Der Landkreis Elbe-Elster teilte dazu mit:
Angesichts der anhaltenden Trockenheit und dramatisch gesunkener Wasserstände hat der Landkreis Elbe-Elster per Allgemeinverfügung die Entnahme von Wasser aus Flüssen und Bächen ab dem 20. Juni 2025 untersagt. Die Regelung betrifft sowohl erlaubnisfreie Entnahmen durch Anlieger als auch bereits genehmigte Wasserentnahmen.
Die Maßnahme ist notwendig geworden, da die Schwarze Elster und ihre Nebengewässer historisch niedrige Abflüsse verzeichnen. Seit Tagen steht die „Niedrigwasserampel Brandenburg“ auf Rot. Die aktuelle Situation gefährdet nicht nur die Wasserqualität, sondern auch das ökologische Gleichgewicht ganzer Flusslandschaften. „Wir müssen jetzt handeln, um die Lebensgrundlagen für Mensch und Natur zu sichern. Ein intakter Wasserhaushalt ist keine Selbstverständlichkeit mehr, sondern ein Schutzgut, das aktiven Einsatz braucht“, so Dirk Gebhard, Dezernent für Ordnung und kreisliche Entwicklung im Landkreis Elbe-Elster.
Wer ist betroffen? Von der Allgemeinverfügung betroffen sind alle Personen, die Wasser aus oberirdischen Gewässern im Landkreis Elbe-Elster entnehmen – egal ob mit Pumpe, Ableitung oder mit wasserrechtlicher Erlaubnis.
Was ist verboten? Erlaubnisfreie Entnahmen durch Eigentümer und Anlieger sind mit sofortiger Wirkung verboten. Bestehende wasserrechtliche Entnahmegenehmigungen sind bis auf weiteres ausgesetzt. Ausnahmen können auf Antrag gewährt werden, wenn keine negativen Auswirkungen auf Natur und Wasserhaushalt zu erwarten sind.
Warum ist die Maßnahme notwendig? „Im Zeitraum von Februar bis Mai 2025 fiel in unserer Region weniger als die Hälfte des normalen Niederschlags. Die Folgen sind überall sichtbar: ausgetrocknete Bäche, sinkende Grundwasserspiegel und ein massiv gestresstes Ökosystem“, erklärt Dirk Gebhard.
Wie lange gilt das Verbot? Die Allgemeinverfügung tritt am 20. Juni 2025 in Kraft und gilt bis auf Widerruf. Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Was ist jetzt zu tun? Wer Wasser aus einem Gewässer entnehmen möchte, muss einen Antrag bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises stellen. Diese prüft, ob eine Ausnahme in begründeten Fällen möglich ist. Weitere Informationen sowie die vollständige Allgemeinverfügung finden Sie unter www.lkee.de.
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Red. / Presseinfo
Bild: Kreisverwaltung Elbe-Elster/ Norbert Lachmann