Mitarbeiterbrief von Innenminister Dietmar Woidke an alle Beschäftigten der Polizei zum Thema Altersgrenzen
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
vor einer guten Woche hatte ich Ihnen angekündigt, dass ich beabsichtige, einen neuen Vorschlag zur umstrittenen Frage der künftigen Regelung der Pensionsaltersgrenzen im Vollzugsbereich vorzulegen. Nach zahlreichen weiteren Gesprächen mit vielen Partnern innerhalb und außerhalb der Polizei möchte ich Sie heute über die Eckpunkte dieses neuen Vorschlags informieren.
Für den mittleren Polizeivollzugsdienst beabsichtige ich, die besondere Altersgrenze von heute 60 auf zukünftig 62 Jahre anzuheben. Eine weitere Reduzierungsmöglichkeit sehe ich nicht vor.
Diese pauschale Festsetzung der Altersgrenze auf lediglich 62 Jahre begründe ich mit der erwiesenen besonderen Belastung des mittleren Vollzugsdienstes insgesamt. Erhebungen des Innenministeriums haben ergeben, dass – Bezug nehmend auf den Eckpunktebeschluss des Kabinetts vom 22. Mai 2012 – schon heute rund 85 % des mittleren Dienstes anrechenbare Zeiten wegen besonderer Belastung geltend machen könnten (z.B. WWD). Vor diesem Hintergrund meine ich, dass hier die einfachere Regelung zugleich auch die bessere ist. Ansonsten stünden bürokratischer Aufwand und Ergebnis bei der individuellen Festsetzung anrechenbarer Zeiten in keinem vernünftigen Verhältnis mehr. Das Ergebnis der Meinungsbildung ist daher, dass der gesamte mittlere Vollzugsdienst in Zukunft zwei Jahre länger arbeiten muss als bislang – und dies halte ich auch für vertretbar.
Im gehobenen Polizeivollzugsdienst soll die besondere Altersgrenze zukünftig grundsätzlich 64 Jahre betragen. Hier möchte ich aber die Möglichkeit vorsehen, diese Altersgrenze um zwei Jahre weiter auf 62 Jahre zu reduzieren, wenn entsprechende besondere Belastungen vorliegen.
Für diese zusätzliche Absenkung der Altersgrenze sollen insgesamt zehn Jahre als besonders belastend anerkannte Tätigkeiten erforderlich sein. Zu diesen als besonders belastend anerkannten Tätigkeiten sollen alle Verwendungen gehören, für die eine Schichtzulage – die so genannte „Große“ und „Kleine Wechselschichtzulage“ nach der Erschwerniszulagenverordnung – gezahlt wird – also etwa auch im KDD. Weiterhin bliebt es bei der Anrechnung von Zeiten im SEK, MEK, Personenschutz und den Observationstrupps des Verfassungsschutzes. Für jedes vollendete Jahr einer derartigen besonders belastenden Tätigkeit soll die Altersgrenze anteilig schrittweise reduziert werden auf bis zu 62 Jahre.
Ich beabsichtige also, den gehobenen Dienst etwas anders zu behandeln als den mittleren Dienst. Zwar weisen auch seine Tätigkeiten in vielen Fällen besondere Belastungen auf – aber nicht im selben Maße wie im mittleren Dienst. Auch das haben unsere Erhebungen ergeben. Dies rechtfertigt aus meiner Sicht eine Differenzierung und damit eine höhere besondere Altersgrenze von 64 Jahren. Wo diese Belastungen aber über das gewöhnliche Maß hinausgehen, schafft die Reduzierungsmöglichkeit die Grundlage dafür, ebenfalls mit 62 Jahren aus dem Dienst ausscheiden zu können.
Im höheren Dienst sehe ich vor, die besondere Altersgrenze generell auf 65 Jahre festzusetzen. Hier soll auf jedoch auf weitere Reduzierungsmöglichkeiten gegenüber der künftigen allgemeinen Altersgrenze für Beamte und der künftigen Regelaltersgrenze für Rentenbezieher verzichtet werden. Diese Einschränkung gegenüber den anderen Laufbahngruppen halte ich vor dem Hintergrund der politischen und gesellschaftlichen Gesamtdebatte um Rente, Pensions- und Altersgrenzen für zumutbar.
Die Antragsaltersgrenze, ab der man mit bestimmten Abschlägen vorzeitig in den Ruhestand gehen kann, soll für alle Laufbahnen des Polizeivollzugs einheitlich auf 60 Jahre festgesetzt werden.
Mein Haus wird diese Eckpunkte nunmehr in den entsprechenden Entwurf des Landesbeamtengesetzes einarbeiten. Dann wird die Landesregierung darüber entscheiden und anschließend geht der Entwurf in den Landtag.
Die beabsichtigte Anhebung der Altersgrenzen erfolgt selbstverständlich nicht von heute auf morgen. Wie bei der bereits bundesweit in Kraft befindlichen Anhebung des Renteneintrittsalters ist eine stufenweise Anhebung vorgesehen. Wir beabsichtigen, damit im Jahr 2014 zu beginnen und den Prozess im Jahr 2029 abzuschließen.
Mit diesen Eckpunkten liegt ein guter und vertretbarer Kompromiss auf dem Tisch. Nicht jeder wird damit zufrieden sein. Das ist bei einem Kompromiss immer so. Aber ich habe mich guten Argumenten und Diskussionen nicht verschlossen und deshalb meinen ursprünglichen Vorschlag modifiziert. Für die intensive Meinungsbildung danke ich allen herzlich, die daran beteiligt waren – insbesondere auch den Gewerkschaften, den Personalvertretungen und nicht zuletzt vielen Kolleginnen und Kollegen aus der Polizei.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dietmar Woidke
Quelle: Ministerium des Innern
Mitarbeiterbrief von Innenminister Dietmar Woidke an alle Beschäftigten der Polizei zum Thema Altersgrenzen
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
vor einer guten Woche hatte ich Ihnen angekündigt, dass ich beabsichtige, einen neuen Vorschlag zur umstrittenen Frage der künftigen Regelung der Pensionsaltersgrenzen im Vollzugsbereich vorzulegen. Nach zahlreichen weiteren Gesprächen mit vielen Partnern innerhalb und außerhalb der Polizei möchte ich Sie heute über die Eckpunkte dieses neuen Vorschlags informieren.
