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NIEDERLAUSITZ aktuell

Zickzackkurs der Prokon – Verbraucherzentrale Brandenburg klärt Anleger auf

17:08 Uhr | 20. Januar 2014
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Bis zum heutigen Montag sollen die Prokon-Anleger erklären, ob sie ihr Geld vorerst im Unternehmen belassen. Ansonsten drohe die Insolvenz. Doch kurz vor Ablauf der Frist teilt die Prokon mit, es läge gar kein Insolvenzgrund vor. Der Zickzackkurs verunsichert die Anleger. Auch viele Brandenburger sind betroffen, wie die steigende Beratungsnachfrage bei der Verbraucherzentrale Brandenburg zeigt.
Insolvenzgefahr oder nicht?
Anleger müssen bis heute entscheiden, ob sie ihre Genussrechte kündigen oder ihr Geld mindestens bis Oktober 2014 im Unternehmen belassen. Nun argumentiert die Prokon, gekündigte Genussrechte seien in einem Insolvenzverfahren möglicherweise gar nicht als fällige Forderungen zu bewerten. Da auch keine sonstigen fälligen Forderungen bestünden, läge gar kein Insolvenzgrund vor. „Dies ist ein Zirkelschluss“, meint dazu der Vorstandsvorsitzende der Verbraucherzentrale Brandenburg Jochen Resch, „ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Position juristisch haltbar ist.“ Denn Anleger, die Genussrechte vom Typ A halten, haben eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von vier Wochen. „Es ist schwer einsehbar, warum ordentlich gekündigte Genussrechte nicht fällig zur Rückzahlung sein sollten“, so Jurist Resch weiter. „Wenn die Prokon rechtmäßige Ansprüche auf Rückzahlung des ihr gewährten Kapitals nicht bedienen kann, ist sie zahlungsunfähig. Und bei Zahlungsunfähigkeit muss ein Antrag auf Insolvenz gestellt werden.“
Handlungsoptionen für Anleger
Die Prokon-Anleger sorgen sich zu Recht um ihr Geld. Sie würden im Falle einer Sanierung im Rahmen einer Planinsolvenz erheblich Federn lassen müssen. Denn Inhaber von Genussrechten werden in der Insolvenz nur nachrangig bedient. Auch sonst haben die Anleger in der Insolvenz formell nicht den Status eines Gläubigers und damit auch keine Mitbestimmungsrechte.
Deshalb ist das Bestreben vieler Anleger verständlich, nun gegen Prokon zu klagen, um sich noch rechtzeitig vor der Insolvenzeröffnung per Gerichtsurteil einen Rechtstitel zu verschaffen. Sie hätten dann in der Insolvenz die Rechte eines Gläubigers, also Mitbestimmungsrechte und letztlich eine reelle Chance auf Zahlung ihrer Einlagen. Es ist ein Wettlauf mit der Zeit, dessen Ausgang ungewiss ist.
Neben einer Klage kommen das Halten der Genussrechte sowie die Kündigung in Betracht. Auf www.vzb.de/prokon hat die Verbraucherzentrale zusammengestellt, welche Vor- und Nachteile diese Optionen haben.
Grauer Kapitalmarkt nicht für Kleinanleger geeignet
Schon lange haben die Verbraucherzentralen vor den Genussrechten der Prokon gewarnt. Die drohende Insolvenz der Prokon macht deutlich, dass weit über dem Marktniveau liegende Zinsen stets mit dem Risiko des Totalverlustes verbunden sind. „Wären acht Prozent Rendite für grüne Energie sicher und nachhaltig zu erwirtschaften, wäre die Energiewende auf rein marktwirtschaftlicher Basis längst vollzogen“, so Resch. „Der aktuelle Fall belegt, dass Finanzprodukte des grauen Kapitalmarkts für Kleinanleger kaum zu durchschauen und nur bedingt geeignet sind.“
Übt Prokon unangemessenen Druck aus?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat zuletzt beim Landgericht Itzehoe den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Prokon Regenerative Energien GmbH beantragt. Dem Unternehmen soll untersagt werden, auf Genussrechtsinhaber durch ein Schreiben vom 10.1.2014 in unangemessener Weise Druck auszuüben. Mit dem Schreiben werden die Inhaber von Prokon-Genussrechten nach Einschätzung des vzbv in rechtlich fragwürdiger Weise aufgefordert, nicht zu kündigen.
