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NIEDERLAUSITZ aktuell

16.000 Steuerbescheide in Brandenburg von Neuregelung zur Abziehbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers betroffen

10:35 Uhr | 23. Dezember 2010
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Wie das Ministerium der Finanzen heute mitgeteilt hat, sind im Land Brandenburg rund 16.000 Steuerbescheide von der gesetzlichen Neuregelung zur steuerlichen Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer betroffen. Mit der Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010 kommt der Gesetzgeber einer Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts nach, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich abziehbar sein müssen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wie das Ministerium der Finanzen weiter miteilte, werden die Finanzämter in Brandenburg die von der Neuregelung betroffenen und nicht bestandskräftigen Bescheide soweit wie möglich von sich aus ändern. Aktiv werden müssen betroffene Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, wenn sie bisher in der Steuererklärung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erklärt oder diese im Rahmen einer anderen Einkunftsart als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht haben. Betroffenen Steuerpflichtigen wird empfohlen, dem Finanzamt alle Angaben zu übermitteln, die für die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind. Zugleich sind die Aufwendungen in geeigneter Art und Weise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen bereits in der Steuererklärung geltend gemacht wurden.
Wieso war die Neuregelung notwendig geworden?
Seit dem Jahr 2007 waren die Möglichkeiten, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, erheblich eingeschränkt worden. Sie wurden seitdem nur noch in den Fällen berücksichtigt, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juli 2010 entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jedoch auch in den Fällen steuerlich abziehbar sein müssen, in denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Wie sieht die Neureglung im Einzelnen aus?
Mit der gesetzlichen Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nunmehr auch dann – bis zu einem Betrag von höchstens 1.250 Euro – abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2007. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 1. April 2009 waren sämtliche Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für vorläufig erklärt worden. Diese Bescheide sind insoweit „offen“ und können nunmehr geändert werden. Dagegen scheidet bei endgültig und ohne Nachprüfungsvorbehalt ergangenen und nicht mehr anfechtbaren Bescheiden eine nachträgliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aus.
Wann müssen Brandenburgs Steuerzahler aktiv werden?
Die Finanzämter werden die von der Neuregelung betroffenen und nicht bestandskräftigen Bescheide soweit wie möglich von Amts wegen, das heißt von sich aus ändern.
Wurden in der Steuererklärung bereits Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit („Anlage N“) erklärt, ist daher eine erneute Antragstellung beim Finanzamt grundsätzlich nicht erforderlich. Entsprechendes gilt, wenn die Aufwendungen im Rahmen eines zulässigen Einspruchs oder eines innerhalb der Einspruchsfrist gestellten Änderungsantrages geltend gemacht worden sind.
In allen anderen Fällen kann das Finanzamt eine Bescheidänderung nur auf Antrag der Steuerpflichtigen vornehmen. Dies gilt zum Beispiel für solche Fälle, bei denen Steuerpflichtige bisher in der Steuererklärung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erklärt oder diese im Rahmen einer anderen Einkunftsart als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht haben, zum Beispiel bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit.
Um die notwendigen Änderungen an den schätzungsweise rund 16.000 Steuerbescheiden im Land Brandenburg so schnell wie möglich vornehmen zu können, wird den betroffenen Steuerpflichtigen empfohlen, dem Finanzamt alle Angaben zu übermitteln, die für die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind. Zugleich sind die Aufwendungen in geeigneter Art und Weise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen bereits in der Steuererklärung geltend gemacht wurden. Die Finanzämter werden dann im Einzelfall prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die vorläufigen Steuer- und Feststellungsbescheide zu ändern sind.
Quelle: Ministerium der Finanzen