Für den mittleren Polizeivollzugsdienst beabsichtige ich, die besondere Altersgrenze von heute 60 auf zukünftig 62 Jahre anzuheben. Eine weitere Reduzierungsmöglichkeit sehe ich nicht vor.
Diese pauschale Festsetzung der Altersgrenze auf lediglich 62 Jahre begründe ich mit der erwiesenen besonderen Belastung des mittleren Vollzugsdienstes insgesamt. Erhebungen des Innenministeriums haben ergeben, dass – Bezug nehmend auf den Eckpunktebeschluss des Kabinetts vom 22. Mai 2012 – schon heute rund 85 % des mittleren Dienstes anrechenbare Zeiten wegen besonderer Belastung geltend machen könnten (z.B. WWD). Vor diesem Hintergrund meine ich, dass hier die einfachere Regelung zugleich auch die bessere ist. Ansonsten stünden bürokratischer Aufwand und Ergebnis bei der individuellen Festsetzung anrechenbarer Zeiten in keinem vernünftigen Verhältnis mehr. Das Ergebnis der Meinungsbildung ist daher, dass der gesamte mittlere Vollzugsdienst in Zukunft zwei Jahre länger arbeiten muss als bislang – und dies halte ich auch für vertretbar.
Im gehobenen Polizeivollzugsdienst soll die besondere Altersgrenze zukünftig grundsätzlich 64 Jahre betragen. Hier möchte ich aber die Möglichkeit vorsehen, diese Altersgrenze um zwei Jahre weiter auf 62 Jahre zu reduzieren, wenn entsprechende besondere Belastungen vorliegen.
Für diese zusätzliche Absenkung der Altersgrenze sollen insgesamt zehn Jahre als besonders belastend anerkannte Tätigkeiten erforderlich sein. Zu diesen als besonders belastend anerkannten Tätigkeiten sollen alle Verwendungen gehören, für die eine Schichtzulage – die so genannte „Große“ und „Kleine Wechselschichtzulage“ nach der Erschwerniszulagenverordnung – gezahlt wird – also etwa auch im KDD. Weiterhin bliebt es bei der Anrechnung von Zeiten im SEK, MEK, Personenschutz und den Observationstrupps des Verfassungsschutzes. Für jedes vollendete Jahr einer derartigen besonders belastenden Tätigkeit soll die Altersgrenze anteilig schrittweise reduziert werden auf bis zu 62 Jahre.
Ich beabsichtige also, den gehobenen Dienst etwas anders zu behandeln als den mittleren Dienst. Zwar weisen auch seine Tätigkeiten in vielen Fällen besondere Belastungen auf – aber nicht im selben Maße wie im mittleren Dienst. Auch das haben unsere Erhebungen ergeben. Dies rechtfertigt aus meiner Sicht eine Differenzierung und damit eine höhere besondere Altersgrenze von 64 Jahren. Wo diese Belastungen aber über das gewöhnliche Maß hinausgehen, schafft die Reduzierungsmöglichkeit die Grundlage dafür, ebenfalls mit 62 Jahren aus dem Dienst ausscheiden zu können.
Im höheren Dienst sehe ich vor, die besondere Altersgrenze generell auf 65 Jahre festzusetzen. Hier soll auf jedoch auf weitere Reduzierungsmöglichkeiten gegenüber der künftigen allgemeinen Altersgrenze für Beamte und der künftigen Regelaltersgrenze für Rentenbezieher verzichtet werden. Diese Einschränkung gegenüber den anderen Laufbahngruppen halte ich vor dem Hintergrund der politischen und gesellschaftlichen Gesamtdebatte um Rente, Pensions- und Altersgrenzen für zumutbar.
Die Antragsaltersgrenze, ab der man mit bestimmten Abschlägen vorzeitig in den Ruhestand gehen kann, soll für alle Laufbahnen des Polizeivollzugs einheitlich auf 60 Jahre festgesetzt werden.
Mein Haus wird diese Eckpunkte nunmehr in den entsprechenden Entwurf des Landesbeamtengesetzes einarbeiten. Dann wird die Landesregierung darüber entscheiden und anschließend geht der Entwurf in den Landtag.
Die beabsichtigte Anhebung der Altersgrenzen erfolgt selbstverständlich nicht von heute auf morgen. Wie bei der bereits bundesweit in Kraft befindlichen Anhebung des Renteneintrittsalters ist eine stufenweise Anhebung vorgesehen. Wir beabsichtigen, damit im Jahr 2014 zu beginnen und den Prozess im Jahr 2029 abzuschließen.
Mit diesen Eckpunkten liegt ein guter und vertretbarer Kompromiss auf dem Tisch. Nicht jeder wird damit zufrieden sein. Das ist bei einem Kompromiss immer so. Aber ich habe mich guten Argumenten und Diskussionen nicht verschlossen und deshalb meinen ursprünglichen Vorschlag modifiziert. Für die intensive Meinungsbildung danke ich allen herzlich, die daran beteiligt waren – insbesondere auch den Gewerkschaften, den Personalvertretungen und nicht zuletzt vielen Kolleginnen und Kollegen aus der Polizei.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dietmar Woidke
Quelle: Ministerium des Innern
Mitarbeiterbrief von Innenminister Dietmar Woidke an alle Beschäftigten der Polizei zum Thema Altersgrenzen
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
vor einer guten Woche hatte ich Ihnen angekündigt, dass ich beabsichtige, einen neuen Vorschlag zur umstrittenen Frage der künftigen Regelung der Pensionsaltersgrenzen im Vollzugsbereich vorzulegen. Nach zahlreichen weiteren Gesprächen mit vielen Partnern innerhalb und außerhalb der Polizei möchte ich Sie heute über die Eckpunkte dieses neuen Vorschlags informieren.
