Zu den von der Bundesregierung geplanten Änderungen des Versicherungsaufsichts- und des Versicherungsvertragsgesetzes wird der Vermittlungsausschuss angerufen. Ein entsprechender Antrag von Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg fand heute im Bundesrat eine breite Mehrheit. „Das ist ein gutes Ergebnis der Beratung. Damit eröffnet sich für Verbraucherinnen und Verbraucher die Chance zu einem gerechteren Interessenausgleich“, sagt Verbraucherschutzministerin Anita Tack.
Auch die Bevollmächtigte des Landes Tina Fischer zeigte sich erfreut, dass sich doch eine Mehrheit zur Anrufung des Vermittlungsausschusses gefunden hat: „Jetzt gilt es, im Vermittlungsverfahren Lösungen dafür zu finden, dass nicht alleine die Verbraucherinnen und Verbraucher für Fehlkalkulationen aufkommen müssen.“
Brandenburg fordert eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes, weil die von der Bundesregierung geplanten Änderungen einseitig zu Lasten der Lebensversicherungskunden gehen und die seit 2008 gesetzlich geregelten Ansprüche gefährden. Das Gesetz der Bundesregierung führt bei langjährigen Lebensversicherungskunden zum Teil zu finanziellen Einbußen von mehr als 10 Prozent. Bei einem Vertrag mit einer Leistung von 60.000 Euro bedeutet dies bei Ablauf einen Verlust von 6.000 Euro für den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin.
Zum Hintergrund:
Am 8. November 2012 hat der Deutsche Bundestag das sog. SEPA-Begleitgesetz verabschiedet. SEPA steht für Single Euro Payments Area und umfasst die Einführung neuer Verfahren für den EURO-Zahlungsverkehr, insbesondere für auf EURO lautende Lastschriften und Überweisungen. SEPA soll den EURO-Zahlungsverkehr günstiger und schneller machen.
Zu der Verabschiedung dieses Gesetzes im Bundestag, das zusammen mit einer entsprechenden EU-Verordnung weitreichende Änderungen für Banken und Unternehmen zur Folge haben wird, waren nur noch wenige Bundestagsabgeordnete anwesend. Eine Aussprache fand nicht statt, stattdessen wurden die Reden zu Protokoll gegeben. Nahezu unbemerkt und im Huckepack-Verfahren zu den SEPA-Regelungen zum Zahlungsverkehr enthält der Gesetzentwurf aber Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes von enormer Tragweite für Verbraucherinnen und Verbraucher:
Eine Neuregelung der Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven der Lebensversicherer.
Nach der derzeitigen – seit 2008 geltenden – Rechtslage sind die Versicherungsnehmer/-innen zum Ende des Lebensversicherungsvertrages zu 50 Prozent an den Bewertungsreserven („stille Reserven“) zu beteiligen. Bewertungsreserven ergeben sich aus der Differenz des aktuellen Marktwertes einer Kapitalanlage gegenüber ihrem Kaufpreis. Steigt beispielsweise der Kurs einer Anleihe während der Laufzeit gegenüber ihrem Kaufpreis müssen auch die Bewertungsreserven steigen. Die vom Bundestag verabschiedete Neuregelung sieht nun vor, dass die Versicherer vorhandene Bewertungsreserven für sich als Stabilitätsreserve nutzen und ihre Versicherten in Umkehrung der gesetzlichen Änderung von 2008 nicht mehr daran beteiligen müssen.
Das bedeutet:
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen künftig nur noch Anspruch auf bestimmte Teile der Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren haben. Für alle Verträge im Bestand eines Versicherungsunternehmens, bei denen der Rechnungs- bzw. Garantiezins – dieser beträgt seit Anfang 2012 historisch niedrig 1,75 Prozent, ältere Verträge haben einen höheren Rechnungszins – oberhalb der Umlaufrendite – diese beträgt am heutigen Tag ca. 1,08 Prozent – im Zeitpunkt der Berechnung der Bewertungsreserven liegt, soll die Beteiligung ausgeschlossen werden.
Diese unausgewogenen Änderungen zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher sollen in erster Linie, die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven auf Kapitalanlagen in festverzinsliche Wertpapiere verhindern.
