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NIEDERLAUSITZ aktuell

Weitere Erleichterungen für Ausländer bei der Residenzpflicht

14:50 Uhr | 21. April 2013
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Brandenburg vereinfacht in Abstimmung mit Berlin die vor knapp drei Jahren liberalisierten Regelungen zur Residenzpflicht von Asylsuchenden und geduldeten Ausländern weiter. Die zusätzlichen Erleichterungen und Klarstellungen sollen auch zu einer einheitlicheren Anwendung der Vorschriften durch die zuständigen Ausländerbehörden führen, wie Innenminister Dietmar Woidke heute in Potsdam erläuterte.
Brandenburg und Berlin hatten sich im Sommer 2010 auf die wechselseitige Erteilung einer gebührenfreien Dauererlaubnis für den Aufenthalt von Asylbewerbern und Geduldeten im jeweils anderen Land für die Dauer der Aufenthalts-gestattung oder Duldung verständigt. Die Dauererlaubnis zum Aufenthalt im Nachbarland berechtigt zum vorübergehenden Besuch, nicht aber dazu, den dauerhaften Wohnsitz dorthin zu verlagern.
Nach den jetzt in Kraft getretenen Änderungen ist in Brandenburg kein gesondertes förmliches Antragsverfahren für diese Ausweitung der Bewegungsfreiheit mehr erforderlich. In Brandenburg wird die Erweiterung des Aufenthaltsbereichs auf Berlin künftig bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung automatisch eingetragen. Damit folgt Brandenburg dem bereits in Berlin gehandhabten Verfahren.
Ausgeschlossen von der erweiterten Bewegungsfreiheit sind Personen, die zu einer oder mehreren Jugend-, Freiheits- oder Geldstrafen von insgesamt mehr als 50 Tagessätzen verurteilt wurden oder in Drogendelikte verwickelt waren. Damit fallen leichtere Delikte nicht mehr ins Gewicht. Ebenfalls ausgeschlossen sind Personen, bei denen eine konkrete Gefahr des Missbrauchs der Erweiterung des Aufenthaltsbereichs besteht, etwa zur Begehung von Straftaten oder für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Klargestellt wird zudem, dass Inhaber einer Duldung immer dann von der Erteilung einer Dauerverlassenserlaubnis ausgeschlossen sind, wenn sie aktuell und vorsätzlich durch ihr eigenes Verhalten eine Rückführung in ihr Heimatland verhindern.
Woidke unterstrich, Ziel Brandenburgs bleibe die vollständige Streichung der Residenzpflicht. „Wir bedauern, dass unsere Initiative zu deren Abschaffung Ende 2011 im Bundesrat gescheitert ist. Vor einem neuen Anlauf bedarf es aber zunächst neuer Mehrheiten im Bundestag oder eines parteiübergreifenden Umdenkens in der Flüchtlingspolitik.“
Von den Erleichterungen können in Brandenburg etwa 1.100 Asylbewerber und 1.700 Geduldete profitieren. Zuständig für die Erteilung der sogenannten Dauerverlassenserlaubnisse sind die Ausländerbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise sowie der beiden Großen kreisangehörigen Städte Eisenhüttenstadt und Schwedt (Oder).
Quelle: Ministerium des Innern

Brandenburg vereinfacht in Abstimmung mit Berlin die vor knapp drei Jahren liberalisierten Regelungen zur Residenzpflicht von Asylsuchenden und geduldeten Ausländern weiter. Die zusätzlichen Erleichterungen und Klarstellungen sollen auch zu einer einheitlicheren Anwendung der Vorschriften durch die zuständigen Ausländerbehörden führen, wie Innenminister Dietmar Woidke heute in Potsdam erläuterte.
Brandenburg und Berlin hatten sich im Sommer 2010 auf die wechselseitige Erteilung einer gebührenfreien Dauererlaubnis für den Aufenthalt von Asylbewerbern und Geduldeten im jeweils anderen Land für die Dauer der Aufenthalts-gestattung oder Duldung verständigt. Die Dauererlaubnis zum Aufenthalt im Nachbarland berechtigt zum vorübergehenden Besuch, nicht aber dazu, den dauerhaften Wohnsitz dorthin zu verlagern.
Nach den jetzt in Kraft getretenen Änderungen ist in Brandenburg kein gesondertes förmliches Antragsverfahren für diese Ausweitung der Bewegungsfreiheit mehr erforderlich. In Brandenburg wird die Erweiterung des Aufenthaltsbereichs auf Berlin künftig bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung automatisch eingetragen. Damit folgt Brandenburg dem bereits in Berlin gehandhabten Verfahren.
Ausgeschlossen von der erweiterten Bewegungsfreiheit sind Personen, die zu einer oder mehreren Jugend-, Freiheits- oder Geldstrafen von insgesamt mehr als 50 Tagessätzen verurteilt wurden oder in Drogendelikte verwickelt waren. Damit fallen leichtere Delikte nicht mehr ins Gewicht. Ebenfalls ausgeschlossen sind Personen, bei denen eine konkrete Gefahr des Missbrauchs der Erweiterung des Aufenthaltsbereichs besteht, etwa zur Begehung von Straftaten oder für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Klargestellt wird zudem, dass Inhaber einer Duldung immer dann von der Erteilung einer Dauerverlassenserlaubnis ausgeschlossen sind, wenn sie aktuell und vorsätzlich durch ihr eigenes Verhalten eine Rückführung in ihr Heimatland verhindern.
Woidke unterstrich, Ziel Brandenburgs bleibe die vollständige Streichung der Residenzpflicht. „Wir bedauern, dass unsere Initiative zu deren Abschaffung Ende 2011 im Bundesrat gescheitert ist. Vor einem neuen Anlauf bedarf es aber zunächst neuer Mehrheiten im Bundestag oder eines parteiübergreifenden Umdenkens in der Flüchtlingspolitik.“
Von den Erleichterungen können in Brandenburg etwa 1.100 Asylbewerber und 1.700 Geduldete profitieren. Zuständig für die Erteilung der sogenannten Dauerverlassenserlaubnisse sind die Ausländerbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise sowie der beiden Großen kreisangehörigen Städte Eisenhüttenstadt und Schwedt (Oder).
Quelle: Ministerium des Innern