Für den mittleren Polizeivollzugsdienst beabsichtige ich, die besondere Altersgrenze von heute 60 auf zukünftig 62 Jahre anzuheben. Eine weitere Reduzierungsmöglichkeit sehe ich nicht vor.
Diese pauschale Festsetzung der Altersgrenze auf lediglich 62 Jahre begründe ich mit der erwiesenen besonderen Belastung des mittleren Vollzugsdienstes insgesamt. Erhebungen des Innenministeriums haben ergeben, dass – Bezug nehmend auf den Eckpunktebeschluss des Kabinetts vom 22. Mai 2012 – schon heute rund 85 % des mittleren Dienstes anrechenbare Zeiten wegen besonderer Belastung geltend machen könnten (z.B. WWD). Vor diesem Hintergrund meine ich, dass hier die einfachere Regelung zugleich auch die bessere ist. Ansonsten stünden bürokratischer Aufwand und Ergebnis bei der individuellen Festsetzung anrechenbarer Zeiten in keinem vernünftigen Verhältnis mehr. Das Ergebnis der Meinungsbildung ist daher, dass der gesamte mittlere Vollzugsdienst in Zukunft zwei Jahre länger arbeiten muss als bislang – und dies halte ich auch für vertretbar.
Im gehobenen Polizeivollzugsdienst soll die besondere Altersgrenze zukünftig grundsätzlich 64 Jahre betragen. Hier möchte ich aber die Möglichkeit vorsehen, diese Altersgrenze um zwei Jahre weiter auf 62 Jahre zu reduzieren, wenn entsprechende besondere Belastungen vorliegen.
Für diese zusätzliche Absenkung der Altersgrenze sollen insgesamt zehn Jahre als besonders belastend anerkannte Tätigkeiten erforderlich sein. Zu diesen als besonders belastend anerkannten Tätigkeiten sollen alle Verwendungen gehören, für die eine Schichtzulage – die so genannte „Große“ und „Kleine Wechselschichtzulage“ nach der Erschwerniszulagenverordnung – gezahlt wird – also etwa auch im KDD. Weiterhin bliebt es bei der Anrechnung von Zeiten im SEK, MEK, Personenschutz und den Observationstrupps des Verfassungsschutzes. Für jedes vollendete Jahr einer derartigen besonders belastenden Tätigkeit soll die Altersgrenze anteilig schrittweise reduziert werden auf bis zu 62 Jahre.
Ich beabsichtige also, den gehobenen Dienst etwas anders zu behandeln als den mittleren Dienst. Zwar weisen auch seine Tätigkeiten in vielen Fällen besondere Belastungen auf – aber nicht im selben Maße wie im mittleren Dienst. Auch das haben unsere Erhebungen ergeben. Dies rechtfertigt aus meiner Sicht eine Differenzierung und damit eine höhere besondere Altersgrenze von 64 Jahren. Wo diese Belastungen aber über das gewöhnliche Maß hinausgehen, schafft die Reduzierungsmöglichkeit die Grundlage dafür, ebenfalls mit 62 Jahren aus dem Dienst ausscheiden zu können.
Im höheren Dienst sehe ich vor, die besondere Altersgrenze generell auf 65 Jahre festzusetzen. Hier soll auf jedoch auf weitere Reduzierungsmöglichkeiten gegenüber der künftigen allgemeinen Altersgrenze für Beamte und der künftigen Regelaltersgrenze für Rentenbezieher verzichtet werden. Diese Einschränkung gegenüber den anderen Laufbahngruppen halte ich vor dem Hintergrund der politischen und gesellschaftlichen Gesamtdebatte um Rente, Pensions- und Altersgrenzen für zumutbar.
Die Antragsaltersgrenze, ab der man mit bestimmten Abschlägen vorzeitig in den Ruhestand gehen kann, soll für alle Laufbahnen des Polizeivollzugs einheitlich auf 60 Jahre festgesetzt werden.
Mein Haus wird diese Eckpunkte nunmehr in den entsprechenden Entwurf des Landesbeamtengesetzes einarbeiten. Dann wird die Landesregierung darüber entscheiden und anschließend geht der Entwurf in den Landtag.
Die beabsichtigte Anhebung der Altersgrenzen erfolgt selbstverständlich nicht von heute auf morgen. Wie bei der bereits bundesweit in Kraft befindlichen Anhebung des Renteneintrittsalters ist eine stufenweise Anhebung vorgesehen. Wir beabsichtigen, damit im Jahr 2014 zu beginnen und den Prozess im Jahr 2029 abzuschließen.
Mit diesen Eckpunkten liegt ein guter und vertretbarer Kompromiss auf dem Tisch. Nicht jeder wird damit zufrieden sein. Das ist bei einem Kompromiss immer so. Aber ich habe mich guten Argumenten und Diskussionen nicht verschlossen und deshalb meinen ursprünglichen Vorschlag modifiziert. Für die intensive Meinungsbildung danke ich allen herzlich, die daran beteiligt waren – insbesondere auch den Gewerkschaften, den Personalvertretungen und nicht zuletzt vielen Kolleginnen und Kollegen aus der Polizei.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dietmar Woidke
Quelle: Ministerium des Innern
Mitarbeiterbrief von Innenminister Dietmar Woidke an alle Beschäftigten der Polizei zum Thema Altersgrenzen
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
vor einer guten Woche hatte ich Ihnen angekündigt, dass ich beabsichtige, einen neuen Vorschlag zur umstrittenen Frage der künftigen Regelung der Pensionsaltersgrenzen im Vollzugsbereich vorzulegen. Nach zahlreichen weiteren Gesprächen mit vielen Partnern innerhalb und außerhalb der Polizei möchte ich Sie heute über die Eckpunkte dieses neuen Vorschlags informieren.