Die Prokon Unternehmensgruppe betreibt mehrere Windparks, darunter einige in Brandenburg. Anleger können über Genussrechte in das Unternehmen investieren. Dies taten nach Angaben des Unternehmens etwa 75.000 Anleger, die einen Betrag von über 1,3 Milliarden Euro investierten. Vielen ist die Prokon durch umfangreiche Werbung in S-Bahnen, im Fernsehen und per Postwurfsendungen ein Begriff.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Bis zum heutigen Montag sollen die Prokon-Anleger erklären, ob sie ihr Geld vorerst im Unternehmen belassen. Ansonsten drohe die Insolvenz. Doch kurz vor Ablauf der Frist teilt die Prokon mit, es läge gar kein Insolvenzgrund vor. Der Zickzackkurs verunsichert die Anleger. Auch viele Brandenburger sind betroffen, wie die steigende Beratungsnachfrage bei der Verbraucherzentrale Brandenburg zeigt.
Insolvenzgefahr oder nicht?
Anleger müssen bis heute entscheiden, ob sie ihre Genussrechte kündigen oder ihr Geld mindestens bis Oktober 2014 im Unternehmen belassen. Nun argumentiert die Prokon, gekündigte Genussrechte seien in einem Insolvenzverfahren möglicherweise gar nicht als fällige Forderungen zu bewerten. Da auch keine sonstigen fälligen Forderungen bestünden, läge gar kein Insolvenzgrund vor. „Dies ist ein Zirkelschluss“, meint dazu der Vorstandsvorsitzende der Verbraucherzentrale Brandenburg Jochen Resch, „ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Position juristisch haltbar ist.“ Denn Anleger, die Genussrechte vom Typ A halten, haben eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von vier Wochen. „Es ist schwer einsehbar, warum ordentlich gekündigte Genussrechte nicht fällig zur Rückzahlung sein sollten“, so Jurist Resch weiter. „Wenn die Prokon rechtmäßige Ansprüche auf Rückzahlung des ihr gewährten Kapitals nicht bedienen kann, ist sie zahlungsunfähig. Und bei Zahlungsunfähigkeit muss ein Antrag auf Insolvenz gestellt werden.“
Handlungsoptionen für Anleger
Die Prokon-Anleger sorgen sich zu Recht um ihr Geld. Sie würden im Falle einer Sanierung im Rahmen einer Planinsolvenz erheblich Federn lassen müssen. Denn Inhaber von Genussrechten werden in der Insolvenz nur nachrangig bedient. Auch sonst haben die Anleger in der Insolvenz formell nicht den Status eines Gläubigers und damit auch keine Mitbestimmungsrechte.
Deshalb ist das Bestreben vieler Anleger verständlich, nun gegen Prokon zu klagen, um sich noch rechtzeitig vor der Insolvenzeröffnung per Gerichtsurteil einen Rechtstitel zu verschaffen. Sie hätten dann in der Insolvenz die Rechte eines Gläubigers, also Mitbestimmungsrechte und letztlich eine reelle Chance auf Zahlung ihrer Einlagen. Es ist ein Wettlauf mit der Zeit, dessen Ausgang ungewiss ist.
Neben einer Klage kommen das Halten der Genussrechte sowie die Kündigung in Betracht. Auf www.vzb.de/prokon hat die Verbraucherzentrale zusammengestellt, welche Vor- und Nachteile diese Optionen haben.
Grauer Kapitalmarkt nicht für Kleinanleger geeignet
Schon lange haben die Verbraucherzentralen vor den Genussrechten der Prokon gewarnt. Die drohende Insolvenz der Prokon macht deutlich, dass weit über dem Marktniveau liegende Zinsen stets mit dem Risiko des Totalverlustes verbunden sind. „Wären acht Prozent Rendite für grüne Energie sicher und nachhaltig zu erwirtschaften, wäre die Energiewende auf rein marktwirtschaftlicher Basis längst vollzogen“, so Resch. „Der aktuelle Fall belegt, dass Finanzprodukte des grauen Kapitalmarkts für Kleinanleger kaum zu durchschauen und nur bedingt geeignet sind.“
Übt Prokon unangemessenen Druck aus?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat zuletzt beim Landgericht Itzehoe den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Prokon Regenerative Energien GmbH beantragt. Dem Unternehmen soll untersagt werden, auf Genussrechtsinhaber durch ein Schreiben vom 10.1.2014 in unangemessener Weise Druck auszuüben. Mit dem Schreiben werden die Inhaber von Prokon-Genussrechten nach Einschätzung des vzbv in rechtlich fragwürdiger Weise aufgefordert, nicht zu kündigen.
