Die Gemeinde Schönefeld erhebt seit dem 1. Januar 2026 eine Übernachtungssteuer von 7,5 Prozent auf Beherbergungsleistungen. Betroffen sind Hotels, Pensionen und andere Unterkünfte in der Flughafengemeinde, wie das aktuelle Amtsblatt der Gemeinde mitteilt.
Gemeindevertretung beschließt neue Übernachtungssteuer
Die Gemeindevertretung Schönefeld hat in ihrer Sitzung am 10. Dezember 2025 mit Beschluss 265/2025 eine Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben beschlossen. Dies geht aus dem Amtsblatt der Gemeinde Schönefeld (Ausgabe 12/25) hervor. Die neue Übernachtungssteuersatzung trat zum 1. Januar 2026 in Kraft. Der Beschluss fiel laut Amtsblatt mehrheitlich.
Die Übernachtungssteuer wird als indirekte Steuer erhoben und beträgt 7,5 Prozent des Übernachtungsentgelts. Als Bemessungsgrundlage dient das vom Gast aufgewendete Entgelt abzüglich der Umsatzsteuer. Steuerschuldner ist dabei nicht der Gast selbst, sondern die Person, die den Beherbergungsbetrieb betreibt. Die Betreiber müssen die Steuer quartalsweise an die Gemeinde entrichten.
Diese Beherbergungsbetriebe sind betroffen
Die Satzung definiert verschiedene Arten von Beherbergungsbetrieben, die unter die neue Steuer fallen. Dazu gehören laut Amtsblatt Hotels, Gasthöfe und Pensionen, die jedermann zugänglich sind. Ebenso betroffen sind Ferienunterkünfte wie Jugendherbergen, Erholungs- und Ferienheime sowie Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Privatzimmer. Auch Campingplätze und Schulungsheime fallen unter die Regelung.
Für den Fall, dass eine Aufteilung einer Gesamtrechnung in Übernachtungsentgelt und sonstige Leistungen nicht möglich ist, sieht die Satzung Pauschalen vor. Bei Beherbergungsbetrieben mit Pauschalpreis werden demnach 12 Euro für Frühstück sowie je 15 Euro für Mittag- und Abendessen pro Gast und Mahlzeit von der Bemessungsgrundlage abgezogen.
Ausnahmen von der Übernachtungssteuer in Schönefeld
Die Satzung enthält mehrere Ausnahmen von der Steuerpflicht. Nicht besteuert werden Beherbergungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen, sowie Übernachtungen von Personen, die bereits einen Wohnsitz in der Gemeinde Schönefeld haben. Auch medizinisch notwendige Beherbergungen sind bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung steuerfrei.
Darüber hinaus gilt eine Steuerbefreiung für minderjährige Gäste bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Junge Erwachsene bis 27 Jahre sind ebenfalls befreit, wenn sie in Einrichtungen für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke übernachten. Gleiches gilt für Begleitpersonen bei Jugendreisen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, sowie bei Schulfahrten. Wichtig für Beherbergungsbetriebe: Verträge, die bis zum Tag nach der Bekanntmachung der Satzung geschlossen wurden, sind von der Steuer ausgenommen.
Meldepflichten und Ordnungswidrigkeiten
Die Betreiber von Beherbergungsbetrieben sind verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Gemeinde kann zur Prüfung der Angaben entsprechende Nachweise wie Rechnungen oder Quittungsbelege anfordern. Bei Verstößen gegen die Satzung drohen Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen von bis zu 5.000 Euro.
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Red. / Presseinformation







