Das Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechts ist seit dem 14. Februar gültig, informiert der Pflanzenschutzdienst des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF). Mit dem neuen Pflanzenschutzrecht werden mehrere Vorschriften der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt.
Neu geregelt wird beispielsweise die Sachkunde im Pflanzenschutz, über die berufliche Verwender ebenso verfügen müssen wie Händler von Pflanzenschutzmitteln und Personen, die gewerblich zum Pflanzenschutz beraten. Diese benötigen nun eine gesonderte Bescheinigung vom Pflanzenschutzdienst. Auch eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung wird für diesen Personenkreis verbindlich. Pflanzenschutzmittel, die nur für professionelle Anwendungen zugelassen sind, dürfen nur an sachkundige Personen abgegeben werden.
Weitere wichtige Neuerungen betreffen die Aufzeichnungspflicht für Anwender, Hersteller, Händler sowie Ein- und Ausführer von Pflanzenschutzmitteln, Verkaufs- und Aufbrauchfristen nach dem Zulassungsende von Pflanzenschutzmitteln sowie das weitgehende Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen.
Überdies hat der Gesetzgeber die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind – dies sind zum Beispiel öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze sowie Friedhöfe weiter beschränkt.
Die Erarbeitung eines Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist verbindlich vorgeschrieben. Damit sollen die Risiken und Auswirkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den Naturhaushalt weiter vermindert werden.
Quelle: Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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