Wie das Ministerium der Finanzen heute mitgeteilt hat, sind im Land Brandenburg rund 16.000 Steuerbescheide von der gesetzlichen Neuregelung zur steuerlichen Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer betroffen. Mit der Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010 kommt der Gesetzgeber einer Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts nach, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich abziehbar sein müssen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wie das Ministerium der Finanzen weiter miteilte, werden die Finanzämter in Brandenburg die von der Neuregelung betroffenen und nicht bestandskräftigen Bescheide soweit wie möglich von sich aus ändern. Aktiv werden müssen betroffene Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, wenn sie bisher in der Steuererklärung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erklärt oder diese im Rahmen einer anderen Einkunftsart als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht haben. Betroffenen Steuerpflichtigen wird empfohlen, dem Finanzamt alle Angaben zu übermitteln, die für die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind. Zugleich sind die Aufwendungen in geeigneter Art und Weise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen bereits in der Steuererklärung geltend gemacht wurden.
Wieso war die Neuregelung notwendig geworden?
Seit dem Jahr 2007 waren die Möglichkeiten, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, erheblich eingeschränkt worden. Sie wurden seitdem nur noch in den Fällen berücksichtigt, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juli 2010 entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jedoch auch in den Fällen steuerlich abziehbar sein müssen, in denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Wie sieht die Neureglung im Einzelnen aus?
Mit der gesetzlichen Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nunmehr auch dann – bis zu einem Betrag von höchstens 1.250 Euro – abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2007. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 1. April 2009 waren sämtliche Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für vorläufig erklärt worden. Diese Bescheide sind insoweit „offen“ und können nunmehr geändert werden. Dagegen scheidet bei endgültig und ohne Nachprüfungsvorbehalt ergangenen und nicht mehr anfechtbaren Bescheiden eine nachträgliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aus.
Wann müssen Brandenburgs Steuerzahler aktiv werden?
Die Finanzämter werden die von der Neuregelung betroffenen und nicht bestandskräftigen Bescheide soweit wie möglich von Amts wegen, das heißt von sich aus ändern.
Wurden in der Steuererklärung bereits Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit („Anlage N“) erklärt, ist daher eine erneute Antragstellung beim Finanzamt grundsätzlich nicht erforderlich. Entsprechendes gilt, wenn die Aufwendungen im Rahmen eines zulässigen Einspruchs oder eines innerhalb der Einspruchsfrist gestellten Änderungsantrages geltend gemacht worden sind.
In allen anderen Fällen kann das Finanzamt eine Bescheidänderung nur auf Antrag der Steuerpflichtigen vornehmen. Dies gilt zum Beispiel für solche Fälle, bei denen Steuerpflichtige bisher in der Steuererklärung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erklärt oder diese im Rahmen einer anderen Einkunftsart als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht haben, zum Beispiel bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit.
Um die notwendigen Änderungen an den schätzungsweise rund 16.000 Steuerbescheiden im Land Brandenburg so schnell wie möglich vornehmen zu können, wird den betroffenen Steuerpflichtigen empfohlen, dem Finanzamt alle Angaben zu übermitteln, die für die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind. Zugleich sind die Aufwendungen in geeigneter Art und Weise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen bereits in der Steuererklärung geltend gemacht wurden. Die Finanzämter werden dann im Einzelfall prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die vorläufigen Steuer- und Feststellungsbescheide zu ändern sind.
Quelle: Ministerium der Finanzen
Wie das Ministerium der Finanzen heute mitgeteilt hat, sind im Land Brandenburg rund 16.000 Steuerbescheide von der gesetzlichen Neuregelung zur steuerlichen Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer betroffen. Mit der Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010 kommt der Gesetzgeber einer Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts nach, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich abziehbar sein müssen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wie das Ministerium der Finanzen weiter miteilte, werden die Finanzämter in Brandenburg die von der Neuregelung betroffenen und nicht bestandskräftigen Bescheide soweit wie möglich von sich aus ändern. Aktiv werden müssen betroffene Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, wenn sie bisher in der Steuererklärung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erklärt oder diese im Rahmen einer anderen Einkunftsart als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht haben. Betroffenen Steuerpflichtigen wird empfohlen, dem Finanzamt alle Angaben zu übermitteln, die für die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind. Zugleich sind die Aufwendungen in geeigneter Art und Weise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen bereits in der Steuererklärung geltend gemacht wurden.
Wieso war die Neuregelung notwendig geworden?
