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NIEDERLAUSITZ aktuell

Tack: Brandenburgische Baumschutzverordnung geht in die Verlängerung

16:30 Uhr | 19. November 2009
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Brandenburgs Umweltministerin Anita Tack hat in ihrer Antwort auf eine Parlamentsanfrage heute angekündigt, die Baumschutzverordnung des Landes für ein Jahr zu verlängern.
Seit 29. Juni 2004 gilt die Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen im Land Brandenburg (Brandenburgische Baumschutzverordnung – BbgBaumSchV), die vielerorts erhebliche Erleichterungen und eine Bürokratieentlastung mit sich brachte und einen Schutz gewährte.
Mit der Reduzierung des Verwaltungsaufwands wurden wesentliche Entlastungseffekte für die Behörden bewirkt und den Haus- und Grundstücksnutzern ein größeres Maß an Handlungsfreiheit und Eigenverantwortung im Umgang mit ihren Bäumen eingeräumt.
Diese Regelung ist bis zum Jahresende befristet. Mit dem Auslaufen der Regelung zum 31. Dezember würde das Bundesrecht gelten, sofern die Gemeinden keine eigenen Baumschutzsatzungen verabschieden.
Die Baumschutzverordnung des Landes kann nach wie vor durch eigene Verordnungen der Landkreise und kreisfreien Städte beziehungsweise Satzungen der Ämter, Städte und Gemeinden ersetzt werden. Bis das überall geschehen ist, stellt die Baumschutzverordnung des Landes ein Instrument dar, mit dem ein Mindeststandard im Baumschutz landesweit garantiert werden kann.
Tack betonte, „dass der Baumschutz zweckmäßigerweise orts- und bürgernah auf kommunaler Ebene aufgrund dort zu erlassender Baumschutzvorschriften geregelt werden sollte, um örtlichen Besonderheiten und Erfordernissen besser Rechnung tragen zu können, als dies mit einer landesweit geltenden Verordnung möglich ist.“
Quelle: Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Brandenburgs Umweltministerin Anita Tack hat in ihrer Antwort auf eine Parlamentsanfrage heute angekündigt, die Baumschutzverordnung des Landes für ein Jahr zu verlängern.
Seit 29. Juni 2004 gilt die Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen im Land Brandenburg (Brandenburgische Baumschutzverordnung – BbgBaumSchV), die vielerorts erhebliche Erleichterungen und eine Bürokratieentlastung mit sich brachte und einen Schutz gewährte.
Mit der Reduzierung des Verwaltungsaufwands wurden wesentliche Entlastungseffekte für die Behörden bewirkt und den Haus- und Grundstücksnutzern ein größeres Maß an Handlungsfreiheit und Eigenverantwortung im Umgang mit ihren Bäumen eingeräumt.
Diese Regelung ist bis zum Jahresende befristet. Mit dem Auslaufen der Regelung zum 31. Dezember würde das Bundesrecht gelten, sofern die Gemeinden keine eigenen Baumschutzsatzungen verabschieden.
Die Baumschutzverordnung des Landes kann nach wie vor durch eigene Verordnungen der Landkreise und kreisfreien Städte beziehungsweise Satzungen der Ämter, Städte und Gemeinden ersetzt werden. Bis das überall geschehen ist, stellt die Baumschutzverordnung des Landes ein Instrument dar, mit dem ein Mindeststandard im Baumschutz landesweit garantiert werden kann.
Tack betonte, „dass der Baumschutz zweckmäßigerweise orts- und bürgernah auf kommunaler Ebene aufgrund dort zu erlassender Baumschutzvorschriften geregelt werden sollte, um örtlichen Besonderheiten und Erfordernissen besser Rechnung tragen zu können, als dies mit einer landesweit geltenden Verordnung möglich ist.“
Quelle: Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Brandenburgs Umweltministerin Anita Tack hat in ihrer Antwort auf eine Parlamentsanfrage heute angekündigt, die Baumschutzverordnung des Landes für ein Jahr zu verlängern.
Seit 29. Juni 2004 gilt die Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen im Land Brandenburg (Brandenburgische Baumschutzverordnung – BbgBaumSchV), die vielerorts erhebliche Erleichterungen und eine Bürokratieentlastung mit sich brachte und einen Schutz gewährte.
Mit der Reduzierung des Verwaltungsaufwands wurden wesentliche Entlastungseffekte für die Behörden bewirkt und den Haus- und Grundstücksnutzern ein größeres Maß an Handlungsfreiheit und Eigenverantwortung im Umgang mit ihren Bäumen eingeräumt.
Diese Regelung ist bis zum Jahresende befristet. Mit dem Auslaufen der Regelung zum 31. Dezember würde das Bundesrecht gelten, sofern die Gemeinden keine eigenen Baumschutzsatzungen verabschieden.
Die Baumschutzverordnung des Landes kann nach wie vor durch eigene Verordnungen der Landkreise und kreisfreien Städte beziehungsweise Satzungen der Ämter, Städte und Gemeinden ersetzt werden. Bis das überall geschehen ist, stellt die Baumschutzverordnung des Landes ein Instrument dar, mit dem ein Mindeststandard im Baumschutz landesweit garantiert werden kann.
Tack betonte, „dass der Baumschutz zweckmäßigerweise orts- und bürgernah auf kommunaler Ebene aufgrund dort zu erlassender Baumschutzvorschriften geregelt werden sollte, um örtlichen Besonderheiten und Erfordernissen besser Rechnung tragen zu können, als dies mit einer landesweit geltenden Verordnung möglich ist.“
Quelle: Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Brandenburgs Umweltministerin Anita Tack hat in ihrer Antwort auf eine Parlamentsanfrage heute angekündigt, die Baumschutzverordnung des Landes für ein Jahr zu verlängern.