Quelle: Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Zu den von der Bundesregierung geplanten Änderungen des Versicherungsaufsichts- und des Versicherungsvertragsgesetzes wird der Vermittlungsausschuss angerufen. Ein entsprechender Antrag von Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg fand heute im Bundesrat eine breite Mehrheit. „Das ist ein gutes Ergebnis der Beratung. Damit eröffnet sich für Verbraucherinnen und Verbraucher die Chance zu einem gerechteren Interessenausgleich“, sagt Verbraucherschutzministerin Anita Tack.
Auch die Bevollmächtigte des Landes Tina Fischer zeigte sich erfreut, dass sich doch eine Mehrheit zur Anrufung des Vermittlungsausschusses gefunden hat: „Jetzt gilt es, im Vermittlungsverfahren Lösungen dafür zu finden, dass nicht alleine die Verbraucherinnen und Verbraucher für Fehlkalkulationen aufkommen müssen.“
Brandenburg fordert eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes, weil die von der Bundesregierung geplanten Änderungen einseitig zu Lasten der Lebensversicherungskunden gehen und die seit 2008 gesetzlich geregelten Ansprüche gefährden. Das Gesetz der Bundesregierung führt bei langjährigen Lebensversicherungskunden zum Teil zu finanziellen Einbußen von mehr als 10 Prozent. Bei einem Vertrag mit einer Leistung von 60.000 Euro bedeutet dies bei Ablauf einen Verlust von 6.000 Euro für den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin.
Zum Hintergrund:
Am 8. November 2012 hat der Deutsche Bundestag das sog. SEPA-Begleitgesetz verabschiedet. SEPA steht für Single Euro Payments Area und umfasst die Einführung neuer Verfahren für den EURO-Zahlungsverkehr, insbesondere für auf EURO lautende Lastschriften und Überweisungen. SEPA soll den EURO-Zahlungsverkehr günstiger und schneller machen.
Zu der Verabschiedung dieses Gesetzes im Bundestag, das zusammen mit einer entsprechenden EU-Verordnung weitreichende Änderungen für Banken und Unternehmen zur Folge haben wird, waren nur noch wenige Bundestagsabgeordnete anwesend. Eine Aussprache fand nicht statt, stattdessen wurden die Reden zu Protokoll gegeben. Nahezu unbemerkt und im Huckepack-Verfahren zu den SEPA-Regelungen zum Zahlungsverkehr enthält der Gesetzentwurf aber Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes von enormer Tragweite für Verbraucherinnen und Verbraucher:
Eine Neuregelung der Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven der Lebensversicherer.
Nach der derzeitigen – seit 2008 geltenden – Rechtslage sind die Versicherungsnehmer/-innen zum Ende des Lebensversicherungsvertrages zu 50 Prozent an den Bewertungsreserven („stille Reserven“) zu beteiligen. Bewertungsreserven ergeben sich aus der Differenz des aktuellen Marktwertes einer Kapitalanlage gegenüber ihrem Kaufpreis. Steigt beispielsweise der Kurs einer Anleihe während der Laufzeit gegenüber ihrem Kaufpreis müssen auch die Bewertungsreserven steigen. Die vom Bundestag verabschiedete Neuregelung sieht nun vor, dass die Versicherer vorhandene Bewertungsreserven für sich als Stabilitätsreserve nutzen und ihre Versicherten in Umkehrung der gesetzlichen Änderung von 2008 nicht mehr daran beteiligen müssen.
Das bedeutet:
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen künftig nur noch Anspruch auf bestimmte Teile der Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren haben. Für alle Verträge im Bestand eines Versicherungsunternehmens, bei denen der Rechnungs- bzw. Garantiezins – dieser beträgt seit Anfang 2012 historisch niedrig 1,75 Prozent, ältere Verträge haben einen höheren Rechnungszins – oberhalb der Umlaufrendite – diese beträgt am heutigen Tag ca. 1,08 Prozent – im Zeitpunkt der Berechnung der Bewertungsreserven liegt, soll die Beteiligung ausgeschlossen werden.
Diese unausgewogenen Änderungen zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher sollen in erster Linie, die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven auf Kapitalanlagen in festverzinsliche Wertpapiere verhindern.
