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NIEDERLAUSITZ aktuell

Urteil zum Rauchverbot – Was gilt jetzt in Brandenburg?

20:36 Uhr | 1. August 2008
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Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Rauchverbot in den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder Berlin und Baden-Württemberg hat auch in Brandenburg zu verstärkten Nachfragen geführt. Die folgenden Informationen des Gesundheitsministeriums sollen deshalb noch einmal klarstellen, was der Urteilsspruch für Brandenburg bedeutet und welche Regelungen des Brandenburger Nichtrauchendenschutzgesetzes (BbgNiRSchG) jetzt wie anzuwenden sind.
1. Das Brandenburger Nichtrauchendenschutzgesetz muss geändert werden.
Auch in Brandenburg enthält das Gesetz Ausnahmeregelungen für den gastronomischen Bereich, die laut Bundesverfassungsgerichtsurteil nicht verfassungskonform sind. So ist bisher Gaststätten mit mehr als einem Raum erlaubt, das Rauchen in einem Nebenraum zu gestatten, während in so genannten Einraumkneipen und in allen Diskotheken ein generelles Rauchverbot gilt.
Jetzt muss der Landtag als Gesetzgeber neu entscheiden: Er hat die Möglichkeit, sich für ein strenges und ausnahmsloses Rauchverbot in allen Gaststätten und Diskotheken zu entscheiden oder die geltenden Ausnahmeregelungen für Gaststätten und Diskotheken durch die vorläufigen Regelungen des Bundesverfassungsgerichtes zu ersetzen.
Nach den im Anschluss an die Sommerpause stattfindenden Gesprächen wird das Gesundheitsministerium zügig einen Vorschlag zur Gesetzesänderung unterbreiten.
2. Bis zur Neuregelung des Landesgesetzes werden Verstöße gegen das Rauchverbot in Einraumgaststätten und Diskotheken nicht mehr als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, wenn die vom Bundesverfasssungsgericht genau definierten Voraussetzungen vorliegen, das heißt:
die Einraumgaststätte
* hat eine Gastfläche von weniger als 75 m²
* besitzt lediglich eine Schankerlaubnis, das heißt, bietet keine selbst zubereiteten Speisen an
* verfügt nicht über einen abgetrennten Nebenraum
* gewährleistet, dass Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist und
* hat eine Kennzeichnung im Eingangsbereich als Rauchergaststätte, zu der Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.
die Diskothek richtet einen Raucher-Nebenraum ein und stellt sicher, dass
* Personen unter 18 Jahren der Zutritt zur gesamten Diskothek (nicht nur zum Raucher-Nebenraum) verwehrt ist,
* in dem Raucherraum keine Tanzfläche vorhanden ist,
* die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Nebenraumes gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 BbgNiRSchG vorliegen.
Sofern eine oder mehrere der genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, gilt das Rauchverbot und Verstöße sind entsprechend zu ahnden. Das Gesundheitsministerium hat das Innenministerium gebeten, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen gemeindlichen Ordnungsämter im Rahmen seiner kommunalaufsichtlichen Zuständigkeit umgehend zu informieren. Auch die kommunalen Spitzenverbände wurden bereits in Kenntnis gesetzt.
Sofern der Betreiber einer Gaststätte oder einer Diskothek jetzt die Einrichtung eines Nebenraums plant, weist das MASGF vorsorglich darauf hin, dass der Gesetzgeber bei seiner Neuregelung ein strenges Rauchverbot ohne die Möglichkeit der Einrichtung eines Rauchernebenraums für alle Gaststätten und Diskotheken regeln könnte.
Quelle: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
Foto © Hendrike, wikipedia.org

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Rauchverbot in den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder Berlin und Baden-Württemberg hat auch in Brandenburg zu verstärkten Nachfragen geführt. Die folgenden Informationen des Gesundheitsministeriums sollen deshalb noch einmal klarstellen, was der Urteilsspruch für Brandenburg bedeutet und welche Regelungen des Brandenburger Nichtrauchendenschutzgesetzes (BbgNiRSchG) jetzt wie anzuwenden sind.
1. Das Brandenburger Nichtrauchendenschutzgesetz muss geändert werden.
Auch in Brandenburg enthält das Gesetz Ausnahmeregelungen für den gastronomischen Bereich, die laut Bundesverfassungsgerichtsurteil nicht verfassungskonform sind. So ist bisher Gaststätten mit mehr als einem Raum erlaubt, das Rauchen in einem Nebenraum zu gestatten, während in so genannten Einraumkneipen und in allen Diskotheken ein generelles Rauchverbot gilt.
Jetzt muss der Landtag als Gesetzgeber neu entscheiden: Er hat die Möglichkeit, sich für ein strenges und ausnahmsloses Rauchverbot in allen Gaststätten und Diskotheken zu entscheiden oder die geltenden Ausnahmeregelungen für Gaststätten und Diskotheken durch die vorläufigen Regelungen des Bundesverfassungsgerichtes zu ersetzen.
Nach den im Anschluss an die Sommerpause stattfindenden Gesprächen wird das Gesundheitsministerium zügig einen Vorschlag zur Gesetzesänderung unterbreiten.
2. Bis zur Neuregelung des Landesgesetzes werden Verstöße gegen das Rauchverbot in Einraumgaststätten und Diskotheken nicht mehr als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, wenn die vom Bundesverfasssungsgericht genau definierten Voraussetzungen vorliegen, das heißt:
die Einraumgaststätte
* hat eine Gastfläche von weniger als 75 m²
* besitzt lediglich eine Schankerlaubnis, das heißt, bietet keine selbst zubereiteten Speisen an
* verfügt nicht über einen abgetrennten Nebenraum
* gewährleistet, dass Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist und
* hat eine Kennzeichnung im Eingangsbereich als Rauchergaststätte, zu der Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.
die Diskothek richtet einen Raucher-Nebenraum ein und stellt sicher, dass
* Personen unter 18 Jahren der Zutritt zur gesamten Diskothek (nicht nur zum Raucher-Nebenraum) verwehrt ist,
* in dem Raucherraum keine Tanzfläche vorhanden ist,
* die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Nebenraumes gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 BbgNiRSchG vorliegen.
Sofern eine oder mehrere der genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, gilt das Rauchverbot und Verstöße sind entsprechend zu ahnden. Das Gesundheitsministerium hat das Innenministerium gebeten, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen gemeindlichen Ordnungsämter im Rahmen seiner kommunalaufsichtlichen Zuständigkeit umgehend zu informieren. Auch die kommunalen Spitzenverbände wurden bereits in Kenntnis gesetzt.
Sofern der Betreiber einer Gaststätte oder einer Diskothek jetzt die Einrichtung eines Nebenraums plant, weist das MASGF vorsorglich darauf hin, dass der Gesetzgeber bei seiner Neuregelung ein strenges Rauchverbot ohne die Möglichkeit der Einrichtung eines Rauchernebenraums für alle Gaststätten und Diskotheken regeln könnte.
Quelle: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
Foto © Hendrike, wikipedia.org

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Rauchverbot in den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder Berlin und Baden-Württemberg hat auch in Brandenburg zu verstärkten Nachfragen geführt. Die folgenden Informationen des Gesundheitsministeriums sollen deshalb noch einmal klarstellen, was der Urteilsspruch für Brandenburg bedeutet und welche Regelungen des Brandenburger Nichtrauchendenschutzgesetzes (BbgNiRSchG) jetzt wie anzuwenden sind.
1. Das Brandenburger Nichtrauchendenschutzgesetz muss geändert werden.
Auch in Brandenburg enthält das Gesetz Ausnahmeregelungen für den gastronomischen Bereich, die laut Bundesverfassungsgerichtsurteil nicht verfassungskonform sind. So ist bisher Gaststätten mit mehr als einem Raum erlaubt, das Rauchen in einem Nebenraum zu gestatten, während in so genannten Einraumkneipen und in allen Diskotheken ein generelles Rauchverbot gilt.
Jetzt muss der Landtag als Gesetzgeber neu entscheiden: Er hat die Möglichkeit, sich für ein strenges und ausnahmsloses Rauchverbot in allen Gaststätten und Diskotheken zu entscheiden oder die geltenden Ausnahmeregelungen für Gaststätten und Diskotheken durch die vorläufigen Regelungen des Bundesverfassungsgerichtes zu ersetzen.
Nach den im Anschluss an die Sommerpause stattfindenden Gesprächen wird das Gesundheitsministerium zügig einen Vorschlag zur Gesetzesänderung unterbreiten.
2. Bis zur Neuregelung des Landesgesetzes werden Verstöße gegen das Rauchverbot in Einraumgaststätten und Diskotheken nicht mehr als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, wenn die vom Bundesverfasssungsgericht genau definierten Voraussetzungen vorliegen, das heißt:
die Einraumgaststätte
* hat eine Gastfläche von weniger als 75 m²
* besitzt lediglich eine Schankerlaubnis, das heißt, bietet keine selbst zubereiteten Speisen an
* verfügt nicht über einen abgetrennten Nebenraum
* gewährleistet, dass Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist und
* hat eine Kennzeichnung im Eingangsbereich als Rauchergaststätte, zu der Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.
die Diskothek richtet einen Raucher-Nebenraum ein und stellt sicher, dass
* Personen unter 18 Jahren der Zutritt zur gesamten Diskothek (nicht nur zum Raucher-Nebenraum) verwehrt ist,
* in dem Raucherraum keine Tanzfläche vorhanden ist,
* die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Nebenraumes gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 BbgNiRSchG vorliegen.
Sofern eine oder mehrere der genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, gilt das Rauchverbot und Verstöße sind entsprechend zu ahnden. Das Gesundheitsministerium hat das Innenministerium gebeten, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen gemeindlichen Ordnungsämter im Rahmen seiner kommunalaufsichtlichen Zuständigkeit umgehend zu informieren. Auch die kommunalen Spitzenverbände wurden bereits in Kenntnis gesetzt.
Sofern der Betreiber einer Gaststätte oder einer Diskothek jetzt die Einrichtung eines Nebenraums plant, weist das MASGF vorsorglich darauf hin, dass der Gesetzgeber bei seiner Neuregelung ein strenges Rauchverbot ohne die Möglichkeit der Einrichtung eines Rauchernebenraums für alle Gaststätten und Diskotheken regeln könnte.
Quelle: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
Foto © Hendrike, wikipedia.org

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Rauchverbot in den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder Berlin und Baden-Württemberg hat auch in Brandenburg zu verstärkten Nachfragen geführt. Die folgenden Informationen des Gesundheitsministeriums sollen deshalb noch einmal klarstellen, was der Urteilsspruch für Brandenburg bedeutet und welche Regelungen des Brandenburger Nichtrauchendenschutzgesetzes (BbgNiRSchG) jetzt wie anzuwenden sind.
1. Das Brandenburger Nichtrauchendenschutzgesetz muss geändert werden.
Auch in Brandenburg enthält das Gesetz Ausnahmeregelungen für den gastronomischen Bereich, die laut Bundesverfassungsgerichtsurteil nicht verfassungskonform sind. So ist bisher Gaststätten mit mehr als einem Raum erlaubt, das Rauchen in einem Nebenraum zu gestatten, während in so genannten Einraumkneipen und in allen Diskotheken ein generelles Rauchverbot gilt.
Jetzt muss der Landtag als Gesetzgeber neu entscheiden: Er hat die Möglichkeit, sich für ein strenges und ausnahmsloses Rauchverbot in allen Gaststätten und Diskotheken zu entscheiden oder die geltenden Ausnahmeregelungen für Gaststätten und Diskotheken durch die vorläufigen Regelungen des Bundesverfassungsgerichtes zu ersetzen.
Nach den im Anschluss an die Sommerpause stattfindenden Gesprächen wird das Gesundheitsministerium zügig einen Vorschlag zur Gesetzesänderung unterbreiten.
2. Bis zur Neuregelung des Landesgesetzes werden Verstöße gegen das Rauchverbot in Einraumgaststätten und Diskotheken nicht mehr als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, wenn die vom Bundesverfasssungsgericht genau definierten Voraussetzungen vorliegen, das heißt:
die Einraumgaststätte
* hat eine Gastfläche von weniger als 75 m²
* besitzt lediglich eine Schankerlaubnis, das heißt, bietet keine selbst zubereiteten Speisen an
* verfügt nicht über einen abgetrennten Nebenraum
* gewährleistet, dass Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist und
* hat eine Kennzeichnung im Eingangsbereich als Rauchergaststätte, zu der Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.
die Diskothek richtet einen Raucher-Nebenraum ein und stellt sicher, dass
* Personen unter 18 Jahren der Zutritt zur gesamten Diskothek (nicht nur zum Raucher-Nebenraum) verwehrt ist,
* in dem Raucherraum keine Tanzfläche vorhanden ist,
* die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Nebenraumes gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 BbgNiRSchG vorliegen.
Sofern eine oder mehrere der genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, gilt das Rauchverbot und Verstöße sind entsprechend zu ahnden. Das Gesundheitsministerium hat das Innenministerium gebeten, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen gemeindlichen Ordnungsämter im Rahmen seiner kommunalaufsichtlichen Zuständigkeit umgehend zu informieren. Auch die kommunalen Spitzenverbände wurden bereits in Kenntnis gesetzt.
Sofern der Betreiber einer Gaststätte oder einer Diskothek jetzt die Einrichtung eines Nebenraums plant, weist das MASGF vorsorglich darauf hin, dass der Gesetzgeber bei seiner Neuregelung ein strenges Rauchverbot ohne die Möglichkeit der Einrichtung eines Rauchernebenraums für alle Gaststätten und Diskotheken regeln könnte.
Quelle: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
Foto © Hendrike, wikipedia.org

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Rauchverbot in den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder Berlin und Baden-Württemberg hat auch in Brandenburg zu verstärkten Nachfragen geführt. Die folgenden Informationen des Gesundheitsministeriums sollen deshalb noch einmal klarstellen, was der Urteilsspruch für Brandenburg bedeutet und welche Regelungen des Brandenburger Nichtrauchendenschutzgesetzes (BbgNiRSchG) jetzt wie anzuwenden sind.
1. Das Brandenburger Nichtrauchendenschutzgesetz muss geändert werden.
Auch in Brandenburg enthält das Gesetz Ausnahmeregelungen für den gastronomischen Bereich, die laut Bundesverfassungsgerichtsurteil nicht verfassungskonform sind. So ist bisher Gaststätten mit mehr als einem Raum erlaubt, das Rauchen in einem Nebenraum zu gestatten, während in so genannten Einraumkneipen und in allen Diskotheken ein generelles Rauchverbot gilt.
Jetzt muss der Landtag als Gesetzgeber neu entscheiden: Er hat die Möglichkeit, sich für ein strenges und ausnahmsloses Rauchverbot in allen Gaststätten und Diskotheken zu entscheiden oder die geltenden Ausnahmeregelungen für Gaststätten und Diskotheken durch die vorläufigen Regelungen des Bundesverfassungsgerichtes zu ersetzen.
Nach den im Anschluss an die Sommerpause stattfindenden Gesprächen wird das Gesundheitsministerium zügig einen Vorschlag zur Gesetzesänderung unterbreiten.
2. Bis zur Neuregelung des Landesgesetzes werden Verstöße gegen das Rauchverbot in Einraumgaststätten und Diskotheken nicht mehr als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, wenn die vom Bundesverfasssungsgericht genau definierten Voraussetzungen vorliegen, das heißt:
die Einraumgaststätte
* hat eine Gastfläche von weniger als 75 m²
* besitzt lediglich eine Schankerlaubnis, das heißt, bietet keine selbst zubereiteten Speisen an
* verfügt nicht über einen abgetrennten Nebenraum
* gewährleistet, dass Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist und
* hat eine Kennzeichnung im Eingangsbereich als Rauchergaststätte, zu der Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.
die Diskothek richtet einen Raucher-Nebenraum ein und stellt sicher, dass
* Personen unter 18 Jahren der Zutritt zur gesamten Diskothek (nicht nur zum Raucher-Nebenraum) verwehrt ist,
* in dem Raucherraum keine Tanzfläche vorhanden ist,
* die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Nebenraumes gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 BbgNiRSchG vorliegen.
Sofern eine oder mehrere der genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, gilt das Rauchverbot und Verstöße sind entsprechend zu ahnden. Das Gesundheitsministerium hat das Innenministerium gebeten, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen gemeindlichen Ordnungsämter im Rahmen seiner kommunalaufsichtlichen Zuständigkeit umgehend zu informieren. Auch die kommunalen Spitzenverbände wurden bereits in Kenntnis gesetzt.
Sofern der Betreiber einer Gaststätte oder einer Diskothek jetzt die Einrichtung eines Nebenraums plant, weist das MASGF vorsorglich darauf hin, dass der Gesetzgeber bei seiner Neuregelung ein strenges Rauchverbot ohne die Möglichkeit der Einrichtung eines Rauchernebenraums für alle Gaststätten und Diskotheken regeln könnte.
Quelle: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
Foto © Hendrike, wikipedia.org

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Rauchverbot in den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder Berlin und Baden-Württemberg hat auch in Brandenburg zu verstärkten Nachfragen geführt. Die folgenden Informationen des Gesundheitsministeriums sollen deshalb noch einmal klarstellen, was der Urteilsspruch für Brandenburg bedeutet und welche Regelungen des Brandenburger Nichtrauchendenschutzgesetzes (BbgNiRSchG) jetzt wie anzuwenden sind.
1. Das Brandenburger Nichtrauchendenschutzgesetz muss geändert werden.
Auch in Brandenburg enthält das Gesetz Ausnahmeregelungen für den gastronomischen Bereich, die laut Bundesverfassungsgerichtsurteil nicht verfassungskonform sind. So ist bisher Gaststätten mit mehr als einem Raum erlaubt, das Rauchen in einem Nebenraum zu gestatten, während in so genannten Einraumkneipen und in allen Diskotheken ein generelles Rauchverbot gilt.
Jetzt muss der Landtag als Gesetzgeber neu entscheiden: Er hat die Möglichkeit, sich für ein strenges und ausnahmsloses Rauchverbot in allen Gaststätten und Diskotheken zu entscheiden oder die geltenden Ausnahmeregelungen für Gaststätten und Diskotheken durch die vorläufigen Regelungen des Bundesverfassungsgerichtes zu ersetzen.
Nach den im Anschluss an die Sommerpause stattfindenden Gesprächen wird das Gesundheitsministerium zügig einen Vorschlag zur Gesetzesänderung unterbreiten.
2. Bis zur Neuregelung des Landesgesetzes werden Verstöße gegen das Rauchverbot in Einraumgaststätten und Diskotheken nicht mehr als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, wenn die vom Bundesverfasssungsgericht genau definierten Voraussetzungen vorliegen, das heißt:
die Einraumgaststätte
* hat eine Gastfläche von weniger als 75 m²
* besitzt lediglich eine Schankerlaubnis, das heißt, bietet keine selbst zubereiteten Speisen an
* verfügt nicht über einen abgetrennten Nebenraum
* gewährleistet, dass Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist und
* hat eine Kennzeichnung im Eingangsbereich als Rauchergaststätte, zu der Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.
die Diskothek richtet einen Raucher-Nebenraum ein und stellt sicher, dass
* Personen unter 18 Jahren der Zutritt zur gesamten Diskothek (nicht nur zum Raucher-Nebenraum) verwehrt ist,
* in dem Raucherraum keine Tanzfläche vorhanden ist,
* die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Nebenraumes gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 BbgNiRSchG vorliegen.
