Die Karnevalszeit nähert sich ihrem Höhepunkt und die Jecken drehen richtig auf. Beim heutigen Stöbern im Internet fiel mir dazu eine interessante Nachricht unter dem Titel „Karnevalskostüm führt zur Verhaftung“ in die Hände, die ich hier wiedergeben möchte, da sie wichtig erscheint.
„03.11.2012 (prolegal) St. Goarshausen – Karnevalskostüm führt zur Verhaftung!
Ein Ritter braucht ein Schwert, ein Cowboy einen Revolver und James Bond seine Pistole. An Karneval und Fasching eigentlich ganz normal. Doch seit 2008 ist das Tragen dieser Waffen auf der Straße verboten. PROLEGAL warnt deshalb vor „bewaffneten“ Kostümen. Beschlagnahme, Anzeige und Verhaftung sind Folgen, die immer mehr Jecken zu spüren bekommen.
Eine „täuschend echt aussehende Spielzeugpistole“ führte im Februar 2012 in Ostheim vor der Rhön zur Verhaftung eines Mannes; der Faschingsumzug musste ohne ihn weiterziehen. Gestern beschlagnahmten Mainzer Polizisten ein Vorderladegewehr, das zu einer Halloween-Verkleidung gehörte.
Völlig unbescholtene Bürger landen vor dem Richter wegen Gesetzesverstößen, da immer mehr Gesetze schlecht gemacht sind und sie auch keinem bekannt gemacht werden. Aktuelles Beispiel ist der §42a WaffG. Dieser verbietet das “Führen”, also zugriffsbereites Tragen von “Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen“. Anscheinswaffen sind alle Waffen, die einer echten Waffe täuschen ähnlich sehen. Bestimmte tragbare Gegenstände sind Hieb- und Stoßwaffen und einige Messertypen. Der Gesetzgeber hatte vergessen, Karnevals- und Faschingskostüme ebenso wie Messer für Picknick, Jagd und Bergwanderungen als sozial-adäquaten Zweck einzustufen. Aus diesem Grund landen immer mehr Karnevalsjecken vor Gericht.“
Quelle: http://www.prolegal.org/index.php/archiv/waffenrecht/133-pm-karneval
Nach Lesen des §42a des Waffengesetzes in Verbindung mit den Schlussfolgerungen des Bundeslagebildes 2010 des BKA zur Waffenkriminalität, dabei insbesondere der auf Seite 11 genannten Handlungserfordernisse der nochmalige Hinweis, diese Problematik im eigenen Interesse wirklich ernst zu nehmen.
Die Karnevalszeit nähert sich ihrem Höhepunkt und die Jecken drehen richtig auf. Beim heutigen Stöbern im Internet fiel mir dazu eine interessante Nachricht unter dem Titel „Karnevalskostüm führt zur Verhaftung“ in die Hände, die ich hier wiedergeben möchte, da sie wichtig erscheint.
„03.11.2012 (prolegal) St. Goarshausen – Karnevalskostüm führt zur Verhaftung!
Ein Ritter braucht ein Schwert, ein Cowboy einen Revolver und James Bond seine Pistole. An Karneval und Fasching eigentlich ganz normal. Doch seit 2008 ist das Tragen dieser Waffen auf der Straße verboten. PROLEGAL warnt deshalb vor „bewaffneten“ Kostümen. Beschlagnahme, Anzeige und Verhaftung sind Folgen, die immer mehr Jecken zu spüren bekommen.
Eine „täuschend echt aussehende Spielzeugpistole“ führte im Februar 2012 in Ostheim vor der Rhön zur Verhaftung eines Mannes; der Faschingsumzug musste ohne ihn weiterziehen. Gestern beschlagnahmten Mainzer Polizisten ein Vorderladegewehr, das zu einer Halloween-Verkleidung gehörte.