Seit dem Jahr 2007 waren die Möglichkeiten, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, erheblich eingeschränkt worden. Sie wurden seitdem nur noch in den Fällen berücksichtigt, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juli 2010 entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jedoch auch in den Fällen steuerlich abziehbar sein müssen, in denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Wie sieht die Neureglung im Einzelnen aus?
Mit der gesetzlichen Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nunmehr auch dann – bis zu einem Betrag von höchstens 1.250 Euro – abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2007. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 1. April 2009 waren sämtliche Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für vorläufig erklärt worden. Diese Bescheide sind insoweit „offen“ und können nunmehr geändert werden. Dagegen scheidet bei endgültig und ohne Nachprüfungsvorbehalt ergangenen und nicht mehr anfechtbaren Bescheiden eine nachträgliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aus.
Wann müssen Brandenburgs Steuerzahler aktiv werden?
Die Finanzämter werden die von der Neuregelung betroffenen und nicht bestandskräftigen Bescheide soweit wie möglich von Amts wegen, das heißt von sich aus ändern.
Wurden in der Steuererklärung bereits Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit („Anlage N“) erklärt, ist daher eine erneute Antragstellung beim Finanzamt grundsätzlich nicht erforderlich. Entsprechendes gilt, wenn die Aufwendungen im Rahmen eines zulässigen Einspruchs oder eines innerhalb der Einspruchsfrist gestellten Änderungsantrages geltend gemacht worden sind.
In allen anderen Fällen kann das Finanzamt eine Bescheidänderung nur auf Antrag der Steuerpflichtigen vornehmen. Dies gilt zum Beispiel für solche Fälle, bei denen Steuerpflichtige bisher in der Steuererklärung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erklärt oder diese im Rahmen einer anderen Einkunftsart als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht haben, zum Beispiel bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit.
Um die notwendigen Änderungen an den schätzungsweise rund 16.000 Steuerbescheiden im Land Brandenburg so schnell wie möglich vornehmen zu können, wird den betroffenen Steuerpflichtigen empfohlen, dem Finanzamt alle Angaben zu übermitteln, die für die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind. Zugleich sind die Aufwendungen in geeigneter Art und Weise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen bereits in der Steuererklärung geltend gemacht wurden. Die Finanzämter werden dann im Einzelfall prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die vorläufigen Steuer- und Feststellungsbescheide zu ändern sind.
Quelle: Ministerium der Finanzen
Wie das Ministerium der Finanzen heute mitgeteilt hat, sind im Land Brandenburg rund 16.000 Steuerbescheide von der gesetzlichen Neuregelung zur steuerlichen Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer betroffen. Mit der Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010 kommt der Gesetzgeber einer Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts nach, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich abziehbar sein müssen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wie das Ministerium der Finanzen weiter miteilte, werden die Finanzämter in Brandenburg die von der Neuregelung betroffenen und nicht bestandskräftigen Bescheide soweit wie möglich von sich aus ändern. Aktiv werden müssen betroffene Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, wenn sie bisher in der Steuererklärung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erklärt oder diese im Rahmen einer anderen Einkunftsart als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht haben. Betroffenen Steuerpflichtigen wird empfohlen, dem Finanzamt alle Angaben zu übermitteln, die für die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind. Zugleich sind die Aufwendungen in geeigneter Art und Weise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen bereits in der Steuererklärung geltend gemacht wurden.
Wieso war die Neuregelung notwendig geworden?
Seit dem Jahr 2007 waren die Möglichkeiten, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, erheblich eingeschränkt worden. Sie wurden seitdem nur noch in den Fällen berücksichtigt, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juli 2010 entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jedoch auch in den Fällen steuerlich abziehbar sein müssen, in denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Wie sieht die Neureglung im Einzelnen aus?
Mit der gesetzlichen Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nunmehr auch dann – bis zu einem Betrag von höchstens 1.250 Euro – abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2007. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 1. April 2009 waren sämtliche Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für vorläufig erklärt worden. Diese Bescheide sind insoweit „offen“ und können nunmehr geändert werden. Dagegen scheidet bei endgültig und ohne Nachprüfungsvorbehalt ergangenen und nicht mehr anfechtbaren Bescheiden eine nachträgliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aus.
Wann müssen Brandenburgs Steuerzahler aktiv werden?
Die Finanzämter werden die von der Neuregelung betroffenen und nicht bestandskräftigen Bescheide soweit wie möglich von Amts wegen, das heißt von sich aus ändern.
Wurden in der Steuererklärung bereits Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit („Anlage N“) erklärt, ist daher eine erneute Antragstellung beim Finanzamt grundsätzlich nicht erforderlich. Entsprechendes gilt, wenn die Aufwendungen im Rahmen eines zulässigen Einspruchs oder eines innerhalb der Einspruchsfrist gestellten Änderungsantrages geltend gemacht worden sind.