Die Prokon Unternehmensgruppe betreibt mehrere Windparks, darunter einige in Brandenburg. Anleger können über Genussrechte in das Unternehmen investieren. Dies taten nach Angaben des Unternehmens etwa 75.000 Anleger, die einen Betrag von über 1,3 Milliarden Euro investierten. Vielen ist die Prokon durch umfangreiche Werbung in S-Bahnen, im Fernsehen und per Postwurfsendungen ein Begriff.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Bis zum heutigen Montag sollen die Prokon-Anleger erklären, ob sie ihr Geld vorerst im Unternehmen belassen. Ansonsten drohe die Insolvenz. Doch kurz vor Ablauf der Frist teilt die Prokon mit, es läge gar kein Insolvenzgrund vor. Der Zickzackkurs verunsichert die Anleger. Auch viele Brandenburger sind betroffen, wie die steigende Beratungsnachfrage bei der Verbraucherzentrale Brandenburg zeigt.
Insolvenzgefahr oder nicht?
Anleger müssen bis heute entscheiden, ob sie ihre Genussrechte kündigen oder ihr Geld mindestens bis Oktober 2014 im Unternehmen belassen. Nun argumentiert die Prokon, gekündigte Genussrechte seien in einem Insolvenzverfahren möglicherweise gar nicht als fällige Forderungen zu bewerten. Da auch keine sonstigen fälligen Forderungen bestünden, läge gar kein Insolvenzgrund vor. „Dies ist ein Zirkelschluss“, meint dazu der Vorstandsvorsitzende der Verbraucherzentrale Brandenburg Jochen Resch, „ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Position juristisch haltbar ist.“ Denn Anleger, die Genussrechte vom Typ A halten, haben eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von vier Wochen. „Es ist schwer einsehbar, warum ordentlich gekündigte Genussrechte nicht fällig zur Rückzahlung sein sollten“, so Jurist Resch weiter. „Wenn die Prokon rechtmäßige Ansprüche auf Rückzahlung des ihr gewährten Kapitals nicht bedienen kann, ist sie zahlungsunfähig. Und bei Zahlungsunfähigkeit muss ein Antrag auf Insolvenz gestellt werden.“
Handlungsoptionen für Anleger
Die Prokon-Anleger sorgen sich zu Recht um ihr Geld. Sie würden im Falle einer Sanierung im Rahmen einer Planinsolvenz erheblich Federn lassen müssen. Denn Inhaber von Genussrechten werden in der Insolvenz nur nachrangig bedient. Auch sonst haben die Anleger in der Insolvenz formell nicht den Status eines Gläubigers und damit auch keine Mitbestimmungsrechte.
Deshalb ist das Bestreben vieler Anleger verständlich, nun gegen Prokon zu klagen, um sich noch rechtzeitig vor der Insolvenzeröffnung per Gerichtsurteil einen Rechtstitel zu verschaffen. Sie hätten dann in der Insolvenz die Rechte eines Gläubigers, also Mitbestimmungsrechte und letztlich eine reelle Chance auf Zahlung ihrer Einlagen. Es ist ein Wettlauf mit der Zeit, dessen Ausgang ungewiss ist.
Neben einer Klage kommen das Halten der Genussrechte sowie die Kündigung in Betracht. Auf www.vzb.de/prokon hat die Verbraucherzentrale zusammengestellt, welche Vor- und Nachteile diese Optionen haben.
Grauer Kapitalmarkt nicht für Kleinanleger geeignet
Schon lange haben die Verbraucherzentralen vor den Genussrechten der Prokon gewarnt. Die drohende Insolvenz der Prokon macht deutlich, dass weit über dem Marktniveau liegende Zinsen stets mit dem Risiko des Totalverlustes verbunden sind. „Wären acht Prozent Rendite für grüne Energie sicher und nachhaltig zu erwirtschaften, wäre die Energiewende auf rein marktwirtschaftlicher Basis längst vollzogen“, so Resch. „Der aktuelle Fall belegt, dass Finanzprodukte des grauen Kapitalmarkts für Kleinanleger kaum zu durchschauen und nur bedingt geeignet sind.“
Übt Prokon unangemessenen Druck aus?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat zuletzt beim Landgericht Itzehoe den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Prokon Regenerative Energien GmbH beantragt. Dem Unternehmen soll untersagt werden, auf Genussrechtsinhaber durch ein Schreiben vom 10.1.2014 in unangemessener Weise Druck auszuüben. Mit dem Schreiben werden die Inhaber von Prokon-Genussrechten nach Einschätzung des vzbv in rechtlich fragwürdiger Weise aufgefordert, nicht zu kündigen.