Völlig unbescholtene Bürger landen vor dem Richter wegen Gesetzesverstößen, da immer mehr Gesetze schlecht gemacht sind und sie auch keinem bekannt gemacht werden. Aktuelles Beispiel ist der §42a WaffG. Dieser verbietet das “Führen”, also zugriffsbereites Tragen von “Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen“. Anscheinswaffen sind alle Waffen, die einer echten Waffe täuschen ähnlich sehen. Bestimmte tragbare Gegenstände sind Hieb- und Stoßwaffen und einige Messertypen. Der Gesetzgeber hatte vergessen, Karnevals- und Faschingskostüme ebenso wie Messer für Picknick, Jagd und Bergwanderungen als sozial-adäquaten Zweck einzustufen. Aus diesem Grund landen immer mehr Karnevalsjecken vor Gericht.“
Quelle: http://www.prolegal.org/index.php/archiv/waffenrecht/133-pm-karneval
Nach Lesen des §42a des Waffengesetzes in Verbindung mit den Schlussfolgerungen des Bundeslagebildes 2010 des BKA zur Waffenkriminalität, dabei insbesondere der auf Seite 11 genannten Handlungserfordernisse der nochmalige Hinweis, diese Problematik im eigenen Interesse wirklich ernst zu nehmen.
Die Karnevalszeit nähert sich ihrem Höhepunkt und die Jecken drehen richtig auf. Beim heutigen Stöbern im Internet fiel mir dazu eine interessante Nachricht unter dem Titel „Karnevalskostüm führt zur Verhaftung“ in die Hände, die ich hier wiedergeben möchte, da sie wichtig erscheint.
„03.11.2012 (prolegal) St. Goarshausen – Karnevalskostüm führt zur Verhaftung!
Ein Ritter braucht ein Schwert, ein Cowboy einen Revolver und James Bond seine Pistole. An Karneval und Fasching eigentlich ganz normal. Doch seit 2008 ist das Tragen dieser Waffen auf der Straße verboten. PROLEGAL warnt deshalb vor „bewaffneten“ Kostümen. Beschlagnahme, Anzeige und Verhaftung sind Folgen, die immer mehr Jecken zu spüren bekommen.
Eine „täuschend echt aussehende Spielzeugpistole“ führte im Februar 2012 in Ostheim vor der Rhön zur Verhaftung eines Mannes; der Faschingsumzug musste ohne ihn weiterziehen. Gestern beschlagnahmten Mainzer Polizisten ein Vorderladegewehr, das zu einer Halloween-Verkleidung gehörte.
Völlig unbescholtene Bürger landen vor dem Richter wegen Gesetzesverstößen, da immer mehr Gesetze schlecht gemacht sind und sie auch keinem bekannt gemacht werden. Aktuelles Beispiel ist der §42a WaffG. Dieser verbietet das “Führen”, also zugriffsbereites Tragen von “Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen“. Anscheinswaffen sind alle Waffen, die einer echten Waffe täuschen ähnlich sehen. Bestimmte tragbare Gegenstände sind Hieb- und Stoßwaffen und einige Messertypen. Der Gesetzgeber hatte vergessen, Karnevals- und Faschingskostüme ebenso wie Messer für Picknick, Jagd und Bergwanderungen als sozial-adäquaten Zweck einzustufen. Aus diesem Grund landen immer mehr Karnevalsjecken vor Gericht.“
Quelle: http://www.prolegal.org/index.php/archiv/waffenrecht/133-pm-karneval
Nach Lesen des §42a des Waffengesetzes in Verbindung mit den Schlussfolgerungen des Bundeslagebildes 2010 des BKA zur Waffenkriminalität, dabei insbesondere der auf Seite 11 genannten Handlungserfordernisse der nochmalige Hinweis, diese Problematik im eigenen Interesse wirklich ernst zu nehmen.
Die Karnevalszeit nähert sich ihrem Höhepunkt und die Jecken drehen richtig auf. Beim heutigen Stöbern im Internet fiel mir dazu eine interessante Nachricht unter dem Titel „Karnevalskostüm führt zur Verhaftung“ in die Hände, die ich hier wiedergeben möchte, da sie wichtig erscheint.
„03.11.2012 (prolegal) St. Goarshausen – Karnevalskostüm führt zur Verhaftung!