Brandenburg vereinfacht in Abstimmung mit Berlin die vor knapp drei Jahren liberalisierten Regelungen zur Residenzpflicht von Asylsuchenden und geduldeten Ausländern weiter. Die zusätzlichen Erleichterungen und Klarstellungen sollen auch zu einer einheitlicheren Anwendung der Vorschriften durch die zuständigen Ausländerbehörden führen, wie Innenminister Dietmar Woidke heute in Potsdam erläuterte.
Brandenburg und Berlin hatten sich im Sommer 2010 auf die wechselseitige Erteilung einer gebührenfreien Dauererlaubnis für den Aufenthalt von Asylbewerbern und Geduldeten im jeweils anderen Land für die Dauer der Aufenthalts-gestattung oder Duldung verständigt. Die Dauererlaubnis zum Aufenthalt im Nachbarland berechtigt zum vorübergehenden Besuch, nicht aber dazu, den dauerhaften Wohnsitz dorthin zu verlagern.
Nach den jetzt in Kraft getretenen Änderungen ist in Brandenburg kein gesondertes förmliches Antragsverfahren für diese Ausweitung der Bewegungsfreiheit mehr erforderlich. In Brandenburg wird die Erweiterung des Aufenthaltsbereichs auf Berlin künftig bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung automatisch eingetragen. Damit folgt Brandenburg dem bereits in Berlin gehandhabten Verfahren.
Ausgeschlossen von der erweiterten Bewegungsfreiheit sind Personen, die zu einer oder mehreren Jugend-, Freiheits- oder Geldstrafen von insgesamt mehr als 50 Tagessätzen verurteilt wurden oder in Drogendelikte verwickelt waren. Damit fallen leichtere Delikte nicht mehr ins Gewicht. Ebenfalls ausgeschlossen sind Personen, bei denen eine konkrete Gefahr des Missbrauchs der Erweiterung des Aufenthaltsbereichs besteht, etwa zur Begehung von Straftaten oder für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Klargestellt wird zudem, dass Inhaber einer Duldung immer dann von der Erteilung einer Dauerverlassenserlaubnis ausgeschlossen sind, wenn sie aktuell und vorsätzlich durch ihr eigenes Verhalten eine Rückführung in ihr Heimatland verhindern.
Woidke unterstrich, Ziel Brandenburgs bleibe die vollständige Streichung der Residenzpflicht. „Wir bedauern, dass unsere Initiative zu deren Abschaffung Ende 2011 im Bundesrat gescheitert ist. Vor einem neuen Anlauf bedarf es aber zunächst neuer Mehrheiten im Bundestag oder eines parteiübergreifenden Umdenkens in der Flüchtlingspolitik.“
Von den Erleichterungen können in Brandenburg etwa 1.100 Asylbewerber und 1.700 Geduldete profitieren. Zuständig für die Erteilung der sogenannten Dauerverlassenserlaubnisse sind die Ausländerbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise sowie der beiden Großen kreisangehörigen Städte Eisenhüttenstadt und Schwedt (Oder).
Quelle: Ministerium des Innern

Brandenburg vereinfacht in Abstimmung mit Berlin die vor knapp drei Jahren liberalisierten Regelungen zur Residenzpflicht von Asylsuchenden und geduldeten Ausländern weiter. Die zusätzlichen Erleichterungen und Klarstellungen sollen auch zu einer einheitlicheren Anwendung der Vorschriften durch die zuständigen Ausländerbehörden führen, wie Innenminister Dietmar Woidke heute in Potsdam erläuterte.
Brandenburg und Berlin hatten sich im Sommer 2010 auf die wechselseitige Erteilung einer gebührenfreien Dauererlaubnis für den Aufenthalt von Asylbewerbern und Geduldeten im jeweils anderen Land für die Dauer der Aufenthalts-gestattung oder Duldung verständigt. Die Dauererlaubnis zum Aufenthalt im Nachbarland berechtigt zum vorübergehenden Besuch, nicht aber dazu, den dauerhaften Wohnsitz dorthin zu verlagern.
Nach den jetzt in Kraft getretenen Änderungen ist in Brandenburg kein gesondertes förmliches Antragsverfahren für diese Ausweitung der Bewegungsfreiheit mehr erforderlich. In Brandenburg wird die Erweiterung des Aufenthaltsbereichs auf Berlin künftig bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung automatisch eingetragen. Damit folgt Brandenburg dem bereits in Berlin gehandhabten Verfahren.
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Woidke unterstrich, Ziel Brandenburgs bleibe die vollständige Streichung der Residenzpflicht. „Wir bedauern, dass unsere Initiative zu deren Abschaffung Ende 2011 im Bundesrat gescheitert ist. Vor einem neuen Anlauf bedarf es aber zunächst neuer Mehrheiten im Bundestag oder eines parteiübergreifenden Umdenkens in der Flüchtlingspolitik.“
Von den Erleichterungen können in Brandenburg etwa 1.100 Asylbewerber und 1.700 Geduldete profitieren. Zuständig für die Erteilung der sogenannten Dauerverlassenserlaubnisse sind die Ausländerbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise sowie der beiden Großen kreisangehörigen Städte Eisenhüttenstadt und Schwedt (Oder).
Quelle: Ministerium des Innern

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