Die Prokon Unternehmensgruppe betreibt mehrere Windparks, darunter einige in Brandenburg. Anleger können über Genussrechte in das Unternehmen investieren. Dies taten nach Angaben des Unternehmens etwa 75.000 Anleger, die einen Betrag von über 1,3 Milliarden Euro investierten. Vielen ist die Prokon durch umfangreiche Werbung in S-Bahnen, im Fernsehen und per Postwurfsendungen ein Begriff.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Bis zum heutigen Montag sollen die Prokon-Anleger erklären, ob sie ihr Geld vorerst im Unternehmen belassen. Ansonsten drohe die Insolvenz. Doch kurz vor Ablauf der Frist teilt die Prokon mit, es läge gar kein Insolvenzgrund vor. Der Zickzackkurs verunsichert die Anleger. Auch viele Brandenburger sind betroffen, wie die steigende Beratungsnachfrage bei der Verbraucherzentrale Brandenburg zeigt.
Insolvenzgefahr oder nicht?
Anleger müssen bis heute entscheiden, ob sie ihre Genussrechte kündigen oder ihr Geld mindestens bis Oktober 2014 im Unternehmen belassen. Nun argumentiert die Prokon, gekündigte Genussrechte seien in einem Insolvenzverfahren möglicherweise gar nicht als fällige Forderungen zu bewerten. Da auch keine sonstigen fälligen Forderungen bestünden, läge gar kein Insolvenzgrund vor. „Dies ist ein Zirkelschluss“, meint dazu der Vorstandsvorsitzende der Verbraucherzentrale Brandenburg Jochen Resch, „ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Position juristisch haltbar ist.“ Denn Anleger, die Genussrechte vom Typ A halten, haben eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von vier Wochen. „Es ist schwer einsehbar, warum ordentlich gekündigte Genussrechte nicht fällig zur Rückzahlung sein sollten“, so Jurist Resch weiter. „Wenn die Prokon rechtmäßige Ansprüche auf Rückzahlung des ihr gewährten Kapitals nicht bedienen kann, ist sie zahlungsunfähig. Und bei Zahlungsunfähigkeit muss ein Antrag auf Insolvenz gestellt werden.“
Handlungsoptionen für Anleger
Die Prokon-Anleger sorgen sich zu Recht um ihr Geld. Sie würden im Falle einer Sanierung im Rahmen einer Planinsolvenz erheblich Federn lassen müssen. Denn Inhaber von Genussrechten werden in der Insolvenz nur nachrangig bedient. Auch sonst haben die Anleger in der Insolvenz formell nicht den Status eines Gläubigers und damit auch keine Mitbestimmungsrechte.
Deshalb ist das Bestreben vieler Anleger verständlich, nun gegen Prokon zu klagen, um sich noch rechtzeitig vor der Insolvenzeröffnung per Gerichtsurteil einen Rechtstitel zu verschaffen. Sie hätten dann in der Insolvenz die Rechte eines Gläubigers, also Mitbestimmungsrechte und letztlich eine reelle Chance auf Zahlung ihrer Einlagen. Es ist ein Wettlauf mit der Zeit, dessen Ausgang ungewiss ist.
Neben einer Klage kommen das Halten der Genussrechte sowie die Kündigung in Betracht. Auf www.vzb.de/prokon hat die Verbraucherzentrale zusammengestellt, welche Vor- und Nachteile diese Optionen haben.
Grauer Kapitalmarkt nicht für Kleinanleger geeignet
Schon lange haben die Verbraucherzentralen vor den Genussrechten der Prokon gewarnt. Die drohende Insolvenz der Prokon macht deutlich, dass weit über dem Marktniveau liegende Zinsen stets mit dem Risiko des Totalverlustes verbunden sind. „Wären acht Prozent Rendite für grüne Energie sicher und nachhaltig zu erwirtschaften, wäre die Energiewende auf rein marktwirtschaftlicher Basis längst vollzogen“, so Resch. „Der aktuelle Fall belegt, dass Finanzprodukte des grauen Kapitalmarkts für Kleinanleger kaum zu durchschauen und nur bedingt geeignet sind.“
Übt Prokon unangemessenen Druck aus?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat zuletzt beim Landgericht Itzehoe den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Prokon Regenerative Energien GmbH beantragt. Dem Unternehmen soll untersagt werden, auf Genussrechtsinhaber durch ein Schreiben vom 10.1.2014 in unangemessener Weise Druck auszuüben. Mit dem Schreiben werden die Inhaber von Prokon-Genussrechten nach Einschätzung des vzbv in rechtlich fragwürdiger Weise aufgefordert, nicht zu kündigen.