In allen anderen Fällen kann das Finanzamt eine Bescheidänderung nur auf Antrag der Steuerpflichtigen vornehmen. Dies gilt zum Beispiel für solche Fälle, bei denen Steuerpflichtige bisher in der Steuererklärung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erklärt oder diese im Rahmen einer anderen Einkunftsart als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht haben, zum Beispiel bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit.
Um die notwendigen Änderungen an den schätzungsweise rund 16.000 Steuerbescheiden im Land Brandenburg so schnell wie möglich vornehmen zu können, wird den betroffenen Steuerpflichtigen empfohlen, dem Finanzamt alle Angaben zu übermitteln, die für die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind. Zugleich sind die Aufwendungen in geeigneter Art und Weise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen bereits in der Steuererklärung geltend gemacht wurden. Die Finanzämter werden dann im Einzelfall prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die vorläufigen Steuer- und Feststellungsbescheide zu ändern sind.
Quelle: Ministerium der Finanzen
Wie das Ministerium der Finanzen heute mitgeteilt hat, sind im Land Brandenburg rund 16.000 Steuerbescheide von der gesetzlichen Neuregelung zur steuerlichen Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer betroffen. Mit der Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010 kommt der Gesetzgeber einer Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts nach, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich abziehbar sein müssen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wie das Ministerium der Finanzen weiter miteilte, werden die Finanzämter in Brandenburg die von der Neuregelung betroffenen und nicht bestandskräftigen Bescheide soweit wie möglich von sich aus ändern. Aktiv werden müssen betroffene Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, wenn sie bisher in der Steuererklärung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erklärt oder diese im Rahmen einer anderen Einkunftsart als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht haben. Betroffenen Steuerpflichtigen wird empfohlen, dem Finanzamt alle Angaben zu übermitteln, die für die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind. Zugleich sind die Aufwendungen in geeigneter Art und Weise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen bereits in der Steuererklärung geltend gemacht wurden.
Wieso war die Neuregelung notwendig geworden?
Seit dem Jahr 2007 waren die Möglichkeiten, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, erheblich eingeschränkt worden. Sie wurden seitdem nur noch in den Fällen berücksichtigt, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juli 2010 entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jedoch auch in den Fällen steuerlich abziehbar sein müssen, in denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Wie sieht die Neureglung im Einzelnen aus?
Mit der gesetzlichen Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nunmehr auch dann – bis zu einem Betrag von höchstens 1.250 Euro – abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2007. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 1. April 2009 waren sämtliche Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für vorläufig erklärt worden. Diese Bescheide sind insoweit „offen“ und können nunmehr geändert werden. Dagegen scheidet bei endgültig und ohne Nachprüfungsvorbehalt ergangenen und nicht mehr anfechtbaren Bescheiden eine nachträgliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aus.
Wann müssen Brandenburgs Steuerzahler aktiv werden?
Die Finanzämter werden die von der Neuregelung betroffenen und nicht bestandskräftigen Bescheide soweit wie möglich von Amts wegen, das heißt von sich aus ändern.
Wurden in der Steuererklärung bereits Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit („Anlage N“) erklärt, ist daher eine erneute Antragstellung beim Finanzamt grundsätzlich nicht erforderlich. Entsprechendes gilt, wenn die Aufwendungen im Rahmen eines zulässigen Einspruchs oder eines innerhalb der Einspruchsfrist gestellten Änderungsantrages geltend gemacht worden sind.
In allen anderen Fällen kann das Finanzamt eine Bescheidänderung nur auf Antrag der Steuerpflichtigen vornehmen. Dies gilt zum Beispiel für solche Fälle, bei denen Steuerpflichtige bisher in der Steuererklärung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erklärt oder diese im Rahmen einer anderen Einkunftsart als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht haben, zum Beispiel bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit.
Um die notwendigen Änderungen an den schätzungsweise rund 16.000 Steuerbescheiden im Land Brandenburg so schnell wie möglich vornehmen zu können, wird den betroffenen Steuerpflichtigen empfohlen, dem Finanzamt alle Angaben zu übermitteln, die für die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind. Zugleich sind die Aufwendungen in geeigneter Art und Weise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen bereits in der Steuererklärung geltend gemacht wurden. Die Finanzämter werden dann im Einzelfall prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die vorläufigen Steuer- und Feststellungsbescheide zu ändern sind.
Quelle: Ministerium der Finanzen