Für den mittleren Polizeivollzugsdienst beabsichtige ich, die besondere Altersgrenze von heute 60 auf zukünftig 62 Jahre anzuheben. Eine weitere Reduzierungsmöglichkeit sehe ich nicht vor.
Diese pauschale Festsetzung der Altersgrenze auf lediglich 62 Jahre begründe ich mit der erwiesenen besonderen Belastung des mittleren Vollzugsdienstes insgesamt. Erhebungen des Innenministeriums haben ergeben, dass – Bezug nehmend auf den Eckpunktebeschluss des Kabinetts vom 22. Mai 2012 – schon heute rund 85 % des mittleren Dienstes anrechenbare Zeiten wegen besonderer Belastung geltend machen könnten (z.B. WWD). Vor diesem Hintergrund meine ich, dass hier die einfachere Regelung zugleich auch die bessere ist. Ansonsten stünden bürokratischer Aufwand und Ergebnis bei der individuellen Festsetzung anrechenbarer Zeiten in keinem vernünftigen Verhältnis mehr. Das Ergebnis der Meinungsbildung ist daher, dass der gesamte mittlere Vollzugsdienst in Zukunft zwei Jahre länger arbeiten muss als bislang – und dies halte ich auch für vertretbar.
Im gehobenen Polizeivollzugsdienst soll die besondere Altersgrenze zukünftig grundsätzlich 64 Jahre betragen. Hier möchte ich aber die Möglichkeit vorsehen, diese Altersgrenze um zwei Jahre weiter auf 62 Jahre zu reduzieren, wenn entsprechende besondere Belastungen vorliegen.
Für diese zusätzliche Absenkung der Altersgrenze sollen insgesamt zehn Jahre als besonders belastend anerkannte Tätigkeiten erforderlich sein. Zu diesen als besonders belastend anerkannten Tätigkeiten sollen alle Verwendungen gehören, für die eine Schichtzulage – die so genannte „Große“ und „Kleine Wechselschichtzulage“ nach der Erschwerniszulagenverordnung – gezahlt wird – also etwa auch im KDD. Weiterhin bliebt es bei der Anrechnung von Zeiten im SEK, MEK, Personenschutz und den Observationstrupps des Verfassungsschutzes. Für jedes vollendete Jahr einer derartigen besonders belastenden Tätigkeit soll die Altersgrenze anteilig schrittweise reduziert werden auf bis zu 62 Jahre.
Ich beabsichtige also, den gehobenen Dienst etwas anders zu behandeln als den mittleren Dienst. Zwar weisen auch seine Tätigkeiten in vielen Fällen besondere Belastungen auf – aber nicht im selben Maße wie im mittleren Dienst. Auch das haben unsere Erhebungen ergeben. Dies rechtfertigt aus meiner Sicht eine Differenzierung und damit eine höhere besondere Altersgrenze von 64 Jahren. Wo diese Belastungen aber über das gewöhnliche Maß hinausgehen, schafft die Reduzierungsmöglichkeit die Grundlage dafür, ebenfalls mit 62 Jahren aus dem Dienst ausscheiden zu können.
Im höheren Dienst sehe ich vor, die besondere Altersgrenze generell auf 65 Jahre festzusetzen. Hier soll auf jedoch auf weitere Reduzierungsmöglichkeiten gegenüber der künftigen allgemeinen Altersgrenze für Beamte und der künftigen Regelaltersgrenze für Rentenbezieher verzichtet werden. Diese Einschränkung gegenüber den anderen Laufbahngruppen halte ich vor dem Hintergrund der politischen und gesellschaftlichen Gesamtdebatte um Rente, Pensions- und Altersgrenzen für zumutbar.
Die Antragsaltersgrenze, ab der man mit bestimmten Abschlägen vorzeitig in den Ruhestand gehen kann, soll für alle Laufbahnen des Polizeivollzugs einheitlich auf 60 Jahre festgesetzt werden.
Mein Haus wird diese Eckpunkte nunmehr in den entsprechenden Entwurf des Landesbeamtengesetzes einarbeiten. Dann wird die Landesregierung darüber entscheiden und anschließend geht der Entwurf in den Landtag.
Die beabsichtigte Anhebung der Altersgrenzen erfolgt selbstverständlich nicht von heute auf morgen. Wie bei der bereits bundesweit in Kraft befindlichen Anhebung des Renteneintrittsalters ist eine stufenweise Anhebung vorgesehen. Wir beabsichtigen, damit im Jahr 2014 zu beginnen und den Prozess im Jahr 2029 abzuschließen.
Mit diesen Eckpunkten liegt ein guter und vertretbarer Kompromiss auf dem Tisch. Nicht jeder wird damit zufrieden sein. Das ist bei einem Kompromiss immer so. Aber ich habe mich guten Argumenten und Diskussionen nicht verschlossen und deshalb meinen ursprünglichen Vorschlag modifiziert. Für die intensive Meinungsbildung danke ich allen herzlich, die daran beteiligt waren – insbesondere auch den Gewerkschaften, den Personalvertretungen und nicht zuletzt vielen Kolleginnen und Kollegen aus der Polizei.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dietmar Woidke
Quelle: Ministerium des Innern
Mitarbeiterbrief von Innenminister Dietmar Woidke an alle Beschäftigten der Polizei zum Thema Altersgrenzen
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
vor einer guten Woche hatte ich Ihnen angekündigt, dass ich beabsichtige, einen neuen Vorschlag zur umstrittenen Frage der künftigen Regelung der Pensionsaltersgrenzen im Vollzugsbereich vorzulegen. Nach zahlreichen weiteren Gesprächen mit vielen Partnern innerhalb und außerhalb der Polizei möchte ich Sie heute über die Eckpunkte dieses neuen Vorschlags informieren.
