Anlässlich des Brandenburger Rechtspflegertages unter dem Motto „RECHTSPFLEGER – BERUFung MIT PERSPEKTIVE“ zeigte sich Justizminister Helmuth Markov am Samstag in seiner Rede beeindruckt von der Arbeit der „Zweiten Säule der Dritten Gewalt“, wie der ehemalige Bundesjustizminister Hans-Jochen Vogel die Berufsgruppe einmal nannte: „Es gibt kaum jemanden in der Justiz, dessen Aufgabenprofil sich mit einer solchen Dynamik fortentwickelt hat, wie das ihre. Umso mehr ist es mein Anliegen, die Rahmenbedingungen für die Ausübung Ihres so wichtigen Berufes zu gestalten, dass Ihnen eine optimale Ausübung ihres Berufes im Sinne einer Verwirklichung Ihrer Berufung möglich ist.“ Dabei ging Markov auch auf die Einführung der Vertrauensarbeitszeit ein: „Sie können versichert sein, dass ich alles unternehmen werde, um die Vertrauensarbeitszeit für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die überwiegend Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz wahrnehmen, flächendeckend einzuführen. Die laufende, maßgeblich von Ihrem Verband angeregte Pilotierung der Vertrauensarbeitszeit in diesem Bereich, hat sich in der Evaluierung als äußerst erfolgreich erwiesen“, so Markov.
Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger würden beim Handelsregister, bei Nachlasssachen oder bei der Führung der Grundbücher exzellente Arbeit leisten. Für den Rechtsverkehr habe das eine ganz enorme Bedeutung. Er sagte: „Im Rahmen des Verfahrens nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz leisten Sie seit Anfang des Jahres auch einen wichtigen Beitrag zu einem effektiven, europaweiten Schutz der Opfer von Gewalt. Ich glaube, dass die Unabhängigkeit der Justiz ohne Ihre gute Arbeit nicht ohne weiteres zu verwirklichen wäre. Gemeinsam können wir weiter daran arbeiten, die Justiz noch effizienter zu machen und die knappen Ressourcen optimal zu nutzen. Dafür haben Sie meine Unterstützung.“
Hintergrund:
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind Beamtinnen und Beamte des gehobenen Justizdienstes und treffen als selbständige Organe der Rechtspflege in eigener Verantwortung gerichtliche Entscheidungen. Sie sind in der Sache unabhängig und nicht an Weisungen gebunden, sondern nur dem Gesetz unterworfen. So können weder der Dienstvorgesetzte, noch die Justizverwaltung, die Regierung oder andere Stellen die Rechtspflegerin/den Rechtspfleger zu einer bestimmten Entscheidung zwingen. Insoweit entfällt auch die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht. Stellung und Aufgaben sowie dies sachliche Unabhängigkeit sind bundeseinheitlich im Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969/30. Juli 2009 verankert und unterscheiden den Beruf von den Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes aller übrigenVerwaltungszweige. Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften eingesetzt. Der Schwerpunkt der Aufgaben des Rechtspflegerdienstes liegt bei den Amtsgerichten. Weiterführende Informationen finden Sie hier und hier.
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Quelle: Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz