,5 %) und Thüringen (23,4 %), in denen „Flügel“-Vertreter einen hohen Einfluss haben, und einem dadurch erweiterten und selbstbewussteren Machtanspruch in der Gesamtpartei auf AfD-Bundesparteitag.
II. Belege für Verstöße gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
Auch hinsichtlich der Belege für Verstöße gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind jedenfalls die Indikatoren quantitative Verfestigung und die zunehmende Bedeutung maßgeblicher Träger von verfassungsfeindlichen Bestrebungen erfüllt: Im Erhebungszeitraum 2019 sind Aussagen und Aktivitäten des „Flügel“ festzustellen, die in der Gesamtschau – im Kontext also des BfV-Prüfergebnisses zum „Flügel“ vom Januar 2019 und unter Berücksichtigung der dessen organisatorisch-personelle Entwicklung im Erhebungszeitraum kennzeichnenden Faktoren – die erwiesen extremistische Bestrebung des Personenzusammenschlusses bestätigen. Entsprechende Verstöße gegen die die freiheitliche demokratische Grundordnung prägenden Merkmale Menschenwürde, Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip wurden konstatiert.
Verstöße gegen die Menschenwürde durch völkische Positionen:
Agieren und Aussagen der maßgeblichen „Flügel“-Exponenten Björn Höcke und Andreas Kalbitz sowie sonstiger Funktionäre und Anhänger des Personenzusammenschlusses zielen auch im Jahr 2019 auf die Umsetzung eines völkischen Gesellschaftskonzepts, das auf biologistischen Grundannahmen beruht und daraus abgeleitet ein ethnokulturell homogenes Staatsvolk postuliert, Migranten außereuropäischer Herkunft als grundsätzlich nicht integrierbar ausgrenzt und die größte Gefahr in einem vermeintlich gesteuerten Bevölkerungsaustausch zur Vernichtung der organisch gewachsenen europäischen Völker sieht. Die diesen Ideologemen zugrunde liegende Überbewertung ethnischer Zugehörigkeit, Vorrangstellung des Kollektivs gegenüber dem Einzelnen sowie pauschale Ausgrenzung und Herabwürdigung von Minderheiten stehen im Widerspruch zur Menschenwürdegarantie nach Art. 1 Abs. 1 GG. Hervorzuheben ist dabei die herausragende Rolle Höckes bei der stetigen Formulierung und Propagierung eines geschlossen völkisch-ideologischen Weltbilds.
Verstöße gegen die Menschenwürde durch fremden- und islamfeindliche Positionen:
Die Agitation gegen Flüchtlinge und Migranten stellt weiterhin ein zentrales Thema der Verlautbarungen von Björn Höcke und Andreas Kalbitz sowie sonstiger Funktionäre und Anhänger des „Flügel“ dar. Dabei verbinden sich fremdenfeindliche Argumentationsmuster mit islamfeindlichen Ressentiments. Insbesondere Zuwanderern mit muslimischem Hintergrund werden in pauschaler Weise Negativeigenschaften wie kulturelle Rückständigkeit und ein überproportional stark ausgeprägter Hang zu Kriminalität und Gewalt allein aufgrund ihrer Herkunft und Religion angelastet. Migranten und vor allem Muslimen wird als Folge der Zuschreibung negativer Attribute vielfach ein minderwertiger und/oder untergeordneter Status zugesprochen und somit die Menschenwürde des Einzelnen beeinträchtigt.
Verstöße gegen die Menschenwürde durch antisemitische Positionen
Antisemitische Versatzstücke, die offen biologistisch fundiert sind und an rassistische Ideologeme des historischen Nationalsozialismus anknüpfen, finden sich in den Reden und Einlassungen von „Flügel“-Funktionären und Anhängern im Erhebungszeitraum 2019 nicht. Auf das gängige antisemitisch-verschwörungstheoretische Narrativ von einer global agierenden Finanzelite, die die politisch Verantwortlichen in ihrem Handeln lenkt und eine Agenda zur Zerstörung organisch gewachsener, ethnisch homogener Völker verfolgt, greifen Funktionäre und Anhänger des „Flügel“ 2019 aber vielfach zurück. Im Mittelpunkt steht dabei die Agitation gegen den als antisemitische Chiffre instrumentalisierten jüdischen Finanzinvestor Georges Soros. Zusammengenommen tragen die antisemitischen Äußerungen zur Verdichtung der Erkenntnisse bei, die eine erwiesen extremistische Bestrebung belegen.