Die Prokon Unternehmensgruppe betreibt mehrere Windparks, darunter einige in Brandenburg. Anleger können über Genussrechte in das Unternehmen investieren. Dies taten nach Angaben des Unternehmens etwa 75.000 Anleger, die einen Betrag von über 1,3 Milliarden Euro investierten. Vielen ist die Prokon durch umfangreiche Werbung in S-Bahnen, im Fernsehen und per Postwurfsendungen ein Begriff.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Bis zum heutigen Montag sollen die Prokon-Anleger erklären, ob sie ihr Geld vorerst im Unternehmen belassen. Ansonsten drohe die Insolvenz. Doch kurz vor Ablauf der Frist teilt die Prokon mit, es läge gar kein Insolvenzgrund vor. Der Zickzackkurs verunsichert die Anleger. Auch viele Brandenburger sind betroffen, wie die steigende Beratungsnachfrage bei der Verbraucherzentrale Brandenburg zeigt.
Insolvenzgefahr oder nicht?
Anleger müssen bis heute entscheiden, ob sie ihre Genussrechte kündigen oder ihr Geld mindestens bis Oktober 2014 im Unternehmen belassen. Nun argumentiert die Prokon, gekündigte Genussrechte seien in einem Insolvenzverfahren möglicherweise gar nicht als fällige Forderungen zu bewerten. Da auch keine sonstigen fälligen Forderungen bestünden, läge gar kein Insolvenzgrund vor. „Dies ist ein Zirkelschluss“, meint dazu der Vorstandsvorsitzende der Verbraucherzentrale Brandenburg Jochen Resch, „ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Position juristisch haltbar ist.“ Denn Anleger, die Genussrechte vom Typ A halten, haben eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von vier Wochen. „Es ist schwer einsehbar, warum ordentlich gekündigte Genussrechte nicht fällig zur Rückzahlung sein sollten“, so Jurist Resch weiter. „Wenn die Prokon rechtmäßige Ansprüche auf Rückzahlung des ihr gewährten Kapitals nicht bedienen kann, ist sie zahlungsunfähig. Und bei Zahlungsunfähigkeit muss ein Antrag auf Insolvenz gestellt werden.“
Handlungsoptionen für Anleger
Die Prokon-Anleger sorgen sich zu Recht um ihr Geld. Sie würden im Falle einer Sanierung im Rahmen einer Planinsolvenz erheblich Federn lassen müssen. Denn Inhaber von Genussrechten werden in der Insolvenz nur nachrangig bedient. Auch sonst haben die Anleger in der Insolvenz formell nicht den Status eines Gläubigers und damit auch keine Mitbestimmungsrechte.
Deshalb ist das Bestreben vieler Anleger verständlich, nun gegen Prokon zu klagen, um sich noch rechtzeitig vor der Insolvenzeröffnung per Gerichtsurteil einen Rechtstitel zu verschaffen. Sie hätten dann in der Insolvenz die Rechte eines Gläubigers, also Mitbestimmungsrechte und letztlich eine reelle Chance auf Zahlung ihrer Einlagen. Es ist ein Wettlauf mit der Zeit, dessen Ausgang ungewiss ist.
Neben einer Klage kommen das Halten der Genussrechte sowie die Kündigung in Betracht. Auf www.vzb.de/prokon hat die Verbraucherzentrale zusammengestellt, welche Vor- und Nachteile diese Optionen haben.
Grauer Kapitalmarkt nicht für Kleinanleger geeignet
Schon lange haben die Verbraucherzentralen vor den Genussrechten der Prokon gewarnt. Die drohende Insolvenz der Prokon macht deutlich, dass weit über dem Marktniveau liegende Zinsen stets mit dem Risiko des Totalverlustes verbunden sind. „Wären acht Prozent Rendite für grüne Energie sicher und nachhaltig zu erwirtschaften, wäre die Energiewende auf rein marktwirtschaftlicher Basis längst vollzogen“, so Resch. „Der aktuelle Fall belegt, dass Finanzprodukte des grauen Kapitalmarkts für Kleinanleger kaum zu durchschauen und nur bedingt geeignet sind.“
Übt Prokon unangemessenen Druck aus?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat zuletzt beim Landgericht Itzehoe den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Prokon Regenerative Energien GmbH beantragt. Dem Unternehmen soll untersagt werden, auf Genussrechtsinhaber durch ein Schreiben vom 10.1.2014 in unangemessener Weise Druck auszuüben. Mit dem Schreiben werden die Inhaber von Prokon-Genussrechten nach Einschätzung des vzbv in rechtlich fragwürdiger Weise aufgefordert, nicht zu kündigen.