Ein Ritter braucht ein Schwert, ein Cowboy einen Revolver und James Bond seine Pistole. An Karneval und Fasching eigentlich ganz normal. Doch seit 2008 ist das Tragen dieser Waffen auf der Straße verboten. PROLEGAL warnt deshalb vor „bewaffneten“ Kostümen. Beschlagnahme, Anzeige und Verhaftung sind Folgen, die immer mehr Jecken zu spüren bekommen.
Eine „täuschend echt aussehende Spielzeugpistole“ führte im Februar 2012 in Ostheim vor der Rhön zur Verhaftung eines Mannes; der Faschingsumzug musste ohne ihn weiterziehen. Gestern beschlagnahmten Mainzer Polizisten ein Vorderladegewehr, das zu einer Halloween-Verkleidung gehörte.
Völlig unbescholtene Bürger landen vor dem Richter wegen Gesetzesverstößen, da immer mehr Gesetze schlecht gemacht sind und sie auch keinem bekannt gemacht werden. Aktuelles Beispiel ist der §42a WaffG. Dieser verbietet das “Führen”, also zugriffsbereites Tragen von “Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen“. Anscheinswaffen sind alle Waffen, die einer echten Waffe täuschen ähnlich sehen. Bestimmte tragbare Gegenstände sind Hieb- und Stoßwaffen und einige Messertypen. Der Gesetzgeber hatte vergessen, Karnevals- und Faschingskostüme ebenso wie Messer für Picknick, Jagd und Bergwanderungen als sozial-adäquaten Zweck einzustufen. Aus diesem Grund landen immer mehr Karnevalsjecken vor Gericht.“
Quelle: http://www.prolegal.org/index.php/archiv/waffenrecht/133-pm-karneval
Nach Lesen des §42a des Waffengesetzes in Verbindung mit den Schlussfolgerungen des Bundeslagebildes 2010 des BKA zur Waffenkriminalität, dabei insbesondere der auf Seite 11 genannten Handlungserfordernisse der nochmalige Hinweis, diese Problematik im eigenen Interesse wirklich ernst zu nehmen.
Die Karnevalszeit nähert sich ihrem Höhepunkt und die Jecken drehen richtig auf. Beim heutigen Stöbern im Internet fiel mir dazu eine interessante Nachricht unter dem Titel „Karnevalskostüm führt zur Verhaftung“ in die Hände, die ich hier wiedergeben möchte, da sie wichtig erscheint.
„03.11.2012 (prolegal) St. Goarshausen – Karnevalskostüm führt zur Verhaftung!
Ein Ritter braucht ein Schwert, ein Cowboy einen Revolver und James Bond seine Pistole. An Karneval und Fasching eigentlich ganz normal. Doch seit 2008 ist das Tragen dieser Waffen auf der Straße verboten. PROLEGAL warnt deshalb vor „bewaffneten“ Kostümen. Beschlagnahme, Anzeige und Verhaftung sind Folgen, die immer mehr Jecken zu spüren bekommen.
Eine „täuschend echt aussehende Spielzeugpistole“ führte im Februar 2012 in Ostheim vor der Rhön zur Verhaftung eines Mannes; der Faschingsumzug musste ohne ihn weiterziehen. Gestern beschlagnahmten Mainzer Polizisten ein Vorderladegewehr, das zu einer Halloween-Verkleidung gehörte.
Völlig unbescholtene Bürger landen vor dem Richter wegen Gesetzesverstößen, da immer mehr Gesetze schlecht gemacht sind und sie auch keinem bekannt gemacht werden. Aktuelles Beispiel ist der §42a WaffG. Dieser verbietet das “Führen”, also zugriffsbereites Tragen von “Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen“. Anscheinswaffen sind alle Waffen, die einer echten Waffe täuschen ähnlich sehen. Bestimmte tragbare Gegenstände sind Hieb- und Stoßwaffen und einige Messertypen. Der Gesetzgeber hatte vergessen, Karnevals- und Faschingskostüme ebenso wie Messer für Picknick, Jagd und Bergwanderungen als sozial-adäquaten Zweck einzustufen. Aus diesem Grund landen immer mehr Karnevalsjecken vor Gericht.“
Quelle: http://www.prolegal.org/index.php/archiv/waffenrecht/133-pm-karneval
Nach Lesen des §42a des Waffengesetzes in Verbindung mit den Schlussfolgerungen des Bundeslagebildes 2010 des BKA zur Waffenkriminalität, dabei insbesondere der auf Seite 11 genannten Handlungserfordernisse der nochmalige Hinweis, diese Problematik im eigenen Interesse wirklich ernst zu nehmen.