Verstöße gegen die Menschenwürde durch den Nationalsozialismus verharmlosende Positionen:
Laut der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Grundgesetz geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes anzusehen. Positionen zum Nationalsozialismus im Sinne einer Relativierung, Beschönigung oder gar offen positiven Darstellung haben damit indizielle Bedeutung für eine verfassungsfeindliche Zielsetzung. Äußerungen von Funktionären und Anhängern des „Flügel“, die den Nationalsozialismus mittelbar oder unmittelbar zum Gegenstand haben, verharmlosen diesen in einer Reihe von Fällen. Dies zeigt sich in unterschiedlichen Ausprägungen, etwa in geschichtsrevisionistischen Aussagen und in komplementären Positionierungen zur Bewertung der Geschichte des Nationalsozialismus, die dessen Verbrechen durch falsche Analogien bagatellisieren und die zivilgesellschaftlich wie staatlich getragene Erinnerungs- und Gedenkkultur grundsätzlich ablehnen.
Verstöße gegen das Demokratieprinzip:
Aussagen der „Flügel“-Führungspersonen Björn Höcke und Andreas Kalbitz zeigen auch im Jahr 2019 deutlich die von ihnen ausgehende Verachtung der derzeitigen demokratischen Ordnung und der legitimierten Repräsentanten des Volkes. Beide sehen in der gegenwärtigen Politik keine bloßen Gegner, sondern ein in Gänze verabscheuungswürdiges System, das sie zum Beispiel mit dem DDR-Unrechtsstaat vergleichen oder gleichsetzen. Den Parlamentarismus lehnen sie ab, ohne alternative, den Meinungspluralismus wahrende demokratische Staatsformen aufzuzeigen.
In der Gesamtschau führen die verunglimpfenden Aussagen des „Flügel“ über Volksvertreter, denen totalitäre Merkmale zugeschrieben werden, tatsächlich zu einer Verächtlichmachung des Parlamentarismus mit dem Ziel, eine ausschließlich am konstruierten einheitlichen Volkswillen orientierte politische Ordnung zu etablieren. „Flügel“-Anhänger propagierten bisweilen zudem offensiv die Forderung nach einem Systemumsturz.
Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip:
Belege für die Rechtsstaatsfeindlichkeit wurden auf allen Ebenen der „Flügel“-Anhängerschaft festgestellt. In Zusammenschau mit den im Gutachten aus 2019 dargelegten tatsächlichen Anhaltspunkten manifestiert sich eine Verdichtung durch quantitative Verfestigung der den Verdacht begründenden Positionen. Diese ergeben sich insbesondere aus einer Missachtung des staatlichen Gewaltmonopols u. a. durch die Forderung nach Bürgerwehren, einer Relativierung von gegen den Rechtsstaat gerichteten Rechtsterrorismus sowie einer Missachtung der Rechtsbindung der Staatsgewalt an Recht und Gesetz durch die kontinuierliche Andeutung der Legitimität nicht gerechtfertigter staatlicher Gewalt. Die unzutreffende Berufung auf ein angebliches Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG verletzt beide Grundsätze.
III. Verbindungen des „Flügel“ zu rechtsextremistischen Organisationen
Hinsichtlich der Verbindungen des „Flügel“ zu rechtsextremistischen Organisationen sind jedenfalls die Indikatoren der qualitativen Verschärfung und quantitativen Verfestigung erfüllt.
Die Erkenntnisse des Jahres 2019 belegen, dass sowohl die Führungspersonen als auch die weiteren Funktionäre und Anhänger des „Flügel“ weiterhin Verbindungen zu Protagonisten diverser rechtsextremistischer Organisationen pflegen. Insbesondere zu nennen sind das enge Vertrauensverhältnis von Höcke zum extremistischen Vordenker der „Neuen Rechten“ und die noch deutlicher gewordene, über Jahrzehnte andauernde Verwurzelung Kalbitz‘ im organisierten Rechtsextremismus, zu der er evident unrichtige Aussagen machte. Im Vergleich zum BfV-Gutachten zur AfD und ihren Teilorganisationen vom Januar 2019 sind die Kontakte und der Vernetzungsradius des „Flügel“ im Zeitraum nach der Verdachtsfallerhebung deutlich vielfältiger geworden und über den gesamten Führungs- und Anhängerkreis des „Flügel“ verteilt. Aufgrund der neu gewonnenen Erkenntnisse muss von strukturellen Verbindungen zur und von einer systematischen Zusammenarbeit mit der rechtsextremistischen Szene gesprochen werden.
IV. Fazit
Die organisatorische Entwicklung des „Flügel“ generell, die zunehmende Bedeutung der rechtsextremistischen Hauptprotagonisten Björn Höcke und Andreas Kalbitz, die Reproduktion und Weiterverbreitung die Verfassungsfeindlichkeit begründender zentraler Beweismittel des Vorgutachtens vom Januar 2019, die Verunglimpfung jeder parteiinternen Kritik am „Flügel“ als Kollaboration mit dem Feind und Spaltung der Partei, fortlaufend neue Verstöße gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und deren Grundmerkmale Menschenwürde, Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip im Erhebungszeitraum 2019 und die verstärkte Vernetzung des „Flügel“ im rechtsextremistischen Spektrum belegen in der Gesamtschau die zur Gewissheit verdichtete Annahme, dass der „Flügel“ als erwiesen rechtsextremistisch einzustufen ist.
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