Wie das Ministerium der Finanzen heute mitgeteilt hat, sind im Land Brandenburg rund 16.000 Steuerbescheide von der gesetzlichen Neuregelung zur steuerlichen Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer betroffen. Mit der Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010 kommt der Gesetzgeber einer Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts nach, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich abziehbar sein müssen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wie das Ministerium der Finanzen weiter miteilte, werden die Finanzämter in Brandenburg die von der Neuregelung betroffenen und nicht bestandskräftigen Bescheide soweit wie möglich von sich aus ändern. Aktiv werden müssen betroffene Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, wenn sie bisher in der Steuererklärung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erklärt oder diese im Rahmen einer anderen Einkunftsart als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht haben. Betroffenen Steuerpflichtigen wird empfohlen, dem Finanzamt alle Angaben zu übermitteln, die für die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind. Zugleich sind die Aufwendungen in geeigneter Art und Weise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen bereits in der Steuererklärung geltend gemacht wurden.
Wieso war die Neuregelung notwendig geworden?
Seit dem Jahr 2007 waren die Möglichkeiten, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, erheblich eingeschränkt worden. Sie wurden seitdem nur noch in den Fällen berücksichtigt, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juli 2010 entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jedoch auch in den Fällen steuerlich abziehbar sein müssen, in denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Wie sieht die Neureglung im Einzelnen aus?
Mit der gesetzlichen Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nunmehr auch dann – bis zu einem Betrag von höchstens 1.250 Euro – abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2007. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 1. April 2009 waren sämtliche Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für vorläufig erklärt worden. Diese Bescheide sind insoweit „offen“ und können nunmehr geändert werden. Dagegen scheidet bei endgültig und ohne Nachprüfungsvorbehalt ergangenen und nicht mehr anfechtbaren Bescheiden eine nachträgliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aus.
Wann müssen Brandenburgs Steuerzahler aktiv werden?
Die Finanzämter werden die von der Neuregelung betroffenen und nicht bestandskräftigen Bescheide soweit wie möglich von Amts wegen, das heißt von sich aus ändern.
Wurden in der Steuererklärung bereits Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit („Anlage N“) erklärt, ist daher eine erneute Antragstellung beim Finanzamt grundsätzlich nicht erforderlich. Entsprechendes gilt, wenn die Aufwendungen im Rahmen eines zulässigen Einspruchs oder eines innerhalb der Einspruchsfrist gestellten Änderungsantrages geltend gemacht worden sind.
In allen anderen Fällen kann das Finanzamt eine Bescheidänderung nur auf Antrag der Steuerpflichtigen vornehmen. Dies gilt zum Beispiel für solche Fälle, bei denen Steuerpflichtige bisher in der Steuererklärung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erklärt oder diese im Rahmen einer anderen Einkunftsart als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht haben, zum Beispiel bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit.
Um die notwendigen Änderungen an den schätzungsweise rund 16.000 Steuerbescheiden im Land Brandenburg so schnell wie möglich vornehmen zu können, wird den betroffenen Steuerpflichtigen empfohlen, dem Finanzamt alle Angaben zu übermitteln, die für die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind. Zugleich sind die Aufwendungen in geeigneter Art und Weise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen bereits in der Steuererklärung geltend gemacht wurden. Die Finanzämter werden dann im Einzelfall prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die vorläufigen Steuer- und Feststellungsbescheide zu ändern sind.
Quelle: Ministerium der Finanzen