Für den mittleren Polizeivollzugsdienst beabsichtige ich, die besondere Altersgrenze von heute 60 auf zukünftig 62 Jahre anzuheben. Eine weitere Reduzierungsmöglichkeit sehe ich nicht vor.
Diese pauschale Festsetzung der Altersgrenze auf lediglich 62 Jahre begründe ich mit der erwiesenen besonderen Belastung des mittleren Vollzugsdienstes insgesamt. Erhebungen des Innenministeriums haben ergeben, dass – Bezug nehmend auf den Eckpunktebeschluss des Kabinetts vom 22. Mai 2012 – schon heute rund 85 % des mittleren Dienstes anrechenbare Zeiten wegen besonderer Belastung geltend machen könnten (z.B. WWD). Vor diesem Hintergrund meine ich, dass hier die einfachere Regelung zugleich auch die bessere ist. Ansonsten stünden bürokratischer Aufwand und Ergebnis bei der individuellen Festsetzung anrechenbarer Zeiten in keinem vernünftigen Verhältnis mehr. Das Ergebnis der Meinungsbildung ist daher, dass der gesamte mittlere Vollzugsdienst in Zukunft zwei Jahre länger arbeiten muss als bislang – und dies halte ich auch für vertretbar.
Im gehobenen Polizeivollzugsdienst soll die besondere Altersgrenze zukünftig grundsätzlich 64 Jahre betragen. Hier möchte ich aber die Möglichkeit vorsehen, diese Altersgrenze um zwei Jahre weiter auf 62 Jahre zu reduzieren, wenn entsprechende besondere Belastungen vorliegen.
Für diese zusätzliche Absenkung der Altersgrenze sollen insgesamt zehn Jahre als besonders belastend anerkannte Tätigkeiten erforderlich sein. Zu diesen als besonders belastend anerkannten Tätigkeiten sollen alle Verwendungen gehören, für die eine Schichtzulage – die so genannte „Große“ und „Kleine Wechselschichtzulage“ nach der Erschwerniszulagenverordnung – gezahlt wird – also etwa auch im KDD. Weiterhin bliebt es bei der Anrechnung von Zeiten im SEK, MEK, Personenschutz und den Observationstrupps des Verfassungsschutzes. Für jedes vollendete Jahr einer derartigen besonders belastenden Tätigkeit soll die Altersgrenze anteilig schrittweise reduziert werden auf bis zu 62 Jahre.
Ich beabsichtige also, den gehobenen Dienst etwas anders zu behandeln als den mittleren Dienst. Zwar weisen auch seine Tätigkeiten in vielen Fällen besondere Belastungen auf – aber nicht im selben Maße wie im mittleren Dienst. Auch das haben unsere Erhebungen ergeben. Dies rechtfertigt aus meiner Sicht eine Differenzierung und damit eine höhere besondere Altersgrenze von 64 Jahren. Wo diese Belastungen aber über das gewöhnliche Maß hinausgehen, schafft die Reduzierungsmöglichkeit die Grundlage dafür, ebenfalls mit 62 Jahren aus dem Dienst ausscheiden zu können.
Im höheren Dienst sehe ich vor, die besondere Altersgrenze generell auf 65 Jahre festzusetzen. Hier soll auf jedoch auf weitere Reduzierungsmöglichkeiten gegenüber der künftigen allgemeinen Altersgrenze für Beamte und der künftigen Regelaltersgrenze für Rentenbezieher verzichtet werden. Diese Einschränkung gegenüber den anderen Laufbahngruppen halte ich vor dem Hintergrund der politischen und gesellschaftlichen Gesamtdebatte um Rente, Pensions- und Altersgrenzen für zumutbar.
Die Antragsaltersgrenze, ab der man mit bestimmten Abschlägen vorzeitig in den Ruhestand gehen kann, soll für alle Laufbahnen des Polizeivollzugs einheitlich auf 60 Jahre festgesetzt werden.
Mein Haus wird diese Eckpunkte nunmehr in den entsprechenden Entwurf des Landesbeamtengesetzes einarbeiten. Dann wird die Landesregierung darüber entscheiden und anschließend geht der Entwurf in den Landtag.
Die beabsichtigte Anhebung der Altersgrenzen erfolgt selbstverständlich nicht von heute auf morgen. Wie bei der bereits bundesweit in Kraft befindlichen Anhebung des Renteneintrittsalters ist eine stufenweise Anhebung vorgesehen. Wir beabsichtigen, damit im Jahr 2014 zu beginnen und den Prozess im Jahr 2029 abzuschließen.
Mit diesen Eckpunkten liegt ein guter und vertretbarer Kompromiss auf dem Tisch. Nicht jeder wird damit zufrieden sein. Das ist bei einem Kompromiss immer so. Aber ich habe mich guten Argumenten und Diskussionen nicht verschlossen und deshalb meinen ursprünglichen Vorschlag modifiziert. Für die intensive Meinungsbildung danke ich allen herzlich, die daran beteiligt waren – insbesondere auch den Gewerkschaften, den Personalvertretungen und nicht zuletzt vielen Kolleginnen und Kollegen aus der Polizei.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dietmar Woidke
Quelle: Ministerium des Innern
Mitarbeiterbrief von Innenminister Dietmar Woidke an alle Beschäftigten der Polizei zum Thema Altersgrenzen
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
vor einer guten Woche hatte ich Ihnen angekündigt, dass ich beabsichtige, einen neuen Vorschlag zur umstrittenen Frage der künftigen Regelung der Pensionsaltersgrenzen im Vollzugsbereich vorzulegen. Nach zahlreichen weiteren Gesprächen mit vielen Partnern innerhalb und außerhalb der Polizei möchte ich Sie heute über die Eckpunkte dieses neuen Vorschlags informieren.