Die Karnevalszeit nähert sich ihrem Höhepunkt und die Jecken drehen richtig auf. Beim heutigen Stöbern im Internet fiel mir dazu eine interessante Nachricht unter dem Titel „Karnevalskostüm führt zur Verhaftung“ in die Hände, die ich hier wiedergeben möchte, da sie wichtig erscheint.
„03.11.2012 (prolegal) St. Goarshausen – Karnevalskostüm führt zur Verhaftung!
Ein Ritter braucht ein Schwert, ein Cowboy einen Revolver und James Bond seine Pistole. An Karneval und Fasching eigentlich ganz normal. Doch seit 2008 ist das Tragen dieser Waffen auf der Straße verboten. PROLEGAL warnt deshalb vor „bewaffneten“ Kostümen. Beschlagnahme, Anzeige und Verhaftung sind Folgen, die immer mehr Jecken zu spüren bekommen.
Eine „täuschend echt aussehende Spielzeugpistole“ führte im Februar 2012 in Ostheim vor der Rhön zur Verhaftung eines Mannes; der Faschingsumzug musste ohne ihn weiterziehen. Gestern beschlagnahmten Mainzer Polizisten ein Vorderladegewehr, das zu einer Halloween-Verkleidung gehörte.
Völlig unbescholtene Bürger landen vor dem Richter wegen Gesetzesverstößen, da immer mehr Gesetze schlecht gemacht sind und sie auch keinem bekannt gemacht werden. Aktuelles Beispiel ist der §42a WaffG. Dieser verbietet das “Führen”, also zugriffsbereites Tragen von “Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen“. Anscheinswaffen sind alle Waffen, die einer echten Waffe täuschen ähnlich sehen. Bestimmte tragbare Gegenstände sind Hieb- und Stoßwaffen und einige Messertypen. Der Gesetzgeber hatte vergessen, Karnevals- und Faschingskostüme ebenso wie Messer für Picknick, Jagd und Bergwanderungen als sozial-adäquaten Zweck einzustufen. Aus diesem Grund landen immer mehr Karnevalsjecken vor Gericht.“
Quelle: http://www.prolegal.org/index.php/archiv/waffenrecht/133-pm-karneval
Nach Lesen des §42a des Waffengesetzes in Verbindung mit den Schlussfolgerungen des Bundeslagebildes 2010 des BKA zur Waffenkriminalität, dabei insbesondere der auf Seite 11 genannten Handlungserfordernisse der nochmalige Hinweis, diese Problematik im eigenen Interesse wirklich ernst zu nehmen.
Die Karnevalszeit nähert sich ihrem Höhepunkt und die Jecken drehen richtig auf. Beim heutigen Stöbern im Internet fiel mir dazu eine interessante Nachricht unter dem Titel „Karnevalskostüm führt zur Verhaftung“ in die Hände, die ich hier wiedergeben möchte, da sie wichtig erscheint.
„03.11.2012 (prolegal) St. Goarshausen – Karnevalskostüm führt zur Verhaftung!
Ein Ritter braucht ein Schwert, ein Cowboy einen Revolver und James Bond seine Pistole. An Karneval und Fasching eigentlich ganz normal. Doch seit 2008 ist das Tragen dieser Waffen auf der Straße verboten. PROLEGAL warnt deshalb vor „bewaffneten“ Kostümen. Beschlagnahme, Anzeige und Verhaftung sind Folgen, die immer mehr Jecken zu spüren bekommen.