Quelle: Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Zu den von der Bundesregierung geplanten Änderungen des Versicherungsaufsichts- und des Versicherungsvertragsgesetzes wird der Vermittlungsausschuss angerufen. Ein entsprechender Antrag von Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg fand heute im Bundesrat eine breite Mehrheit. „Das ist ein gutes Ergebnis der Beratung. Damit eröffnet sich für Verbraucherinnen und Verbraucher die Chance zu einem gerechteren Interessenausgleich“, sagt Verbraucherschutzministerin Anita Tack.
Auch die Bevollmächtigte des Landes Tina Fischer zeigte sich erfreut, dass sich doch eine Mehrheit zur Anrufung des Vermittlungsausschusses gefunden hat: „Jetzt gilt es, im Vermittlungsverfahren Lösungen dafür zu finden, dass nicht alleine die Verbraucherinnen und Verbraucher für Fehlkalkulationen aufkommen müssen.“
Brandenburg fordert eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes, weil die von der Bundesregierung geplanten Änderungen einseitig zu Lasten der Lebensversicherungskunden gehen und die seit 2008 gesetzlich geregelten Ansprüche gefährden. Das Gesetz der Bundesregierung führt bei langjährigen Lebensversicherungskunden zum Teil zu finanziellen Einbußen von mehr als 10 Prozent. Bei einem Vertrag mit einer Leistung von 60.000 Euro bedeutet dies bei Ablauf einen Verlust von 6.000 Euro für den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin.
Zum Hintergrund:
Am 8. November 2012 hat der Deutsche Bundestag das sog. SEPA-Begleitgesetz verabschiedet. SEPA steht für Single Euro Payments Area und umfasst die Einführung neuer Verfahren für den EURO-Zahlungsverkehr, insbesondere für auf EURO lautende Lastschriften und Überweisungen. SEPA soll den EURO-Zahlungsverkehr günstiger und schneller machen.
Zu der Verabschiedung dieses Gesetzes im Bundestag, das zusammen mit einer entsprechenden EU-Verordnung weitreichende Änderungen für Banken und Unternehmen zur Folge haben wird, waren nur noch wenige Bundestagsabgeordnete anwesend. Eine Aussprache fand nicht statt, stattdessen wurden die Reden zu Protokoll gegeben. Nahezu unbemerkt und im Huckepack-Verfahren zu den SEPA-Regelungen zum Zahlungsverkehr enthält der Gesetzentwurf aber Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes von enormer Tragweite für Verbraucherinnen und Verbraucher:
Eine Neuregelung der Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven der Lebensversicherer.
Nach der derzeitigen – seit 2008 geltenden – Rechtslage sind die Versicherungsnehmer/-innen zum Ende des Lebensversicherungsvertrages zu 50 Prozent an den Bewertungsreserven („stille Reserven“) zu beteiligen. Bewertungsreserven ergeben sich aus der Differenz des aktuellen Marktwertes einer Kapitalanlage gegenüber ihrem Kaufpreis. Steigt beispielsweise der Kurs einer Anleihe während der Laufzeit gegenüber ihrem Kaufpreis müssen auch die Bewertungsreserven steigen. Die vom Bundestag verabschiedete Neuregelung sieht nun vor, dass die Versicherer vorhandene Bewertungsreserven für sich als Stabilitätsreserve nutzen und ihre Versicherten in Umkehrung der gesetzlichen Änderung von 2008 nicht mehr daran beteiligen müssen.
Das bedeutet:
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen künftig nur noch Anspruch auf bestimmte Teile der Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren haben. Für alle Verträge im Bestand eines Versicherungsunternehmens, bei denen der Rechnungs- bzw. Garantiezins – dieser beträgt seit Anfang 2012 historisch niedrig 1,75 Prozent, ältere Verträge haben einen höheren Rechnungszins – oberhalb der Umlaufrendite – diese beträgt am heutigen Tag ca. 1,08 Prozent – im Zeitpunkt der Berechnung der Bewertungsreserven liegt, soll die Beteiligung ausgeschlossen werden.
Diese unausgewogenen Änderungen zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher sollen in erster Linie, die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven auf Kapitalanlagen in festverzinsliche Wertpapiere verhindern.
Quelle: Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Zu den von der Bundesregierung geplanten Änderungen des Versicherungsaufsichts- und des Versicherungsvertragsgesetzes wird der Vermittlungsausschuss angerufen. Ein entsprechender Antrag von Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg fand heute im Bundesrat eine breite Mehrheit. „Das ist ein gutes Ergebnis der Beratung. Damit eröffnet sich für Verbraucherinnen und Verbraucher die Chance zu einem gerechteren Interessenausgleich“, sagt Verbraucherschutzministerin Anita Tack.
Auch die Bevollmächtigte des Landes Tina Fischer zeigte sich erfreut, dass sich doch eine Mehrheit zur Anrufung des Vermittlungsausschusses gefunden hat: „Jetzt gilt es, im Vermittlungsverfahren Lösungen dafür zu finden, dass nicht alleine die Verbraucherinnen und Verbraucher für Fehlkalkulationen aufkommen müssen.“
Brandenburg fordert eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes, weil die von der Bundesregierung geplanten Änderungen einseitig zu Lasten der Lebensversicherungskunden gehen und die seit 2008 gesetzlich geregelten Ansprüche gefährden. Das Gesetz der Bundesregierung führt bei langjährigen Lebensversicherungskunden zum Teil zu finanziellen Einbußen von mehr als 10 Prozent. Bei einem Vertrag mit einer Leistung von 60.000 Euro bedeutet dies bei Ablauf einen Verlust von 6.000 Euro für den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin.
Zum Hintergrund:
Am 8. November 2012 hat der Deutsche Bundestag das sog. SEPA-Begleitgesetz verabschiedet. SEPA steht für Single Euro Payments Area und umfasst die Einführung neuer Verfahren für den EURO-Zahlungsverkehr, insbesondere für auf EURO lautende Lastschriften und Überweisungen. SEPA soll den EURO-Zahlungsverkehr günstiger und schneller machen.
Zu der Verabschiedung dieses Gesetzes im Bundestag, das zusammen mit einer entsprechenden EU-Verordnung weitreichende Änderungen für Banken und Unternehmen zur Folge haben wird, waren nur noch wenige Bundestagsabgeordnete anwesend. Eine Aussprache fand nicht statt, stattdessen wurden die Reden zu Protokoll gegeben. Nahezu unbemerkt und im Huckepack-Verfahren zu den SEPA-Regelungen zum Zahlungsverkehr enthält der Gesetzentwurf aber Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes von enormer Tragweite für Verbraucherinnen und Verbraucher:
Eine Neuregelung der Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven der Lebensversicherer.
Nach der derzeitigen – seit 2008 geltenden – Rechtslage sind die Versicherungsnehmer/-innen zum Ende des Lebensversicherungsvertrages zu 50 Prozent an den Bewertungsreserven („stille Reserven“) zu beteiligen. Bewertungsreserven ergeben sich aus der Differenz des aktuellen Marktwertes einer Kapitalanlage gegenüber ihrem Kaufpreis. Steigt beispielsweise der Kurs einer Anleihe während der Laufzeit gegenüber ihrem Kaufpreis müssen auch die Bewertungsreserven steigen. Die vom Bundestag verabschiedete Neuregelung sieht nun vor, dass die Versicherer vorhandene Bewertungsreserven für sich als Stabilitätsreserve nutzen und ihre Versicherten in Umkehrung der gesetzlichen Änderung von 2008 nicht mehr daran beteiligen müssen.
Das bedeutet:
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen künftig nur noch Anspruch auf bestimmte Teile der Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren haben. Für alle Verträge im Bestand eines Versicherungsunternehmens, bei denen der Rechnungs- bzw. Garantiezins – dieser beträgt seit Anfang 2012 historisch niedrig 1,75 Prozent, ältere Verträge haben einen höheren Rechnungszins – oberhalb der Umlaufrendite – diese beträgt am heutigen Tag ca. 1,08 Prozent – im Zeitpunkt der Berechnung der Bewertungsreserven liegt, soll die Beteiligung ausgeschlossen werden.
Diese unausgewogenen Änderungen zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher sollen in erster Linie, die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven auf Kapitalanlagen in festverzinsliche Wertpapiere verhindern.