Für den mittleren Polizeivollzugsdienst beabsichtige ich, die besondere Altersgrenze von heute 60 auf zukünftig 62 Jahre anzuheben. Eine weitere Reduzierungsmöglichkeit sehe ich nicht vor.
Diese pauschale Festsetzung der Altersgrenze auf lediglich 62 Jahre begründe ich mit der erwiesenen besonderen Belastung des mittleren Vollzugsdienstes insgesamt. Erhebungen des Innenministeriums haben ergeben, dass – Bezug nehmend auf den Eckpunktebeschluss des Kabinetts vom 22. Mai 2012 – schon heute rund 85 % des mittleren Dienstes anrechenbare Zeiten wegen besonderer Belastung geltend machen könnten (z.B. WWD). Vor diesem Hintergrund meine ich, dass hier die einfachere Regelung zugleich auch die bessere ist. Ansonsten stünden bürokratischer Aufwand und Ergebnis bei der individuellen Festsetzung anrechenbarer Zeiten in keinem vernünftigen Verhältnis mehr. Das Ergebnis der Meinungsbildung ist daher, dass der gesamte mittlere Vollzugsdienst in Zukunft zwei Jahre länger arbeiten muss als bislang – und dies halte ich auch für vertretbar.
Im gehobenen Polizeivollzugsdienst soll die besondere Altersgrenze zukünftig grundsätzlich 64 Jahre betragen. Hier möchte ich aber die Möglichkeit vorsehen, diese Altersgrenze um zwei Jahre weiter auf 62 Jahre zu reduzieren, wenn entsprechende besondere Belastungen vorliegen.
Für diese zusätzliche Absenkung der Altersgrenze sollen insgesamt zehn Jahre als besonders belastend anerkannte Tätigkeiten erforderlich sein. Zu diesen als besonders belastend anerkannten Tätigkeiten sollen alle Verwendungen gehören, für die eine Schichtzulage – die so genannte „Große“ und „Kleine Wechselschichtzulage“ nach der Erschwerniszulagenverordnung – gezahlt wird – also etwa auch im KDD. Weiterhin bliebt es bei der Anrechnung von Zeiten im SEK, MEK, Personenschutz und den Observationstrupps des Verfassungsschutzes. Für jedes vollendete Jahr einer derartigen besonders belastenden Tätigkeit soll die Altersgrenze anteilig schrittweise reduziert werden auf bis zu 62 Jahre.
Ich beabsichtige also, den gehobenen Dienst etwas anders zu behandeln als den mittleren Dienst. Zwar weisen auch seine Tätigkeiten in vielen Fällen besondere Belastungen auf – aber nicht im selben Maße wie im mittleren Dienst. Auch das haben unsere Erhebungen ergeben. Dies rechtfertigt aus meiner Sicht eine Differenzierung und damit eine höhere besondere Altersgrenze von 64 Jahren. Wo diese Belastungen aber über das gewöhnliche Maß hinausgehen, schafft die Reduzierungsmöglichkeit die Grundlage dafür, ebenfalls mit 62 Jahren aus dem Dienst ausscheiden zu können.
Im höheren Dienst sehe ich vor, die besondere Altersgrenze generell auf 65 Jahre festzusetzen. Hier soll auf jedoch auf weitere Reduzierungsmöglichkeiten gegenüber der künftigen allgemeinen Altersgrenze für Beamte und der künftigen Regelaltersgrenze für Rentenbezieher verzichtet werden. Diese Einschränkung gegenüber den anderen Laufbahngruppen halte ich vor dem Hintergrund der politischen und gesellschaftlichen Gesamtdebatte um Rente, Pensions- und Altersgrenzen für zumutbar.
Die Antragsaltersgrenze, ab der man mit bestimmten Abschlägen vorzeitig in den Ruhestand gehen kann, soll für alle Laufbahnen des Polizeivollzugs einheitlich auf 60 Jahre festgesetzt werden.
Mein Haus wird diese Eckpunkte nunmehr in den entsprechenden Entwurf des Landesbeamtengesetzes einarbeiten. Dann wird die Landesregierung darüber entscheiden und anschließend geht der Entwurf in den Landtag.
Die beabsichtigte Anhebung der Altersgrenzen erfolgt selbstverständlich nicht von heute auf morgen. Wie bei der bereits bundesweit in Kraft befindlichen Anhebung des Renteneintrittsalters ist eine stufenweise Anhebung vorgesehen. Wir beabsichtigen, damit im Jahr 2014 zu beginnen und den Prozess im Jahr 2029 abzuschließen.
Mit diesen Eckpunkten liegt ein guter und vertretbarer Kompromiss auf dem Tisch. Nicht jeder wird damit zufrieden sein. Das ist bei einem Kompromiss immer so. Aber ich habe mich guten Argumenten und Diskussionen nicht verschlossen und deshalb meinen ursprünglichen Vorschlag modifiziert. Für die intensive Meinungsbildung danke ich allen herzlich, die daran beteiligt waren – insbesondere auch den Gewerkschaften, den Personalvertretungen und nicht zuletzt vielen Kolleginnen und Kollegen aus der Polizei.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dietmar Woidke
Quelle: Ministerium des Innern
Mitarbeiterbrief von Innenminister Dietmar Woidke an alle Beschäftigten der Polizei zum Thema Altersgrenzen
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
vor einer guten Woche hatte ich Ihnen angekündigt, dass ich beabsichtige, einen neuen Vorschlag zur umstrittenen Frage der künftigen Regelung der Pensionsaltersgrenzen im Vollzugsbereich vorzulegen. Nach zahlreichen weiteren Gesprächen mit vielen Partnern innerhalb und außerhalb der Polizei möchte ich Sie heute über die Eckpunkte dieses neuen Vorschlags informieren.