Die Prokon Unternehmensgruppe betreibt mehrere Windparks, darunter einige in Brandenburg. Anleger können über Genussrechte in das Unternehmen investieren. Dies taten nach Angaben des Unternehmens etwa 75.000 Anleger, die einen Betrag von über 1,3 Milliarden Euro investierten. Vielen ist die Prokon durch umfangreiche Werbung in S-Bahnen, im Fernsehen und per Postwurfsendungen ein Begriff.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Bis zum heutigen Montag sollen die Prokon-Anleger erklären, ob sie ihr Geld vorerst im Unternehmen belassen. Ansonsten drohe die Insolvenz. Doch kurz vor Ablauf der Frist teilt die Prokon mit, es läge gar kein Insolvenzgrund vor. Der Zickzackkurs verunsichert die Anleger. Auch viele Brandenburger sind betroffen, wie die steigende Beratungsnachfrage bei der Verbraucherzentrale Brandenburg zeigt.
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Anleger müssen bis heute entscheiden, ob sie ihre Genussrechte kündigen oder ihr Geld mindestens bis Oktober 2014 im Unternehmen belassen. Nun argumentiert die Prokon, gekündigte Genussrechte seien in einem Insolvenzverfahren möglicherweise gar nicht als fällige Forderungen zu bewerten. Da auch keine sonstigen fälligen Forderungen bestünden, läge gar kein Insolvenzgrund vor. „Dies ist ein Zirkelschluss“, meint dazu der Vorstandsvorsitzende der Verbraucherzentrale Brandenburg Jochen Resch, „ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Position juristisch haltbar ist.“ Denn Anleger, die Genussrechte vom Typ A halten, haben eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von vier Wochen. „Es ist schwer einsehbar, warum ordentlich gekündigte Genussrechte nicht fällig zur Rückzahlung sein sollten“, so Jurist Resch weiter. „Wenn die Prokon rechtmäßige Ansprüche auf Rückzahlung des ihr gewährten Kapitals nicht bedienen kann, ist sie zahlungsunfähig. Und bei Zahlungsunfähigkeit muss ein Antrag auf Insolvenz gestellt werden.“
Handlungsoptionen für Anleger
Die Prokon-Anleger sorgen sich zu Recht um ihr Geld. Sie würden im Falle einer Sanierung im Rahmen einer Planinsolvenz erheblich Federn lassen müssen. Denn Inhaber von Genussrechten werden in der Insolvenz nur nachrangig bedient. Auch sonst haben die Anleger in der Insolvenz formell nicht den Status eines Gläubigers und damit auch keine Mitbestimmungsrechte.
Deshalb ist das Bestreben vieler Anleger verständlich, nun gegen Prokon zu klagen, um sich noch rechtzeitig vor der Insolvenzeröffnung per Gerichtsurteil einen Rechtstitel zu verschaffen. Sie hätten dann in der Insolvenz die Rechte eines Gläubigers, also Mitbestimmungsrechte und letztlich eine reelle Chance auf Zahlung ihrer Einlagen. Es ist ein Wettlauf mit der Zeit, dessen Ausgang ungewiss ist.
Neben einer Klage kommen das Halten der Genussrechte sowie die Kündigung in Betracht. Auf www.vzb.de/prokon hat die Verbraucherzentrale zusammengestellt, welche Vor- und Nachteile diese Optionen haben.
Grauer Kapitalmarkt nicht für Kleinanleger geeignet
Schon lange haben die Verbraucherzentralen vor den Genussrechten der Prokon gewarnt. Die drohende Insolvenz der Prokon macht deutlich, dass weit über dem Marktniveau liegende Zinsen stets mit dem Risiko des Totalverlustes verbunden sind. „Wären acht Prozent Rendite für grüne Energie sicher und nachhaltig zu erwirtschaften, wäre die Energiewende auf rein marktwirtschaftlicher Basis längst vollzogen“, so Resch. „Der aktuelle Fall belegt, dass Finanzprodukte des grauen Kapitalmarkts für Kleinanleger kaum zu durchschauen und nur bedingt geeignet sind.“
Übt Prokon unangemessenen Druck aus?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat zuletzt beim Landgericht Itzehoe den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Prokon Regenerative Energien GmbH beantragt. Dem Unternehmen soll untersagt werden, auf Genussrechtsinhaber durch ein Schreiben vom 10.1.2014 in unangemessener Weise Druck auszuüben. Mit dem Schreiben werden die Inhaber von Prokon-Genussrechten nach Einschätzung des vzbv in rechtlich fragwürdiger Weise aufgefordert, nicht zu kündigen.
