Die Cottbus informiert über mögliche Rückzahlungen von Corona-Bußgeldern aus den Zeiträumen 2. bis 30. November 2020 sowie 8. bis 28. März 2021. Hintergrund ist eine Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, das Teile der damaligen Eindämmungsverordnungen für nichtig erklärt hat, wodurch einzelnen Bußgeldbescheiden die Rechtsgrundlage fehlt. Betroffen sind insgesamt 40 Verfahren. Eine Wiederaufnahme ist jedoch nur auf Antrag der Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft möglich, nicht durch die Stadt selbst. Die Stadt will die entsprechenden Akten an die Staatsanwaltschaft übergeben und empfiehlt Betroffenen, eigenständig einen Antrag auf Wiederaufnahme beim Amtsgericht Cottbus zu prüfen.
Corona-Bußgelder: Entscheidung des Verfassungsgerichts
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat Teile von Verordnungen über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 für nichtig erklärt. Wie die Stadt Cottbus mitteilt, fehlt den entsprechend erlassenen Bußgeldbescheiden damit die Rechtsgrundlage. Dies betrifft jedoch ausschließlich Bußgeldbescheide, die auf Grundlage jener Regelungen erlassen wurden, die das Gericht für nichtig erklärt hat.
Konkret handelt es sich um einige Regelungen aus den Zeiträumen vom 02.11.2020 bis 30.11.2020 sowie vom 08.03.2021 bis 28.03.2021. Für diese Zeiträume sind nach Angaben der Stadt insgesamt 31 Verfahren aus November 2020 sowie 9 Verfahren aus März 2021 betroffen.
Wiederaufnahme der Verfahren möglich
Über die entsprechenden Bußgelder kann im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens erneut entschieden werden. Antragsberechtigt sind unter anderem die Betroffenen selbst oder die Staatsanwaltschaft. Die Stadt Cottbus ist hingegen nicht antragsberechtigt.
Die Stadt wird die relevanten Akten an die Staatsanwaltschaft übersenden und dort eine Wiederaufnahme des Verfahrens anregen. Grundlage hierfür ist das Ordnungswidrigkeitengesetz, das die Stadt zur Übersendung der Akten ermächtigt.
Bürgerinnen und Bürger, die in den genannten Zeiträumen ein entsprechendes Bußgeld gezahlt haben, können eigenständig entscheiden, ob sie eine Wiederaufnahme beantragen möchten. Der Antrag kann durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Cottbus gestellt werden. Dabei müssen der gesetzliche Grund für die Wiederaufnahme sowie entsprechende Beweismittel angegeben werden.
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Red. / Presseinformation