Für den mittleren Polizeivollzugsdienst beabsichtige ich, die besondere Altersgrenze von heute 60 auf zukünftig 62 Jahre anzuheben. Eine weitere Reduzierungsmöglichkeit sehe ich nicht vor.
Diese pauschale Festsetzung der Altersgrenze auf lediglich 62 Jahre begründe ich mit der erwiesenen besonderen Belastung des mittleren Vollzugsdienstes insgesamt. Erhebungen des Innenministeriums haben ergeben, dass – Bezug nehmend auf den Eckpunktebeschluss des Kabinetts vom 22. Mai 2012 – schon heute rund 85 % des mittleren Dienstes anrechenbare Zeiten wegen besonderer Belastung geltend machen könnten (z.B. WWD). Vor diesem Hintergrund meine ich, dass hier die einfachere Regelung zugleich auch die bessere ist. Ansonsten stünden bürokratischer Aufwand und Ergebnis bei der individuellen Festsetzung anrechenbarer Zeiten in keinem vernünftigen Verhältnis mehr. Das Ergebnis der Meinungsbildung ist daher, dass der gesamte mittlere Vollzugsdienst in Zukunft zwei Jahre länger arbeiten muss als bislang – und dies halte ich auch für vertretbar.
Im gehobenen Polizeivollzugsdienst soll die besondere Altersgrenze zukünftig grundsätzlich 64 Jahre betragen. Hier möchte ich aber die Möglichkeit vorsehen, diese Altersgrenze um zwei Jahre weiter auf 62 Jahre zu reduzieren, wenn entsprechende besondere Belastungen vorliegen.
Für diese zusätzliche Absenkung der Altersgrenze sollen insgesamt zehn Jahre als besonders belastend anerkannte Tätigkeiten erforderlich sein. Zu diesen als besonders belastend anerkannten Tätigkeiten sollen alle Verwendungen gehören, für die eine Schichtzulage – die so genannte „Große“ und „Kleine Wechselschichtzulage“ nach der Erschwerniszulagenverordnung – gezahlt wird – also etwa auch im KDD. Weiterhin bliebt es bei der Anrechnung von Zeiten im SEK, MEK, Personenschutz und den Observationstrupps des Verfassungsschutzes. Für jedes vollendete Jahr einer derartigen besonders belastenden Tätigkeit soll die Altersgrenze anteilig schrittweise reduziert werden auf bis zu 62 Jahre.
Ich beabsichtige also, den gehobenen Dienst etwas anders zu behandeln als den mittleren Dienst. Zwar weisen auch seine Tätigkeiten in vielen Fällen besondere Belastungen auf – aber nicht im selben Maße wie im mittleren Dienst. Auch das haben unsere Erhebungen ergeben. Dies rechtfertigt aus meiner Sicht eine Differenzierung und damit eine höhere besondere Altersgrenze von 64 Jahren. Wo diese Belastungen aber über das gewöhnliche Maß hinausgehen, schafft die Reduzierungsmöglichkeit die Grundlage dafür, ebenfalls mit 62 Jahren aus dem Dienst ausscheiden zu können.
Im höheren Dienst sehe ich vor, die besondere Altersgrenze generell auf 65 Jahre festzusetzen. Hier soll auf jedoch auf weitere Reduzierungsmöglichkeiten gegenüber der künftigen allgemeinen Altersgrenze für Beamte und der künftigen Regelaltersgrenze für Rentenbezieher verzichtet werden. Diese Einschränkung gegenüber den anderen Laufbahngruppen halte ich vor dem Hintergrund der politischen und gesellschaftlichen Gesamtdebatte um Rente, Pensions- und Altersgrenzen für zumutbar.
Die Antragsaltersgrenze, ab der man mit bestimmten Abschlägen vorzeitig in den Ruhestand gehen kann, soll für alle Laufbahnen des Polizeivollzugs einheitlich auf 60 Jahre festgesetzt werden.
Mein Haus wird diese Eckpunkte nunmehr in den entsprechenden Entwurf des Landesbeamtengesetzes einarbeiten. Dann wird die Landesregierung darüber entscheiden und anschließend geht der Entwurf in den Landtag.
Die beabsichtigte Anhebung der Altersgrenzen erfolgt selbstverständlich nicht von heute auf morgen. Wie bei der bereits bundesweit in Kraft befindlichen Anhebung des Renteneintrittsalters ist eine stufenweise Anhebung vorgesehen. Wir beabsichtigen, damit im Jahr 2014 zu beginnen und den Prozess im Jahr 2029 abzuschließen.
Mit diesen Eckpunkten liegt ein guter und vertretbarer Kompromiss auf dem Tisch. Nicht jeder wird damit zufrieden sein. Das ist bei einem Kompromiss immer so. Aber ich habe mich guten Argumenten und Diskussionen nicht verschlossen und deshalb meinen ursprünglichen Vorschlag modifiziert. Für die intensive Meinungsbildung danke ich allen herzlich, die daran beteiligt waren – insbesondere auch den Gewerkschaften, den Personalvertretungen und nicht zuletzt vielen Kolleginnen und Kollegen aus der Polizei.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dietmar Woidke
Quelle: Ministerium des Innern
Mitarbeiterbrief von Innenminister Dietmar Woidke an alle Beschäftigten der Polizei zum Thema Altersgrenzen
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
vor einer guten Woche hatte ich Ihnen angekündigt, dass ich beabsichtige, einen neuen Vorschlag zur umstrittenen Frage der künftigen Regelung der Pensionsaltersgrenzen im Vollzugsbereich vorzulegen. Nach zahlreichen weiteren Gesprächen mit vielen Partnern innerhalb und außerhalb der Polizei möchte ich Sie heute über die Eckpunkte dieses neuen Vorschlags informieren.