Quelle: Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Zu den von der Bundesregierung geplanten Änderungen des Versicherungsaufsichts- und des Versicherungsvertragsgesetzes wird der Vermittlungsausschuss angerufen. Ein entsprechender Antrag von Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg fand heute im Bundesrat eine breite Mehrheit. „Das ist ein gutes Ergebnis der Beratung. Damit eröffnet sich für Verbraucherinnen und Verbraucher die Chance zu einem gerechteren Interessenausgleich“, sagt Verbraucherschutzministerin Anita Tack.
Auch die Bevollmächtigte des Landes Tina Fischer zeigte sich erfreut, dass sich doch eine Mehrheit zur Anrufung des Vermittlungsausschusses gefunden hat: „Jetzt gilt es, im Vermittlungsverfahren Lösungen dafür zu finden, dass nicht alleine die Verbraucherinnen und Verbraucher für Fehlkalkulationen aufkommen müssen.“
Brandenburg fordert eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes, weil die von der Bundesregierung geplanten Änderungen einseitig zu Lasten der Lebensversicherungskunden gehen und die seit 2008 gesetzlich geregelten Ansprüche gefährden. Das Gesetz der Bundesregierung führt bei langjährigen Lebensversicherungskunden zum Teil zu finanziellen Einbußen von mehr als 10 Prozent. Bei einem Vertrag mit einer Leistung von 60.000 Euro bedeutet dies bei Ablauf einen Verlust von 6.000 Euro für den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin.
Zum Hintergrund:
Am 8. November 2012 hat der Deutsche Bundestag das sog. SEPA-Begleitgesetz verabschiedet. SEPA steht für Single Euro Payments Area und umfasst die Einführung neuer Verfahren für den EURO-Zahlungsverkehr, insbesondere für auf EURO lautende Lastschriften und Überweisungen. SEPA soll den EURO-Zahlungsverkehr günstiger und schneller machen.
Zu der Verabschiedung dieses Gesetzes im Bundestag, das zusammen mit einer entsprechenden EU-Verordnung weitreichende Änderungen für Banken und Unternehmen zur Folge haben wird, waren nur noch wenige Bundestagsabgeordnete anwesend. Eine Aussprache fand nicht statt, stattdessen wurden die Reden zu Protokoll gegeben. Nahezu unbemerkt und im Huckepack-Verfahren zu den SEPA-Regelungen zum Zahlungsverkehr enthält der Gesetzentwurf aber Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes von enormer Tragweite für Verbraucherinnen und Verbraucher:
Eine Neuregelung der Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven der Lebensversicherer.
Nach der derzeitigen – seit 2008 geltenden – Rechtslage sind die Versicherungsnehmer/-innen zum Ende des Lebensversicherungsvertrages zu 50 Prozent an den Bewertungsreserven („stille Reserven“) zu beteiligen. Bewertungsreserven ergeben sich aus der Differenz des aktuellen Marktwertes einer Kapitalanlage gegenüber ihrem Kaufpreis. Steigt beispielsweise der Kurs einer Anleihe während der Laufzeit gegenüber ihrem Kaufpreis müssen auch die Bewertungsreserven steigen. Die vom Bundestag verabschiedete Neuregelung sieht nun vor, dass die Versicherer vorhandene Bewertungsreserven für sich als Stabilitätsreserve nutzen und ihre Versicherten in Umkehrung der gesetzlichen Änderung von 2008 nicht mehr daran beteiligen müssen.
Das bedeutet:
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen künftig nur noch Anspruch auf bestimmte Teile der Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren haben. Für alle Verträge im Bestand eines Versicherungsunternehmens, bei denen der Rechnungs- bzw. Garantiezins – dieser beträgt seit Anfang 2012 historisch niedrig 1,75 Prozent, ältere Verträge haben einen höheren Rechnungszins – oberhalb der Umlaufrendite – diese beträgt am heutigen Tag ca. 1,08 Prozent – im Zeitpunkt der Berechnung der Bewertungsreserven liegt, soll die Beteiligung ausgeschlossen werden.
Diese unausgewogenen Änderungen zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher sollen in erster Linie, die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven auf Kapitalanlagen in festverzinsliche Wertpapiere verhindern.