Die Prokon Unternehmensgruppe betreibt mehrere Windparks, darunter einige in Brandenburg. Anleger können über Genussrechte in das Unternehmen investieren. Dies taten nach Angaben des Unternehmens etwa 75.000 Anleger, die einen Betrag von über 1,3 Milliarden Euro investierten. Vielen ist die Prokon durch umfangreiche Werbung in S-Bahnen, im Fernsehen und per Postwurfsendungen ein Begriff.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Bis zum heutigen Montag sollen die Prokon-Anleger erklären, ob sie ihr Geld vorerst im Unternehmen belassen. Ansonsten drohe die Insolvenz. Doch kurz vor Ablauf der Frist teilt die Prokon mit, es läge gar kein Insolvenzgrund vor. Der Zickzackkurs verunsichert die Anleger. Auch viele Brandenburger sind betroffen, wie die steigende Beratungsnachfrage bei der Verbraucherzentrale Brandenburg zeigt.
Insolvenzgefahr oder nicht?
Anleger müssen bis heute entscheiden, ob sie ihre Genussrechte kündigen oder ihr Geld mindestens bis Oktober 2014 im Unternehmen belassen. Nun argumentiert die Prokon, gekündigte Genussrechte seien in einem Insolvenzverfahren möglicherweise gar nicht als fällige Forderungen zu bewerten. Da auch keine sonstigen fälligen Forderungen bestünden, läge gar kein Insolvenzgrund vor. „Dies ist ein Zirkelschluss“, meint dazu der Vorstandsvorsitzende der Verbraucherzentrale Brandenburg Jochen Resch, „ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Position juristisch haltbar ist.“ Denn Anleger, die Genussrechte vom Typ A halten, haben eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von vier Wochen. „Es ist schwer einsehbar, warum ordentlich gekündigte Genussrechte nicht fällig zur Rückzahlung sein sollten“, so Jurist Resch weiter. „Wenn die Prokon rechtmäßige Ansprüche auf Rückzahlung des ihr gewährten Kapitals nicht bedienen kann, ist sie zahlungsunfähig. Und bei Zahlungsunfähigkeit muss ein Antrag auf Insolvenz gestellt werden.“
Handlungsoptionen für Anleger
Die Prokon-Anleger sorgen sich zu Recht um ihr Geld. Sie würden im Falle einer Sanierung im Rahmen einer Planinsolvenz erheblich Federn lassen müssen. Denn Inhaber von Genussrechten werden in der Insolvenz nur nachrangig bedient. Auch sonst haben die Anleger in der Insolvenz formell nicht den Status eines Gläubigers und damit auch keine Mitbestimmungsrechte.
Deshalb ist das Bestreben vieler Anleger verständlich, nun gegen Prokon zu klagen, um sich noch rechtzeitig vor der Insolvenzeröffnung per Gerichtsurteil einen Rechtstitel zu verschaffen. Sie hätten dann in der Insolvenz die Rechte eines Gläubigers, also Mitbestimmungsrechte und letztlich eine reelle Chance auf Zahlung ihrer Einlagen. Es ist ein Wettlauf mit der Zeit, dessen Ausgang ungewiss ist.
Neben einer Klage kommen das Halten der Genussrechte sowie die Kündigung in Betracht. Auf www.vzb.de/prokon hat die Verbraucherzentrale zusammengestellt, welche Vor- und Nachteile diese Optionen haben.
Grauer Kapitalmarkt nicht für Kleinanleger geeignet
Schon lange haben die Verbraucherzentralen vor den Genussrechten der Prokon gewarnt. Die drohende Insolvenz der Prokon macht deutlich, dass weit über dem Marktniveau liegende Zinsen stets mit dem Risiko des Totalverlustes verbunden sind. „Wären acht Prozent Rendite für grüne Energie sicher und nachhaltig zu erwirtschaften, wäre die Energiewende auf rein marktwirtschaftlicher Basis längst vollzogen“, so Resch. „Der aktuelle Fall belegt, dass Finanzprodukte des grauen Kapitalmarkts für Kleinanleger kaum zu durchschauen und nur bedingt geeignet sind.“
Übt Prokon unangemessenen Druck aus?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat zuletzt beim Landgericht Itzehoe den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Prokon Regenerative Energien GmbH beantragt. Dem Unternehmen soll untersagt werden, auf Genussrechtsinhaber durch ein Schreiben vom 10.1.2014 in unangemessener Weise Druck auszuüben. Mit dem Schreiben werden die Inhaber von Prokon-Genussrechten nach Einschätzung des vzbv in rechtlich fragwürdiger Weise aufgefordert, nicht zu kündigen.
