Das Onlineportal FragdenStaat.de verklagt die LMBV, das haben die Betreiber am 16.12.2018 auf ihrer eigenen Seite bekannt gegeben. Dazu heißt es: “Mehr als 10 Milliarden Euro haben Bund und Länder in die Nachfolgelandschaften von Braunkohletagebauen in der Lausitz und MItteldeutschland investiert. Die zuständige staatliche Verwaltungsgesellschaft (Anm. der Redaktion: Die LMBV) müsste darüber Auskunft geben, weigert sich aber. Deswegen verklagen wir sie.”
FragdenStaat argumentiert, dass die LMBV als staatliche Stelle eine Informationspflicht (Informationsfreiheitsgesetz) für amtliche Informationen hat und Auskunft geben muss, die LMBV sieht das anders. Stein des Anstoßes war eine Anfrage vom 28.05.2018 von Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.) und Projektleiter von FragdenStaat.de zu einem geotechnischen Gutachten über die Innenkippe Spreetal: “Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das aktuelle geotechnische Gutachten der Innenkippe Spreetal mit allen Anlagen, aus dem die geophysikalischen Grundlagen für die Gefährdungen beim Betreten durch Fußgänger und Radfahrer hervor gehen, welche zu den Sperrungen von mehreren tausend Hektar mit Schildern der Aufschrift: “Betreten verboten Lebensgefahr” für die Bevölkerung führen.” FragdenStaat vermutet, dass dieses Gutachten zu dem Schluss gekommen ist in der Innenkippe hat sich etwas verändert, da sie jahrelang frei zugänglich war und dann mit den oben genannten Schildern ausgestattet wurde.
Die Kläger führen an, dass die LMBV anfänglich fast 100.000 Hektar im Besitz hatte, und der Staat mehr als 10 Milliarden Euro über die LMBV seither investiert hat, um ehemalige Braunkohle-Tagebaue und Altlasten zu sanieren und sie für die touristische Nutzung zu ertüchtigen. “Über ihre Tätigkeiten muss die LMBV dementsprechend natürlich auch Auskunft geben. Sie gehört zu 100 Prozent dem Bund und ist als Staatsunternehmen im Umweltbereich damit nach dem Umweltinformationsgesetz verpflichtet, auf Anfrage Informationen herauszugeben. Dabei gibt es nur ein Problem: Die LMBV weigert sich, ihre Auskunftspflicht anzuerkennen. Dass das Gesetz hier eindeutig ist, ignoriert die LMBV absichtlich. Das könnte Teil einer weiterverbreiteten Taktik im Bereich der Umweltinformationen sein: Öffentliche Stellen weigern sich, Auskunft zu erteilen und vertrauen darauf, dass Antragsteller nicht den aufwändigen und teuren Weg der Auskunftsklage gehen.”
Nun hat FragdenStaat am 22. November 2018 beim Verwaltungsgericht Cottbus Klage eingereicht: “Wir verklagen die LMBV auf Herausgabe eines seiner Gutachten. Sollte die LMBV uns wie üblich im laufenden Verfahren das Gutachten geben, um die Klage damit einstellen zu lassen – und ein weithin gültiges Urteil zu seiner Auskunftspflicht zu verhindern, werden wir das nicht akzeptieren und vor Gericht feststellen lassen, dass auch das Milliardenunternehmen der Kontrolle der Öffentlichkeit unterliegt. Bisher sieht es nicht danach aus, dass die LMBV einlenkt. Sie hat die Wirtschaftskanzlei Linklaters mit einer Verteidigung beauftragt.”
Vorher erfolgte am 27.06.2018, nach dem zwischenzeitlichen Hinweis das die Anfrage überprüft wird, eine Antwort der LMBV: “Eine Übersendung des erbetenen Gutachtens kann nicht erfolgen, da gegenüber der LMBV kein Auskunftsanspruch besteht. Die LMBV ist keine Behörde und auch keine sonstige informationspflichtige Stelle i. S. d. IFG (Informationsfreiheitsgesetz), des UIG (Umweltinformationsgesetz Bund) oder des VIG (Verbraucherinformationsgesetz).”
Es folgte ein Schriftwechsel am 01.07.2018 von Herrn Semsrott: “… gegen Ihren Ablehnungsbescheid auf meine UIG-Anfrage nach dem geotechnischen Gutachten zur Innenkippe Spreetal lege ich Widerspruch ein. Die LMBV ist nach dem § 2 Abs. 1 Ziffer 2 UIG auskunftsverpflichtet. Sie unterliegt der Kontrolle der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 2 Abs. 2 UIG. Ich bitte Sie erneut um Zugang zu den begehrten Informationen. Andernfalls werde ich ihn gerichtlich durchsetzen.” und letztmalig am 17.07.2018 durch die LMBV: “Sehr geehrter Herr Semsrott, in der bezeichneten Angelegenheit kommen wir zurück auf die bisherige Korrespondenz, zuletzt Ihre E-Mail vom 01.07.2018, worauf mitzuteilen ist, dass die LMBV als juristische Person des Privatrechts weder Bescheide erlässt noch Widerspruchverfahren durchführt. ln Ermangelung eines Auskunftsanspruchs bleibt es bei der Ablehnung Ihres Begehrens.”