Quelle: Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Zu den von der Bundesregierung geplanten Änderungen des Versicherungsaufsichts- und des Versicherungsvertragsgesetzes wird der Vermittlungsausschuss angerufen. Ein entsprechender Antrag von Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg fand heute im Bundesrat eine breite Mehrheit. „Das ist ein gutes Ergebnis der Beratung. Damit eröffnet sich für Verbraucherinnen und Verbraucher die Chance zu einem gerechteren Interessenausgleich“, sagt Verbraucherschutzministerin Anita Tack.
Auch die Bevollmächtigte des Landes Tina Fischer zeigte sich erfreut, dass sich doch eine Mehrheit zur Anrufung des Vermittlungsausschusses gefunden hat: „Jetzt gilt es, im Vermittlungsverfahren Lösungen dafür zu finden, dass nicht alleine die Verbraucherinnen und Verbraucher für Fehlkalkulationen aufkommen müssen.“
Brandenburg fordert eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes, weil die von der Bundesregierung geplanten Änderungen einseitig zu Lasten der Lebensversicherungskunden gehen und die seit 2008 gesetzlich geregelten Ansprüche gefährden. Das Gesetz der Bundesregierung führt bei langjährigen Lebensversicherungskunden zum Teil zu finanziellen Einbußen von mehr als 10 Prozent. Bei einem Vertrag mit einer Leistung von 60.000 Euro bedeutet dies bei Ablauf einen Verlust von 6.000 Euro für den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin.
Zum Hintergrund:
Am 8. November 2012 hat der Deutsche Bundestag das sog. SEPA-Begleitgesetz verabschiedet. SEPA steht für Single Euro Payments Area und umfasst die Einführung neuer Verfahren für den EURO-Zahlungsverkehr, insbesondere für auf EURO lautende Lastschriften und Überweisungen. SEPA soll den EURO-Zahlungsverkehr günstiger und schneller machen.
Zu der Verabschiedung dieses Gesetzes im Bundestag, das zusammen mit einer entsprechenden EU-Verordnung weitreichende Änderungen für Banken und Unternehmen zur Folge haben wird, waren nur noch wenige Bundestagsabgeordnete anwesend. Eine Aussprache fand nicht statt, stattdessen wurden die Reden zu Protokoll gegeben. Nahezu unbemerkt und im Huckepack-Verfahren zu den SEPA-Regelungen zum Zahlungsverkehr enthält der Gesetzentwurf aber Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes von enormer Tragweite für Verbraucherinnen und Verbraucher:
Eine Neuregelung der Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven der Lebensversicherer.
Nach der derzeitigen – seit 2008 geltenden – Rechtslage sind die Versicherungsnehmer/-innen zum Ende des Lebensversicherungsvertrages zu 50 Prozent an den Bewertungsreserven („stille Reserven“) zu beteiligen. Bewertungsreserven ergeben sich aus der Differenz des aktuellen Marktwertes einer Kapitalanlage gegenüber ihrem Kaufpreis. Steigt beispielsweise der Kurs einer Anleihe während der Laufzeit gegenüber ihrem Kaufpreis müssen auch die Bewertungsreserven steigen. Die vom Bundestag verabschiedete Neuregelung sieht nun vor, dass die Versicherer vorhandene Bewertungsreserven für sich als Stabilitätsreserve nutzen und ihre Versicherten in Umkehrung der gesetzlichen Änderung von 2008 nicht mehr daran beteiligen müssen.
Das bedeutet:
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen künftig nur noch Anspruch auf bestimmte Teile der Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren haben. Für alle Verträge im Bestand eines Versicherungsunternehmens, bei denen der Rechnungs- bzw. Garantiezins – dieser beträgt seit Anfang 2012 historisch niedrig 1,75 Prozent, ältere Verträge haben einen höheren Rechnungszins – oberhalb der Umlaufrendite – diese beträgt am heutigen Tag ca. 1,08 Prozent – im Zeitpunkt der Berechnung der Bewertungsreserven liegt, soll die Beteiligung ausgeschlossen werden.
Diese unausgewogenen Änderungen zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher sollen in erster Linie, die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven auf Kapitalanlagen in festverzinsliche Wertpapiere verhindern.