Sofern eine oder mehrere der genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, gilt das Rauchverbot und Verstöße sind entsprechend zu ahnden. Das Gesundheitsministerium hat das Innenministerium gebeten, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen gemeindlichen Ordnungsämter im Rahmen seiner kommunalaufsichtlichen Zuständigkeit umgehend zu informieren. Auch die kommunalen Spitzenverbände wurden bereits in Kenntnis gesetzt.
Sofern der Betreiber einer Gaststätte oder einer Diskothek jetzt die Einrichtung eines Nebenraums plant, weist das MASGF vorsorglich darauf hin, dass der Gesetzgeber bei seiner Neuregelung ein strenges Rauchverbot ohne die Möglichkeit der Einrichtung eines Rauchernebenraums für alle Gaststätten und Diskotheken regeln könnte.
Quelle: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
Foto © Hendrike, wikipedia.org

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Rauchverbot in den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder Berlin und Baden-Württemberg hat auch in Brandenburg zu verstärkten Nachfragen geführt. Die folgenden Informationen des Gesundheitsministeriums sollen deshalb noch einmal klarstellen, was der Urteilsspruch für Brandenburg bedeutet und welche Regelungen des Brandenburger Nichtrauchendenschutzgesetzes (BbgNiRSchG) jetzt wie anzuwenden sind.
1. Das Brandenburger Nichtrauchendenschutzgesetz muss geändert werden.
Auch in Brandenburg enthält das Gesetz Ausnahmeregelungen für den gastronomischen Bereich, die laut Bundesverfassungsgerichtsurteil nicht verfassungskonform sind. So ist bisher Gaststätten mit mehr als einem Raum erlaubt, das Rauchen in einem Nebenraum zu gestatten, während in so genannten Einraumkneipen und in allen Diskotheken ein generelles Rauchverbot gilt.
Jetzt muss der Landtag als Gesetzgeber neu entscheiden: Er hat die Möglichkeit, sich für ein strenges und ausnahmsloses Rauchverbot in allen Gaststätten und Diskotheken zu entscheiden oder die geltenden Ausnahmeregelungen für Gaststätten und Diskotheken durch die vorläufigen Regelungen des Bundesverfassungsgerichtes zu ersetzen.
Nach den im Anschluss an die Sommerpause stattfindenden Gesprächen wird das Gesundheitsministerium zügig einen Vorschlag zur Gesetzesänderung unterbreiten.
2. Bis zur Neuregelung des Landesgesetzes werden Verstöße gegen das Rauchverbot in Einraumgaststätten und Diskotheken nicht mehr als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, wenn die vom Bundesverfasssungsgericht genau definierten Voraussetzungen vorliegen, das heißt:
die Einraumgaststätte
* hat eine Gastfläche von weniger als 75 m²
* besitzt lediglich eine Schankerlaubnis, das heißt, bietet keine selbst zubereiteten Speisen an
* verfügt nicht über einen abgetrennten Nebenraum
* gewährleistet, dass Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist und
* hat eine Kennzeichnung im Eingangsbereich als Rauchergaststätte, zu der Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.
die Diskothek richtet einen Raucher-Nebenraum ein und stellt sicher, dass
* Personen unter 18 Jahren der Zutritt zur gesamten Diskothek (nicht nur zum Raucher-Nebenraum) verwehrt ist,
* in dem Raucherraum keine Tanzfläche vorhanden ist,
* die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Nebenraumes gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 BbgNiRSchG vorliegen.
Sofern eine oder mehrere der genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, gilt das Rauchverbot und Verstöße sind entsprechend zu ahnden. Das Gesundheitsministerium hat das Innenministerium gebeten, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen gemeindlichen Ordnungsämter im Rahmen seiner kommunalaufsichtlichen Zuständigkeit umgehend zu informieren. Auch die kommunalen Spitzenverbände wurden bereits in Kenntnis gesetzt.
