Verbraucherzentrale: Schnell handeln / Verwirkung ist kein Ablehnungsgrund
Bankkunden können gezahlte Gelder rückwirkend zurück verlangen. Die Frist für die Rückforderung dieser ungerechtfertigten Bearbeitungsgebühren für Kredite zwischen 2005 und 2011 läuft aber zum Jahresende ab. Daher sollten Verbraucher nun schnell handeln. Wie genau, verrät Finanzexperte Erk Schaarschmidt von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Außerdem erklärt er, warum sich Verbraucher nicht entmutigen lassen sollten, die bereits einen ablehnenden Bescheid ihrer Bank bekommen haben.
Bankkunden können ungerechtfertigte Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherkrediten rückwirkend zurückfordern. Da alle in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 gezahlten Bearbeitungsentgelte zum 31.12.2014 verjähren, sollten Verbraucher zweierlei tun. „Als erstes laden Sie unseren Musterbrief herunter und schicken ihn mit einer von Ihnen gesetzten Frist an Ihre Bank“, rät Erk Schaarschmidt. „Erhalten Sie nach Ablauf der Frist keine Reaktion oder eine Ablehnung von der Bank, schicken Sie als zweites eine Kopie aller Unterlagen per Einwurfeinschreiben an die zuständige Ombudsstelle. Denn mit dem Eingang des Schreibens wird die Verjährung der Forderung grundsätzlich gehemmt.“ Ausnahmen bilden einige Sparkassenschlichter, wo keine Hemmung eintritt, oder die Banken, die keinem Schlichtungsverbund angehören. Wenn Verbraucher in diesen Fällen keine anwaltliche Hilfe einholen können oder wollen, sollten sie einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen die Bank oder ein Schlichtungsersuchen bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) unter www.hamburg.de/streitschlichtung beantragen. Den Musterbrief der Verbraucherzentrale finden Betroffene zum Download unter www.vzb.de/bearbeitungsgebuehr . Eine Übersicht über die zuständigen Ombudsleute gibt es unter www.vzb.de/bearbeitungsgebuehren-ombudsmann.
Viele Verbraucher haben bereits von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die Gebühren zurückzufordern, doch nicht alle Banken gehen darauf ein: „Beispielsweise lehnen einige Sparkassen die Rückzahlung der Gebühren derzeit mit der Begründung ab, der Anspruch sei verwirkt“, erklärt Schaarschmidt. „Dies ist aber nicht der Fall, da der Anspruch wegen unterschiedlicher Rechtsprechung der Obergerichte bis Ende 2011 nicht als sicher galt (BGH XI ZR 348/13 vom 28.10.2014). Eine Verwirkung kann jedoch erst dann eintreten, wenn ein sicher bestehender Anspruch nicht geltend gemacht wird.“ Anders ausgedrückt: Nach unserer Auffassung nutzen die Sparkassen ein kompliziertes juristisches Konstrukt, um nicht zahlen zu müssen. Nach unseren Erfahrungen verunsichern sie damit Verbraucher massiv. Wir raten allen Betroffenen, dieser Argumentation der Sparkassen gegenüber dem Ombudsmannn per Einwurfeinschreiben noch in diesem Jahr zu widersprechen.
Wer individuellen Rat benötigt, kann sich persönlich beraten lassen: In den Verbraucherberatungsstellen, Vereinbarung persönlicher Beratungstermine am landesweiten Termintelefon unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.vzb.de/termine sowie per E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.