Quelle: Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Zu den von der Bundesregierung geplanten Änderungen des Versicherungsaufsichts- und des Versicherungsvertragsgesetzes wird der Vermittlungsausschuss angerufen. Ein entsprechender Antrag von Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg fand heute im Bundesrat eine breite Mehrheit. „Das ist ein gutes Ergebnis der Beratung. Damit eröffnet sich für Verbraucherinnen und Verbraucher die Chance zu einem gerechteren Interessenausgleich“, sagt Verbraucherschutzministerin Anita Tack.
Auch die Bevollmächtigte des Landes Tina Fischer zeigte sich erfreut, dass sich doch eine Mehrheit zur Anrufung des Vermittlungsausschusses gefunden hat: „Jetzt gilt es, im Vermittlungsverfahren Lösungen dafür zu finden, dass nicht alleine die Verbraucherinnen und Verbraucher für Fehlkalkulationen aufkommen müssen.“
Brandenburg fordert eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes, weil die von der Bundesregierung geplanten Änderungen einseitig zu Lasten der Lebensversicherungskunden gehen und die seit 2008 gesetzlich geregelten Ansprüche gefährden. Das Gesetz der Bundesregierung führt bei langjährigen Lebensversicherungskunden zum Teil zu finanziellen Einbußen von mehr als 10 Prozent. Bei einem Vertrag mit einer Leistung von 60.000 Euro bedeutet dies bei Ablauf einen Verlust von 6.000 Euro für den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin.
Zum Hintergrund:
Am 8. November 2012 hat der Deutsche Bundestag das sog. SEPA-Begleitgesetz verabschiedet. SEPA steht für Single Euro Payments Area und umfasst die Einführung neuer Verfahren für den EURO-Zahlungsverkehr, insbesondere für auf EURO lautende Lastschriften und Überweisungen. SEPA soll den EURO-Zahlungsverkehr günstiger und schneller machen.
Zu der Verabschiedung dieses Gesetzes im Bundestag, das zusammen mit einer entsprechenden EU-Verordnung weitreichende Änderungen für Banken und Unternehmen zur Folge haben wird, waren nur noch wenige Bundestagsabgeordnete anwesend. Eine Aussprache fand nicht statt, stattdessen wurden die Reden zu Protokoll gegeben. Nahezu unbemerkt und im Huckepack-Verfahren zu den SEPA-Regelungen zum Zahlungsverkehr enthält der Gesetzentwurf aber Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes von enormer Tragweite für Verbraucherinnen und Verbraucher:
Eine Neuregelung der Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven der Lebensversicherer.
Nach der derzeitigen – seit 2008 geltenden – Rechtslage sind die Versicherungsnehmer/-innen zum Ende des Lebensversicherungsvertrages zu 50 Prozent an den Bewertungsreserven („stille Reserven“) zu beteiligen. Bewertungsreserven ergeben sich aus der Differenz des aktuellen Marktwertes einer Kapitalanlage gegenüber ihrem Kaufpreis. Steigt beispielsweise der Kurs einer Anleihe während der Laufzeit gegenüber ihrem Kaufpreis müssen auch die Bewertungsreserven steigen. Die vom Bundestag verabschiedete Neuregelung sieht nun vor, dass die Versicherer vorhandene Bewertungsreserven für sich als Stabilitätsreserve nutzen und ihre Versicherten in Umkehrung der gesetzlichen Änderung von 2008 nicht mehr daran beteiligen müssen.
Das bedeutet:
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen künftig nur noch Anspruch auf bestimmte Teile der Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren haben. Für alle Verträge im Bestand eines Versicherungsunternehmens, bei denen der Rechnungs- bzw. Garantiezins – dieser beträgt seit Anfang 2012 historisch niedrig 1,75 Prozent, ältere Verträge haben einen höheren Rechnungszins – oberhalb der Umlaufrendite – diese beträgt am heutigen Tag ca. 1,08 Prozent – im Zeitpunkt der Berechnung der Bewertungsreserven liegt, soll die Beteiligung ausgeschlossen werden.
Diese unausgewogenen Änderungen zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher sollen in erster Linie, die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven auf Kapitalanlagen in festverzinsliche Wertpapiere verhindern.