Seit 29. Juni 2004 gilt die Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen im Land Brandenburg (Brandenburgische Baumschutzverordnung – BbgBaumSchV), die vielerorts erhebliche Erleichterungen und eine Bürokratieentlastung mit sich brachte und einen Schutz gewährte.
Mit der Reduzierung des Verwaltungsaufwands wurden wesentliche Entlastungseffekte für die Behörden bewirkt und den Haus- und Grundstücksnutzern ein größeres Maß an Handlungsfreiheit und Eigenverantwortung im Umgang mit ihren Bäumen eingeräumt.
Diese Regelung ist bis zum Jahresende befristet. Mit dem Auslaufen der Regelung zum 31. Dezember würde das Bundesrecht gelten, sofern die Gemeinden keine eigenen Baumschutzsatzungen verabschieden.
Die Baumschutzverordnung des Landes kann nach wie vor durch eigene Verordnungen der Landkreise und kreisfreien Städte beziehungsweise Satzungen der Ämter, Städte und Gemeinden ersetzt werden. Bis das überall geschehen ist, stellt die Baumschutzverordnung des Landes ein Instrument dar, mit dem ein Mindeststandard im Baumschutz landesweit garantiert werden kann.
Tack betonte, „dass der Baumschutz zweckmäßigerweise orts- und bürgernah auf kommunaler Ebene aufgrund dort zu erlassender Baumschutzvorschriften geregelt werden sollte, um örtlichen Besonderheiten und Erfordernissen besser Rechnung tragen zu können, als dies mit einer landesweit geltenden Verordnung möglich ist.“
Quelle: Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Brandenburgs Umweltministerin Anita Tack hat in ihrer Antwort auf eine Parlamentsanfrage heute angekündigt, die Baumschutzverordnung des Landes für ein Jahr zu verlängern.
Seit 29. Juni 2004 gilt die Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen im Land Brandenburg (Brandenburgische Baumschutzverordnung – BbgBaumSchV), die vielerorts erhebliche Erleichterungen und eine Bürokratieentlastung mit sich brachte und einen Schutz gewährte.
Mit der Reduzierung des Verwaltungsaufwands wurden wesentliche Entlastungseffekte für die Behörden bewirkt und den Haus- und Grundstücksnutzern ein größeres Maß an Handlungsfreiheit und Eigenverantwortung im Umgang mit ihren Bäumen eingeräumt.
Diese Regelung ist bis zum Jahresende befristet. Mit dem Auslaufen der Regelung zum 31. Dezember würde das Bundesrecht gelten, sofern die Gemeinden keine eigenen Baumschutzsatzungen verabschieden.
Die Baumschutzverordnung des Landes kann nach wie vor durch eigene Verordnungen der Landkreise und kreisfreien Städte beziehungsweise Satzungen der Ämter, Städte und Gemeinden ersetzt werden. Bis das überall geschehen ist, stellt die Baumschutzverordnung des Landes ein Instrument dar, mit dem ein Mindeststandard im Baumschutz landesweit garantiert werden kann.
Tack betonte, „dass der Baumschutz zweckmäßigerweise orts- und bürgernah auf kommunaler Ebene aufgrund dort zu erlassender Baumschutzvorschriften geregelt werden sollte, um örtlichen Besonderheiten und Erfordernissen besser Rechnung tragen zu können, als dies mit einer landesweit geltenden Verordnung möglich ist.“
Quelle: Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Brandenburgs Umweltministerin Anita Tack hat in ihrer Antwort auf eine Parlamentsanfrage heute angekündigt, die Baumschutzverordnung des Landes für ein Jahr zu verlängern.
Seit 29. Juni 2004 gilt die Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen im Land Brandenburg (Brandenburgische Baumschutzverordnung – BbgBaumSchV), die vielerorts erhebliche Erleichterungen und eine Bürokratieentlastung mit sich brachte und einen Schutz gewährte.
Mit der Reduzierung des Verwaltungsaufwands wurden wesentliche Entlastungseffekte für die Behörden bewirkt und den Haus- und Grundstücksnutzern ein größeres Maß an Handlungsfreiheit und Eigenverantwortung im Umgang mit ihren Bäumen eingeräumt.
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Quelle: Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Brandenburgs Umweltministerin Anita Tack hat in ihrer Antwort auf eine Parlamentsanfrage heute angekündigt, die Baumschutzverordnung des Landes für ein Jahr zu verlängern.
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Quelle: Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Brandenburgs Umweltministerin Anita Tack hat in ihrer Antwort auf eine Parlamentsanfrage heute angekündigt, die Baumschutzverordnung des Landes für ein Jahr zu verlängern.
Seit 29. Juni 2004 gilt die Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen im Land Brandenburg (Brandenburgische Baumschutzverordnung – BbgBaumSchV), die vielerorts erhebliche Erleichterungen und eine Bürokratieentlastung mit sich brachte und einen Schutz gewährte.
Mit der Reduzierung des Verwaltungsaufwands wurden wesentliche Entlastungseffekte für die Behörden bewirkt und den Haus- und Grundstücksnutzern ein größeres Maß an Handlungsfreiheit und Eigenverantwortung im Umgang mit ihren Bäumen eingeräumt.
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Tack betonte, „dass der Baumschutz zweckmäßigerweise orts- und bürgernah auf kommunaler Ebene aufgrund dort zu erlassender Baumschutzvorschriften geregelt werden sollte, um örtlichen Besonderheiten und Erfordernissen besser Rechnung tragen zu können, als dies mit einer landesweit geltenden Verordnung möglich ist.“
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