Für den mittleren Polizeivollzugsdienst beabsichtige ich, die besondere Altersgrenze von heute 60 auf zukünftig 62 Jahre anzuheben. Eine weitere Reduzierungsmöglichkeit sehe ich nicht vor.
Diese pauschale Festsetzung der Altersgrenze auf lediglich 62 Jahre begründe ich mit der erwiesenen besonderen Belastung des mittleren Vollzugsdienstes insgesamt. Erhebungen des Innenministeriums haben ergeben, dass – Bezug nehmend auf den Eckpunktebeschluss des Kabinetts vom 22. Mai 2012 – schon heute rund 85 % des mittleren Dienstes anrechenbare Zeiten wegen besonderer Belastung geltend machen könnten (z.B. WWD). Vor diesem Hintergrund meine ich, dass hier die einfachere Regelung zugleich auch die bessere ist. Ansonsten stünden bürokratischer Aufwand und Ergebnis bei der individuellen Festsetzung anrechenbarer Zeiten in keinem vernünftigen Verhältnis mehr. Das Ergebnis der Meinungsbildung ist daher, dass der gesamte mittlere Vollzugsdienst in Zukunft zwei Jahre länger arbeiten muss als bislang – und dies halte ich auch für vertretbar.
Im gehobenen Polizeivollzugsdienst soll die besondere Altersgrenze zukünftig grundsätzlich 64 Jahre betragen. Hier möchte ich aber die Möglichkeit vorsehen, diese Altersgrenze um zwei Jahre weiter auf 62 Jahre zu reduzieren, wenn entsprechende besondere Belastungen vorliegen.
Für diese zusätzliche Absenkung der Altersgrenze sollen insgesamt zehn Jahre als besonders belastend anerkannte Tätigkeiten erforderlich sein. Zu diesen als besonders belastend anerkannten Tätigkeiten sollen alle Verwendungen gehören, für die eine Schichtzulage – die so genannte „Große“ und „Kleine Wechselschichtzulage“ nach der Erschwerniszulagenverordnung – gezahlt wird – also etwa auch im KDD. Weiterhin bliebt es bei der Anrechnung von Zeiten im SEK, MEK, Personenschutz und den Observationstrupps des Verfassungsschutzes. Für jedes vollendete Jahr einer derartigen besonders belastenden Tätigkeit soll die Altersgrenze anteilig schrittweise reduziert werden auf bis zu 62 Jahre.
Ich beabsichtige also, den gehobenen Dienst etwas anders zu behandeln als den mittleren Dienst. Zwar weisen auch seine Tätigkeiten in vielen Fällen besondere Belastungen auf – aber nicht im selben Maße wie im mittleren Dienst. Auch das haben unsere Erhebungen ergeben. Dies rechtfertigt aus meiner Sicht eine Differenzierung und damit eine höhere besondere Altersgrenze von 64 Jahren. Wo diese Belastungen aber über das gewöhnliche Maß hinausgehen, schafft die Reduzierungsmöglichkeit die Grundlage dafür, ebenfalls mit 62 Jahren aus dem Dienst ausscheiden zu können.
Im höheren Dienst sehe ich vor, die besondere Altersgrenze generell auf 65 Jahre festzusetzen. Hier soll auf jedoch auf weitere Reduzierungsmöglichkeiten gegenüber der künftigen allgemeinen Altersgrenze für Beamte und der künftigen Regelaltersgrenze für Rentenbezieher verzichtet werden. Diese Einschränkung gegenüber den anderen Laufbahngruppen halte ich vor dem Hintergrund der politischen und gesellschaftlichen Gesamtdebatte um Rente, Pensions- und Altersgrenzen für zumutbar.
Die Antragsaltersgrenze, ab der man mit bestimmten Abschlägen vorzeitig in den Ruhestand gehen kann, soll für alle Laufbahnen des Polizeivollzugs einheitlich auf 60 Jahre festgesetzt werden.
Mein Haus wird diese Eckpunkte nunmehr in den entsprechenden Entwurf des Landesbeamtengesetzes einarbeiten. Dann wird die Landesregierung darüber entscheiden und anschließend geht der Entwurf in den Landtag.
Die beabsichtigte Anhebung der Altersgrenzen erfolgt selbstverständlich nicht von heute auf morgen. Wie bei der bereits bundesweit in Kraft befindlichen Anhebung des Renteneintrittsalters ist eine stufenweise Anhebung vorgesehen. Wir beabsichtigen, damit im Jahr 2014 zu beginnen und den Prozess im Jahr 2029 abzuschließen.
Mit diesen Eckpunkten liegt ein guter und vertretbarer Kompromiss auf dem Tisch. Nicht jeder wird damit zufrieden sein. Das ist bei einem Kompromiss immer so. Aber ich habe mich guten Argumenten und Diskussionen nicht verschlossen und deshalb meinen ursprünglichen Vorschlag modifiziert. Für die intensive Meinungsbildung danke ich allen herzlich, die daran beteiligt waren – insbesondere auch den Gewerkschaften, den Personalvertretungen und nicht zuletzt vielen Kolleginnen und Kollegen aus der Polizei.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dietmar Woidke
Quelle: Ministerium des Innern