Eine „täuschend echt aussehende Spielzeugpistole“ führte im Februar 2012 in Ostheim vor der Rhön zur Verhaftung eines Mannes; der Faschingsumzug musste ohne ihn weiterziehen. Gestern beschlagnahmten Mainzer Polizisten ein Vorderladegewehr, das zu einer Halloween-Verkleidung gehörte.
Völlig unbescholtene Bürger landen vor dem Richter wegen Gesetzesverstößen, da immer mehr Gesetze schlecht gemacht sind und sie auch keinem bekannt gemacht werden. Aktuelles Beispiel ist der §42a WaffG. Dieser verbietet das “Führen”, also zugriffsbereites Tragen von “Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen“. Anscheinswaffen sind alle Waffen, die einer echten Waffe täuschen ähnlich sehen. Bestimmte tragbare Gegenstände sind Hieb- und Stoßwaffen und einige Messertypen. Der Gesetzgeber hatte vergessen, Karnevals- und Faschingskostüme ebenso wie Messer für Picknick, Jagd und Bergwanderungen als sozial-adäquaten Zweck einzustufen. Aus diesem Grund landen immer mehr Karnevalsjecken vor Gericht.“
Quelle: http://www.prolegal.org/index.php/archiv/waffenrecht/133-pm-karneval
Nach Lesen des §42a des Waffengesetzes in Verbindung mit den Schlussfolgerungen des Bundeslagebildes 2010 des BKA zur Waffenkriminalität, dabei insbesondere der auf Seite 11 genannten Handlungserfordernisse der nochmalige Hinweis, diese Problematik im eigenen Interesse wirklich ernst zu nehmen.
Die Karnevalszeit nähert sich ihrem Höhepunkt und die Jecken drehen richtig auf. Beim heutigen Stöbern im Internet fiel mir dazu eine interessante Nachricht unter dem Titel „Karnevalskostüm führt zur Verhaftung“ in die Hände, die ich hier wiedergeben möchte, da sie wichtig erscheint.
„03.11.2012 (prolegal) St. Goarshausen – Karnevalskostüm führt zur Verhaftung!
Ein Ritter braucht ein Schwert, ein Cowboy einen Revolver und James Bond seine Pistole. An Karneval und Fasching eigentlich ganz normal. Doch seit 2008 ist das Tragen dieser Waffen auf der Straße verboten. PROLEGAL warnt deshalb vor „bewaffneten“ Kostümen. Beschlagnahme, Anzeige und Verhaftung sind Folgen, die immer mehr Jecken zu spüren bekommen.
Eine „täuschend echt aussehende Spielzeugpistole“ führte im Februar 2012 in Ostheim vor der Rhön zur Verhaftung eines Mannes; der Faschingsumzug musste ohne ihn weiterziehen. Gestern beschlagnahmten Mainzer Polizisten ein Vorderladegewehr, das zu einer Halloween-Verkleidung gehörte.
Völlig unbescholtene Bürger landen vor dem Richter wegen Gesetzesverstößen, da immer mehr Gesetze schlecht gemacht sind und sie auch keinem bekannt gemacht werden. Aktuelles Beispiel ist der §42a WaffG. Dieser verbietet das “Führen”, also zugriffsbereites Tragen von “Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen“. Anscheinswaffen sind alle Waffen, die einer echten Waffe täuschen ähnlich sehen. Bestimmte tragbare Gegenstände sind Hieb- und Stoßwaffen und einige Messertypen. Der Gesetzgeber hatte vergessen, Karnevals- und Faschingskostüme ebenso wie Messer für Picknick, Jagd und Bergwanderungen als sozial-adäquaten Zweck einzustufen. Aus diesem Grund landen immer mehr Karnevalsjecken vor Gericht.“
Quelle: http://www.prolegal.org/index.php/archiv/waffenrecht/133-pm-karneval
Nach Lesen des §42a des Waffengesetzes in Verbindung mit den Schlussfolgerungen des Bundeslagebildes 2010 des BKA zur Waffenkriminalität, dabei insbesondere der auf Seite 11 genannten Handlungserfordernisse der nochmalige Hinweis, diese Problematik im eigenen Interesse wirklich ernst zu nehmen.