Quelle: Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Zu den von der Bundesregierung geplanten Änderungen des Versicherungsaufsichts- und des Versicherungsvertragsgesetzes wird der Vermittlungsausschuss angerufen. Ein entsprechender Antrag von Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg fand heute im Bundesrat eine breite Mehrheit. „Das ist ein gutes Ergebnis der Beratung. Damit eröffnet sich für Verbraucherinnen und Verbraucher die Chance zu einem gerechteren Interessenausgleich“, sagt Verbraucherschutzministerin Anita Tack.
Auch die Bevollmächtigte des Landes Tina Fischer zeigte sich erfreut, dass sich doch eine Mehrheit zur Anrufung des Vermittlungsausschusses gefunden hat: „Jetzt gilt es, im Vermittlungsverfahren Lösungen dafür zu finden, dass nicht alleine die Verbraucherinnen und Verbraucher für Fehlkalkulationen aufkommen müssen.“
Brandenburg fordert eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes, weil die von der Bundesregierung geplanten Änderungen einseitig zu Lasten der Lebensversicherungskunden gehen und die seit 2008 gesetzlich geregelten Ansprüche gefährden. Das Gesetz der Bundesregierung führt bei langjährigen Lebensversicherungskunden zum Teil zu finanziellen Einbußen von mehr als 10 Prozent. Bei einem Vertrag mit einer Leistung von 60.000 Euro bedeutet dies bei Ablauf einen Verlust von 6.000 Euro für den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin.
Zum Hintergrund:
Am 8. November 2012 hat der Deutsche Bundestag das sog. SEPA-Begleitgesetz verabschiedet. SEPA steht für Single Euro Payments Area und umfasst die Einführung neuer Verfahren für den EURO-Zahlungsverkehr, insbesondere für auf EURO lautende Lastschriften und Überweisungen. SEPA soll den EURO-Zahlungsverkehr günstiger und schneller machen.
Zu der Verabschiedung dieses Gesetzes im Bundestag, das zusammen mit einer entsprechenden EU-Verordnung weitreichende Änderungen für Banken und Unternehmen zur Folge haben wird, waren nur noch wenige Bundestagsabgeordnete anwesend. Eine Aussprache fand nicht statt, stattdessen wurden die Reden zu Protokoll gegeben. Nahezu unbemerkt und im Huckepack-Verfahren zu den SEPA-Regelungen zum Zahlungsverkehr enthält der Gesetzentwurf aber Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes von enormer Tragweite für Verbraucherinnen und Verbraucher:
Eine Neuregelung der Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven der Lebensversicherer.
Nach der derzeitigen – seit 2008 geltenden – Rechtslage sind die Versicherungsnehmer/-innen zum Ende des Lebensversicherungsvertrages zu 50 Prozent an den Bewertungsreserven („stille Reserven“) zu beteiligen. Bewertungsreserven ergeben sich aus der Differenz des aktuellen Marktwertes einer Kapitalanlage gegenüber ihrem Kaufpreis. Steigt beispielsweise der Kurs einer Anleihe während der Laufzeit gegenüber ihrem Kaufpreis müssen auch die Bewertungsreserven steigen. Die vom Bundestag verabschiedete Neuregelung sieht nun vor, dass die Versicherer vorhandene Bewertungsreserven für sich als Stabilitätsreserve nutzen und ihre Versicherten in Umkehrung der gesetzlichen Änderung von 2008 nicht mehr daran beteiligen müssen.
Das bedeutet:
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen künftig nur noch Anspruch auf bestimmte Teile der Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren haben. Für alle Verträge im Bestand eines Versicherungsunternehmens, bei denen der Rechnungs- bzw. Garantiezins – dieser beträgt seit Anfang 2012 historisch niedrig 1,75 Prozent, ältere Verträge haben einen höheren Rechnungszins – oberhalb der Umlaufrendite – diese beträgt am heutigen Tag ca. 1,08 Prozent – im Zeitpunkt der Berechnung der Bewertungsreserven liegt, soll die Beteiligung ausgeschlossen werden.
Diese unausgewogenen Änderungen zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher sollen in erster Linie, die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven auf Kapitalanlagen in festverzinsliche Wertpapiere verhindern.
Quelle: Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz