Im Jahr des 100 jährigen Jubiläums des Ostdeutschen Rosengartens Forst (Lausitz) und der DEUTSCHEN ROSENSCHAU mit vielfältigen Veranstaltungen im Rosengarten und der Innenstadt werden viele Gäste erwartet. Bürger, Vereine, Eigentümer und Gewerbetreibende sind aufgerufen mitzuhelfen, die Stadt nach ihren Möglichkeiten attraktiv und einladend zu gestalten.
Zur Belebung der Innenstadt und dekorativen Aufwertung des Geschäftsumfeldes haben die Händler die Möglichkeit, vom 13. Mai bis 29. September 2013 den Ladeneingangsbereich aufzuwerten. Als Erweiterung der geltenden Sondernutzungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) (§ 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen, Absatz 1, Buchstabe d) wird dafür die erlaubnis- und gebührenfreie Sondernutzung gestattet.
Dies betrifft:
– Aufstellen von Tischen und Stühlen
– Privatwirtschaftliche Werbe- und Verkaufsstände
– Nichtkommerzielle Werbe- und Verkaufsstände sowie Informationsstände
Dabei ist Folgendes zu beachten und einzuhalten:
– Die öffentliche Straße und ihre Anlagen, insbesondere Gehwege, Radwege, Plätze, Randstreifen etc. sind vor Verunreinigungen und Beschädigungen zu schützen, trotz aller Sorgfalt verursachte Verunreinigungen und Schäden sind fachgerecht zu Lasten des Erlaubnisnehmers zu beseitigen.
– Eine Durchgangsbreite im Gehwegbereich von 1,50 m ist zu gewährleisten. Dabei ist auf die Barrierefreiheit des verbleibenden Gehweges zu achten.
– Der öffentliche Verkehr, insbesondere Fußgänger und Radfahrer, dürfen nicht gefährdet werden.
Für Rückfragen stehen im Fachbereich Stadtentwicklung, Frau Geisler (Telefon: 03562/ 989406) oder Herr Kockott (Telefon: 03562/ 989416) zur Verfügung.
Foto: Archivbild
Im Jahr des 100 jährigen Jubiläums des Ostdeutschen Rosengartens Forst (Lausitz) und der DEUTSCHEN ROSENSCHAU mit vielfältigen Veranstaltungen im Rosengarten und der Innenstadt werden viele Gäste erwartet. Bürger, Vereine, Eigentümer und Gewerbetreibende sind aufgerufen mitzuhelfen, die Stadt nach ihren Möglichkeiten attraktiv und einladend zu gestalten.
Zur Belebung der Innenstadt und dekorativen Aufwertung des Geschäftsumfeldes haben die Händler die Möglichkeit, vom 13. Mai bis 29. September 2013 den Ladeneingangsbereich aufzuwerten. Als Erweiterung der geltenden Sondernutzungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) (§ 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen, Absatz 1, Buchstabe d) wird dafür die erlaubnis- und gebührenfreie Sondernutzung gestattet.
Dies betrifft:
– Aufstellen von Tischen und Stühlen
– Privatwirtschaftliche Werbe- und Verkaufsstände
– Nichtkommerzielle Werbe- und Verkaufsstände sowie Informationsstände
Dabei ist Folgendes zu beachten und einzuhalten:
– Die öffentliche Straße und ihre Anlagen, insbesondere Gehwege, Radwege, Plätze, Randstreifen etc. sind vor Verunreinigungen und Beschädigungen zu schützen, trotz aller Sorgfalt verursachte Verunreinigungen und Schäden sind fachgerecht zu Lasten des Erlaubnisnehmers zu beseitigen.
– Eine Durchgangsbreite im Gehwegbereich von 1,50 m ist zu gewährleisten. Dabei ist auf die Barrierefreiheit des verbleibenden Gehweges zu achten.
– Der öffentliche Verkehr, insbesondere Fußgänger und Radfahrer, dürfen nicht gefährdet werden.
Für Rückfragen stehen im Fachbereich Stadtentwicklung, Frau Geisler (Telefon: 03562/ 989406) oder Herr Kockott (Telefon: 03562/ 989416) zur Verfügung.
Foto: Archivbild
Im Jahr des 100 jährigen Jubiläums des Ostdeutschen Rosengartens Forst (Lausitz) und der DEUTSCHEN ROSENSCHAU mit vielfältigen Veranstaltungen im Rosengarten und der Innenstadt werden viele Gäste erwartet. Bürger, Vereine, Eigentümer und Gewerbetreibende sind aufgerufen mitzuhelfen, die Stadt nach ihren Möglichkeiten attraktiv und einladend zu gestalten.
Zur Belebung der Innenstadt und dekorativen Aufwertung des Geschäftsumfeldes haben die Händler die Möglichkeit, vom 13. Mai bis 29. September 2013 den Ladeneingangsbereich aufzuwerten. Als Erweiterung der geltenden Sondernutzungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) (§ 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen, Absatz 1, Buchstabe d) wird dafür die erlaubnis- und gebührenfreie Sondernutzung gestattet.
Dies betrifft:
– Aufstellen von Tischen und Stühlen
– Privatwirtschaftliche Werbe- und Verkaufsstände
– Nichtkommerzielle Werbe- und Verkaufsstände sowie Informationsstände
Dabei ist Folgendes zu beachten und einzuhalten:
– Die öffentliche Straße und ihre Anlagen, insbesondere Gehwege, Radwege, Plätze, Randstreifen etc. sind vor Verunreinigungen und Beschädigungen zu schützen, trotz aller Sorgfalt verursachte Verunreinigungen und Schäden sind fachgerecht zu Lasten des Erlaubnisnehmers zu beseitigen.
– Eine Durchgangsbreite im Gehwegbereich von 1,50 m ist zu gewährleisten. Dabei ist auf die Barrierefreiheit des verbleibenden Gehweges zu achten.
– Der öffentliche Verkehr, insbesondere Fußgänger und Radfahrer, dürfen nicht gefährdet werden.
Für Rückfragen stehen im Fachbereich Stadtentwicklung, Frau Geisler (Telefon: 03562/ 989406) oder Herr Kockott (Telefon: 03562/ 989416) zur Verfügung.
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Im Jahr des 100 jährigen Jubiläums des Ostdeutschen Rosengartens Forst (Lausitz) und der DEUTSCHEN ROSENSCHAU mit vielfältigen Veranstaltungen im Rosengarten und der Innenstadt werden viele Gäste erwartet. Bürger, Vereine, Eigentümer und Gewerbetreibende sind aufgerufen mitzuhelfen, die Stadt nach ihren Möglichkeiten attraktiv und einladend zu gestalten.
Zur Belebung der Innenstadt und dekorativen Aufwertung des Geschäftsumfeldes haben die Händler die Möglichkeit, vom 13. Mai bis 29. September 2013 den Ladeneingangsbereich aufzuwerten. Als Erweiterung der geltenden Sondernutzungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) (§ 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen, Absatz 1, Buchstabe d) wird dafür die erlaubnis- und gebührenfreie Sondernutzung gestattet.
Dies betrifft:
– Aufstellen von Tischen und Stühlen
– Privatwirtschaftliche Werbe- und Verkaufsstände
– Nichtkommerzielle Werbe- und Verkaufsstände sowie Informationsstände
Dabei ist Folgendes zu beachten und einzuhalten:
– Die öffentliche Straße und ihre Anlagen, insbesondere Gehwege, Radwege, Plätze, Randstreifen etc. sind vor Verunreinigungen und Beschädigungen zu schützen, trotz aller Sorgfalt verursachte Verunreinigungen und Schäden sind fachgerecht zu Lasten des Erlaubnisnehmers zu beseitigen.
– Eine Durchgangsbreite im Gehwegbereich von 1,50 m ist zu gewährleisten. Dabei ist auf die Barrierefreiheit des verbleibenden Gehweges zu achten.
– Der öffentliche Verkehr, insbesondere Fußgänger und Radfahrer, dürfen nicht gefährdet werden.
Für Rückfragen stehen im Fachbereich Stadtentwicklung, Frau Geisler (Telefon: 03562/ 989406) oder Herr Kockott (Telefon: 03562/ 989416) zur Verfügung.
Foto: Archivbild