Wie das Ministerium der Finanzen heute mitgeteilt hat, sind im Land Brandenburg rund 16.000 Steuerbescheide von der gesetzlichen Neuregelung zur steuerlichen Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer betroffen. Mit der Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010 kommt der Gesetzgeber einer Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts nach, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich abziehbar sein müssen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wie das Ministerium der Finanzen weiter miteilte, werden die Finanzämter in Brandenburg die von der Neuregelung betroffenen und nicht bestandskräftigen Bescheide soweit wie möglich von sich aus ändern. Aktiv werden müssen betroffene Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, wenn sie bisher in der Steuererklärung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erklärt oder diese im Rahmen einer anderen Einkunftsart als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht haben. Betroffenen Steuerpflichtigen wird empfohlen, dem Finanzamt alle Angaben zu übermitteln, die für die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind. Zugleich sind die Aufwendungen in geeigneter Art und Weise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen bereits in der Steuererklärung geltend gemacht wurden.
Wieso war die Neuregelung notwendig geworden?
Seit dem Jahr 2007 waren die Möglichkeiten, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, erheblich eingeschränkt worden. Sie wurden seitdem nur noch in den Fällen berücksichtigt, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juli 2010 entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jedoch auch in den Fällen steuerlich abziehbar sein müssen, in denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Wie sieht die Neureglung im Einzelnen aus?
Mit der gesetzlichen Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nunmehr auch dann – bis zu einem Betrag von höchstens 1.250 Euro – abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2007. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 1. April 2009 waren sämtliche Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für vorläufig erklärt worden. Diese Bescheide sind insoweit „offen“ und können nunmehr geändert werden. Dagegen scheidet bei endgültig und ohne Nachprüfungsvorbehalt ergangenen und nicht mehr anfechtbaren Bescheiden eine nachträgliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aus.
Wann müssen Brandenburgs Steuerzahler aktiv werden?
Die Finanzämter werden die von der Neuregelung betroffenen und nicht bestandskräftigen Bescheide soweit wie möglich von Amts wegen, das heißt von sich aus ändern.
Wurden in der Steuererklärung bereits Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit („Anlage N“) erklärt, ist daher eine erneute Antragstellung beim Finanzamt grundsätzlich nicht erforderlich. Entsprechendes gilt, wenn die Aufwendungen im Rahmen eines zulässigen Einspruchs oder eines innerhalb der Einspruchsfrist gestellten Änderungsantrages geltend gemacht worden sind.
In allen anderen Fällen kann das Finanzamt eine Bescheidänderung nur auf Antrag der Steuerpflichtigen vornehmen. Dies gilt zum Beispiel für solche Fälle, bei denen Steuerpflichtige bisher in der Steuererklärung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erklärt oder diese im Rahmen einer anderen Einkunftsart als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht haben, zum Beispiel bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit.
Um die notwendigen Änderungen an den schätzungsweise rund 16.000 Steuerbescheiden im Land Brandenburg so schnell wie möglich vornehmen zu können, wird den betroffenen Steuerpflichtigen empfohlen, dem Finanzamt alle Angaben zu übermitteln, die für die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind. Zugleich sind die Aufwendungen in geeigneter Art und Weise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen bereits in der Steuererklärung geltend gemacht wurden. Die Finanzämter werden dann im Einzelfall prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die vorläufigen Steuer- und Feststellungsbescheide zu ändern sind.
Quelle: Ministerium der Finanzen

Wie das Ministerium der Finanzen heute mitgeteilt hat, sind im Land Brandenburg rund 16.000 Steuerbescheide von der gesetzlichen Neuregelung zur steuerlichen Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer betroffen. Mit der Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010 kommt der Gesetzgeber einer Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts nach, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich abziehbar sein müssen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wie das Ministerium der Finanzen weiter miteilte, werden die Finanzämter in Brandenburg die von der Neuregelung betroffenen und nicht bestandskräftigen Bescheide soweit wie möglich von sich aus ändern. Aktiv werden müssen betroffene Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, wenn sie bisher in der Steuererklärung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erklärt oder diese im Rahmen einer anderen Einkunftsart als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht haben. Betroffenen Steuerpflichtigen wird empfohlen, dem Finanzamt alle Angaben zu übermitteln, die für die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind. Zugleich sind die Aufwendungen in geeigneter Art und Weise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen bereits in der Steuererklärung geltend gemacht wurden.
Wieso war die Neuregelung notwendig geworden?
Seit dem Jahr 2007 waren die Möglichkeiten, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, erheblich eingeschränkt worden. Sie wurden seitdem nur noch in den Fällen berücksichtigt, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juli 2010 entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jedoch auch in den Fällen steuerlich abziehbar sein müssen, in denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Wie sieht die Neureglung im Einzelnen aus?
Mit der gesetzlichen Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nunmehr auch dann – bis zu einem Betrag von höchstens 1.250 Euro – abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2007. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 1. April 2009 waren sämtliche Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für vorläufig erklärt worden. Diese Bescheide sind insoweit „offen“ und können nunmehr geändert werden. Dagegen scheidet bei endgültig und ohne Nachprüfungsvorbehalt ergangenen und nicht mehr anfechtbaren Bescheiden eine nachträgliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aus.
Wann müssen Brandenburgs Steuerzahler aktiv werden?
Die Finanzämter werden die von der Neuregelung betroffenen und nicht bestandskräftigen Bescheide soweit wie möglich von Amts wegen, das heißt von sich aus ändern.
Wurden in der Steuererklärung bereits Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit („Anlage N“) erklärt, ist daher eine erneute Antragstellung beim Finanzamt grundsätzlich nicht erforderlich. Entsprechendes gilt, wenn die Aufwendungen im Rahmen eines zulässigen Einspruchs oder eines innerhalb der Einspruchsfrist gestellten Änderungsantrages geltend gemacht worden sind.
In allen anderen Fällen kann das Finanzamt eine Bescheidänderung nur auf Antrag der Steuerpflichtigen vornehmen. Dies gilt zum Beispiel für solche Fälle, bei denen Steuerpflichtige bisher in der Steuererklärung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erklärt oder diese im Rahmen einer anderen Einkunftsart als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht haben, zum Beispiel bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit.
Um die notwendigen Änderungen an den schätzungsweise rund 16.000 Steuerbescheiden im Land Brandenburg so schnell wie möglich vornehmen zu können, wird den betroffenen Steuerpflichtigen empfohlen, dem Finanzamt alle Angaben zu übermitteln, die für die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind. Zugleich sind die Aufwendungen in geeigneter Art und Weise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen bereits in der Steuererklärung geltend gemacht wurden. Die Finanzämter werden dann im Einzelfall prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die vorläufigen Steuer- und Feststellungsbescheide zu ändern sind.
Quelle: Ministerium der Finanzen