Die Prokon Unternehmensgruppe betreibt mehrere Windparks, darunter einige in Brandenburg. Anleger können über Genussrechte in das Unternehmen investieren. Dies taten nach Angaben des Unternehmens etwa 75.000 Anleger, die einen Betrag von über 1,3 Milliarden Euro investierten. Vielen ist die Prokon durch umfangreiche Werbung in S-Bahnen, im Fernsehen und per Postwurfsendungen ein Begriff.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Bis zum heutigen Montag sollen die Prokon-Anleger erklären, ob sie ihr Geld vorerst im Unternehmen belassen. Ansonsten drohe die Insolvenz. Doch kurz vor Ablauf der Frist teilt die Prokon mit, es läge gar kein Insolvenzgrund vor. Der Zickzackkurs verunsichert die Anleger. Auch viele Brandenburger sind betroffen, wie die steigende Beratungsnachfrage bei der Verbraucherzentrale Brandenburg zeigt.
Insolvenzgefahr oder nicht?
Anleger müssen bis heute entscheiden, ob sie ihre Genussrechte kündigen oder ihr Geld mindestens bis Oktober 2014 im Unternehmen belassen. Nun argumentiert die Prokon, gekündigte Genussrechte seien in einem Insolvenzverfahren möglicherweise gar nicht als fällige Forderungen zu bewerten. Da auch keine sonstigen fälligen Forderungen bestünden, läge gar kein Insolvenzgrund vor. „Dies ist ein Zirkelschluss“, meint dazu der Vorstandsvorsitzende der Verbraucherzentrale Brandenburg Jochen Resch, „ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Position juristisch haltbar ist.“ Denn Anleger, die Genussrechte vom Typ A halten, haben eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von vier Wochen. „Es ist schwer einsehbar, warum ordentlich gekündigte Genussrechte nicht fällig zur Rückzahlung sein sollten“, so Jurist Resch weiter. „Wenn die Prokon rechtmäßige Ansprüche auf Rückzahlung des ihr gewährten Kapitals nicht bedienen kann, ist sie zahlungsunfähig. Und bei Zahlungsunfähigkeit muss ein Antrag auf Insolvenz gestellt werden.“
Handlungsoptionen für Anleger
Die Prokon-Anleger sorgen sich zu Recht um ihr Geld. Sie würden im Falle einer Sanierung im Rahmen einer Planinsolvenz erheblich Federn lassen müssen. Denn Inhaber von Genussrechten werden in der Insolvenz nur nachrangig bedient. Auch sonst haben die Anleger in der Insolvenz formell nicht den Status eines Gläubigers und damit auch keine Mitbestimmungsrechte.
Deshalb ist das Bestreben vieler Anleger verständlich, nun gegen Prokon zu klagen, um sich noch rechtzeitig vor der Insolvenzeröffnung per Gerichtsurteil einen Rechtstitel zu verschaffen. Sie hätten dann in der Insolvenz die Rechte eines Gläubigers, also Mitbestimmungsrechte und letztlich eine reelle Chance auf Zahlung ihrer Einlagen. Es ist ein Wettlauf mit der Zeit, dessen Ausgang ungewiss ist.
Neben einer Klage kommen das Halten der Genussrechte sowie die Kündigung in Betracht. Auf www.vzb.de/prokon hat die Verbraucherzentrale zusammengestellt, welche Vor- und Nachteile diese Optionen haben.
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Übt Prokon unangemessenen Druck aus?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat zuletzt beim Landgericht Itzehoe den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Prokon Regenerative Energien GmbH beantragt. Dem Unternehmen soll untersagt werden, auf Genussrechtsinhaber durch ein Schreiben vom 10.1.2014 in unangemessener Weise Druck auszuüben. Mit dem Schreiben werden die Inhaber von Prokon-Genussrechten nach Einschätzung des vzbv in rechtlich fragwürdiger Weise aufgefordert, nicht zu kündigen.
Die Prokon Unternehmensgruppe betreibt mehrere Windparks, darunter einige in Brandenburg. Anleger können über Genussrechte in das Unternehmen investieren. Dies taten nach Angaben des Unternehmens etwa 75.000 Anleger, die einen Betrag von über 1,3 Milliarden Euro investierten. Vielen ist die Prokon durch umfangreiche Werbung in S-Bahnen, im Fernsehen und per Postwurfsendungen ein Begriff.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

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