Die Staatsanwaltschaft Görlitz leitet kein Ermittlungsverfahren gegen Richter des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, eine Staatsministerin und eine Staatssekretärin ein. Eine Strafanzeige rund um die sächsischen Corona-Verordnungen vom November 2021 lieferte nach Prüfung keine zureichenden Anhaltspunkte für Straftaten, wie die Behörde in einer Presseinformation mitteilt.
Strafanzeige gegen Ministerin und Richter des OVG
Die Anzeige richtete sich unter anderem gegen eine Staatsministerin und eine Staatssekretärin, weil sie im November 2021 die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung sowie die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung erlassen hatten. Beide Verordnungen fielen in die Hochphase der vierten Corona-Welle und regelten in Sachsen weitreichende Schutzmaßnahmen wie Kontakt- und Zugangsbeschränkungen.
Außerdem zielte die Anzeige auf Richter des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Sitz in Bautzen. Sie hatten auf Grundlage dieser Verordnungen gerichtliche Entscheidungen getroffen. Die Strafanzeige warf den Betroffenen unter anderem Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt und die Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat vor.
Staatsanwaltschaft Görlitz sieht keine Anhaltspunkte
Nach eingehender Prüfung aller relevanten Unterlagen kam die Staatsanwaltschaft Görlitz jedoch zu dem Ergebnis, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für etwaige Straftaten fehlen. Deshalb sah sie von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab. Bei der Prüfung ergaben sich demnach keine Hinweise darauf, dass die angezeigte Staatsministerin oder die Staatssekretärin in strafrechtlich relevanter Weise auf nachgeordnete Behörden oder Bedienstete eingewirkt hätten.
Auch die Auswertung der maßgeblichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrensunterlagen brachte laut Behörde keine Umstände zutage, die den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens der angezeigten Richter hätten tragen können. Insbesondere enthielten die Verfahrensakten demnach keine Anhaltspunkte für willkürliche oder sachfremde Erwägungen bei der Urteilsfindung.
Hohe Hürden für Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
Ein Ermittlungsverfahren setzt nach der Strafprozessordnung einen Anfangsverdacht voraus, also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat. Fehlen solche Anhaltspunkte, darf eine Ermittlungsbehörde ein Verfahren gar nicht erst einleiten. Für den Vorwurf der Rechtsbeugung gelten zudem besonders hohe Hürden, denn nach ständiger Rechtsprechung erfüllt erst ein elementarer, bewusster Verstoß gegen das Recht diesen Straftatbestand. Eine lediglich angreifbare oder später korrigierte Entscheidung genügt dafür nicht.
Die Staatsanwaltschaft Görlitz nannte die Namen der angezeigten Personen nicht. Gegen die Entscheidung, kein Verfahren einzuleiten, können Anzeigeerstatter grundsätzlich Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft einlegen. Damit bleibt die Strafanzeige zunächst ohne strafrechtliche Folgen.
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Red. / Presseinformation