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Aktuell mehrere Waldbrände in Kolkwitz, Altdöbern, Drebkau und Wülknitz

02.Juli 2025 | 7.6k Leser

Mehrere Fahrtausfälle bei Cottbusverkehr – zahlreiche Linien betroffen

06.Juli 2025 | 4.6k Leser

Restaurant “Zur Kutzeburger Mühle” startet Juli-Aktion für Rentner

07.Juli 2025 | 4.1k Leser

Brand in REWE-Markt in Senftenberg. Technischer Defekt vermutet

04.Juli 2025 | 4.1k Leser

Cottbus kündigt Kontrollen zur Anzeigepflicht für Hunde an

01.Juli 2025 | 3.9k Leser

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Cottbus | Rotary Club Cottbus spendet 3.500€ an Planetarium
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Sport-Update #27 | Kanu-Abteilung des ESV Lok Raw lädt zu Tag der offenen Tür am 12. Juli
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Sport frei! In unserem Sport-Update Cottbus #27 nehmen wir euch diesmal mit ans Wasser, genauer gesagt zur Kanu-Abteilung des ESV Lok Raw Cottbus! Der traditionsreiche Verein öffnet am 12. Juli ...sein Bootshaus an der Spree und lädt zum Tag der offenen Tür ein. Egal ob Drachenboot, Kanu Polo oder Stand-Up-Paddling – Interessierte könnt alles ausprobieren und den Wassersport hautnah erleben. Im Videotalk erzählt Vereinsmitglied Philipp Herbrich, was die Abteilung ausmacht, wie das Training bei den Lok-Paddlern abläuft und welche sportlichen Erfolge bisher gefeiert wurden.


VERLOSUNG 🍀🍀🍀
Wir verlosen 3×1 Drachenboot-Ausfahrt, also jeweils ein komplettes Boot für dich, Familie und Freunde. Kommentiert bis nächsten Montagmittag um 12 Uhr, warum und mit wem ihr eine kleine sportliche Auszeit mitten auf der Spree verbringen wollt. Die Verlosung läuft wie immer auf Instagram & Facebook.

💪 Gemeinsam mit dem Stadtsportbund und der Sparkasse Spree-Neiße liefern wir euch regelmäßig Updates aus der Cottbuser Sportfamilie und verlosen mit jeder Folge auch einige coole Überraschungen an Euch!

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Cottbus | Restaurant "Zur Kutzeburger Mühle" startet Juli-Aktion für Rentner
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Mit gutem Essen, entspannter Atmosphäre und einer besonderen Aktion startet das Restaurant „Zur Kutzeburger Mühle“ in Cottbus-Gallinchen in den Juli: Rentnerinnen und Rentner sind an zwei Tagen in der Woche ...eingeladen, ausgewählte Gerichte zum halben Preis zu genießen. Immer montags und donnerstags stehen fünf beliebte Klassiker wie beispielsweise Schnitzel mit Bratkartoffeln, Sülze oder auch der Kutzeburger Gulasch zur Wahl. „Rentner haben ja wirklich meist nicht die finanziellen Kapazitäten, so oft essen zu gehen. Und da habe ich gedacht, es ist ein toller Punkt, um ihnen mal was Gutes zu bieten“, sagt Inhaberin Joanne Bramer am NL-Mikrofon. Das Angebot gilt vorerst den gesamten Juli über.

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