Sofern der Betreiber einer Gaststätte oder einer Diskothek jetzt die Einrichtung eines Nebenraums plant, weist das MASGF vorsorglich darauf hin, dass der Gesetzgeber bei seiner Neuregelung ein strenges Rauchverbot ohne die Möglichkeit der Einrichtung eines Rauchernebenraums für alle Gaststätten und Diskotheken regeln könnte.
Quelle: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
Foto © Hendrike, wikipedia.org

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Rauchverbot in den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder Berlin und Baden-Württemberg hat auch in Brandenburg zu verstärkten Nachfragen geführt. Die folgenden Informationen des Gesundheitsministeriums sollen deshalb noch einmal klarstellen, was der Urteilsspruch für Brandenburg bedeutet und welche Regelungen des Brandenburger Nichtrauchendenschutzgesetzes (BbgNiRSchG) jetzt wie anzuwenden sind.
1. Das Brandenburger Nichtrauchendenschutzgesetz muss geändert werden.
Auch in Brandenburg enthält das Gesetz Ausnahmeregelungen für den gastronomischen Bereich, die laut Bundesverfassungsgerichtsurteil nicht verfassungskonform sind. So ist bisher Gaststätten mit mehr als einem Raum erlaubt, das Rauchen in einem Nebenraum zu gestatten, während in so genannten Einraumkneipen und in allen Diskotheken ein generelles Rauchverbot gilt.
Jetzt muss der Landtag als Gesetzgeber neu entscheiden: Er hat die Möglichkeit, sich für ein strenges und ausnahmsloses Rauchverbot in allen Gaststätten und Diskotheken zu entscheiden oder die geltenden Ausnahmeregelungen für Gaststätten und Diskotheken durch die vorläufigen Regelungen des Bundesverfassungsgerichtes zu ersetzen.
Nach den im Anschluss an die Sommerpause stattfindenden Gesprächen wird das Gesundheitsministerium zügig einen Vorschlag zur Gesetzesänderung unterbreiten.
2. Bis zur Neuregelung des Landesgesetzes werden Verstöße gegen das Rauchverbot in Einraumgaststätten und Diskotheken nicht mehr als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, wenn die vom Bundesverfasssungsgericht genau definierten Voraussetzungen vorliegen, das heißt:
die Einraumgaststätte
* hat eine Gastfläche von weniger als 75 m²
* besitzt lediglich eine Schankerlaubnis, das heißt, bietet keine selbst zubereiteten Speisen an
* verfügt nicht über einen abgetrennten Nebenraum
* gewährleistet, dass Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist und
* hat eine Kennzeichnung im Eingangsbereich als Rauchergaststätte, zu der Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.
die Diskothek richtet einen Raucher-Nebenraum ein und stellt sicher, dass
* Personen unter 18 Jahren der Zutritt zur gesamten Diskothek (nicht nur zum Raucher-Nebenraum) verwehrt ist,
* in dem Raucherraum keine Tanzfläche vorhanden ist,
* die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Nebenraumes gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 BbgNiRSchG vorliegen.
Sofern eine oder mehrere der genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, gilt das Rauchverbot und Verstöße sind entsprechend zu ahnden. Das Gesundheitsministerium hat das Innenministerium gebeten, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen gemeindlichen Ordnungsämter im Rahmen seiner kommunalaufsichtlichen Zuständigkeit umgehend zu informieren. Auch die kommunalen Spitzenverbände wurden bereits in Kenntnis gesetzt.
Sofern der Betreiber einer Gaststätte oder einer Diskothek jetzt die Einrichtung eines Nebenraums plant, weist das MASGF vorsorglich darauf hin, dass der Gesetzgeber bei seiner Neuregelung ein strenges Rauchverbot ohne die Möglichkeit der Einrichtung eines Rauchernebenraums für alle Gaststätten und Diskotheken regeln könnte.
Quelle: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
Foto © Hendrike, wikipedia.org

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