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NIEDERLAUSITZ aktuell

Was ändert sich im Steuerrecht für Brandenburgs Selbstständige und Unternehmen ab 2012?

14:09 Uhr | 29. Dezember 2011
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Zum Jahr 2012 treten für die Selbstständigen sowie für die Unternehmen in Brandenburg zahlreiche Änderungen im Steuerrecht in Kraft. Beispielsweise sind Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen, grundsätzlich verpflichtet, die Einkommensteuererklärungen künftig auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Über die wichtigsten Änderungen für Selbstständige sowie für Unternehmen in Brandenburg hat heute das Ministerium der Finanzen informiert.
Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuererklärung
Umsatzsteuererklärungen für Kalenderjahre ab 2011 sind (wie bereits die Umsatzsteuer-Voranmeldungen) nicht mehr auf Papier abzugeben, sondern elektronisch zu übermitteln. In Härtefällen, zum Beispiel wenn die gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt wurde, ist dies nicht zwingend erforderlich.
Elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung ab 2011 und Anlage EÜR
Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen und solche, die ihre Gewinnermittlung auf der Anlage EÜR einzureichen haben, sind ebenso grundsätzlich verpflichtet, die Einkommensteuererklärung ab 2011 und die Anlage EÜR auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Nur in Ausnahmefällen kann zur Vermeidung unbilliger Härte auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden und die Erklärung in Papierform eingereicht werden.
Vereinfachungen der elektronischen Rechnungsstellung
Die elektronische Rechnungsstellung wurde stark erleichtert und den Papierrechnungen gleichgestellt. Danach können Rechnungen vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auch elektronisch übermittelt werden. Ein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren ist dafür nicht vorgeschrieben, allerdings müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein. Eine elektronische Signatur ist nicht mehr vorgeschrieben, kann aber gleichwohl verwendet werden. Die Unternehmen können auf vorhandene innerbetriebliche Kontrollverfahren zurückgreifen, die bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen zur Überprüfung der Zahlungen verwendet werden. Die Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung sind bereits rückwirkend zum 1. Juli 2011 in Kraft getreten.
Suspendierung der Sanierungsklausel im Körperschaftsteuergesetz
Im Rahmen des eingeschränkten körperschaftsteuerlichen Verlustabzuges bei Anteilseignerwechsel wird in Sanierungsfällen zur weiteren Verlustnutzung die sogenannte Sanierungsklausel (Paragraf 8c Abs. 1a Körperschaftsteuergesetz) nicht aufgehoben, sondern nur suspendiert. Die Anwendung soll dann erfolgen, wenn rechtlich sichergestellt ist, dass die Vorschrift mit den europarechtlichen Vorgaben zum Beihilferecht in Einklang steht. Derzeit besteht hierüber noch keine Klarheit. Durch die Suspendierung hat der nationale Gesetzgeber ein Signal zum Festhalten an der Vorschrift gegeben.
Einführung einer Betriebsfortführungsfiktion
Für die Fälle der Betriebsverpachtung und / oder Betriebsunterbrechung wurde eine gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion eingefügt. Künftig gilt ein verpachteter Betrieb so lange als fortgeführt, bis dem Finanzamt eine ausdrückliche Aufgabeerklärung eingereicht wird.
Fortführung der erhöhten Umsatzgrenzen von 500.000 Euro bei der Ist-Versteuerung
Die für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (so genannte Ist-Versteuerung) maßgebliche Umsatzgrenze in Höhe von 500.000 Euro, die bislang zum 31. Dezember 2011 auslaufen sollte, wird dauerhaft fortgeführt. Die Unternehmen erhalten hierdurch mehr Planungssicherheit.
Quelle: Ministerium der Finanzen

Zum Jahr 2012 treten für die Selbstständigen sowie für die Unternehmen in Brandenburg zahlreiche Änderungen im Steuerrecht in Kraft. Beispielsweise sind Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen, grundsätzlich verpflichtet, die Einkommensteuererklärungen künftig auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Über die wichtigsten Änderungen für Selbstständige sowie für Unternehmen in Brandenburg hat heute das Ministerium der Finanzen informiert.
Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuererklärung
Umsatzsteuererklärungen für Kalenderjahre ab 2011 sind (wie bereits die Umsatzsteuer-Voranmeldungen) nicht mehr auf Papier abzugeben, sondern elektronisch zu übermitteln. In Härtefällen, zum Beispiel wenn die gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt wurde, ist dies nicht zwingend erforderlich.
Elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung ab 2011 und Anlage EÜR
Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen und solche, die ihre Gewinnermittlung auf der Anlage EÜR einzureichen haben, sind ebenso grundsätzlich verpflichtet, die Einkommensteuererklärung ab 2011 und die Anlage EÜR auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Nur in Ausnahmefällen kann zur Vermeidung unbilliger Härte auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden und die Erklärung in Papierform eingereicht werden.
Vereinfachungen der elektronischen Rechnungsstellung
Die elektronische Rechnungsstellung wurde stark erleichtert und den Papierrechnungen gleichgestellt. Danach können Rechnungen vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auch elektronisch übermittelt werden. Ein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren ist dafür nicht vorgeschrieben, allerdings müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein. Eine elektronische Signatur ist nicht mehr vorgeschrieben, kann aber gleichwohl verwendet werden. Die Unternehmen können auf vorhandene innerbetriebliche Kontrollverfahren zurückgreifen, die bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen zur Überprüfung der Zahlungen verwendet werden. Die Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung sind bereits rückwirkend zum 1. Juli 2011 in Kraft getreten.
Suspendierung der Sanierungsklausel im Körperschaftsteuergesetz
Im Rahmen des eingeschränkten körperschaftsteuerlichen Verlustabzuges bei Anteilseignerwechsel wird in Sanierungsfällen zur weiteren Verlustnutzung die sogenannte Sanierungsklausel (Paragraf 8c Abs. 1a Körperschaftsteuergesetz) nicht aufgehoben, sondern nur suspendiert. Die Anwendung soll dann erfolgen, wenn rechtlich sichergestellt ist, dass die Vorschrift mit den europarechtlichen Vorgaben zum Beihilferecht in Einklang steht. Derzeit besteht hierüber noch keine Klarheit. Durch die Suspendierung hat der nationale Gesetzgeber ein Signal zum Festhalten an der Vorschrift gegeben.
Einführung einer Betriebsfortführungsfiktion
Für die Fälle der Betriebsverpachtung und / oder Betriebsunterbrechung wurde eine gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion eingefügt. Künftig gilt ein verpachteter Betrieb so lange als fortgeführt, bis dem Finanzamt eine ausdrückliche Aufgabeerklärung eingereicht wird.
Fortführung der erhöhten Umsatzgrenzen von 500.000 Euro bei der Ist-Versteuerung
Die für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (so genannte Ist-Versteuerung) maßgebliche Umsatzgrenze in Höhe von 500.000 Euro, die bislang zum 31. Dezember 2011 auslaufen sollte, wird dauerhaft fortgeführt. Die Unternehmen erhalten hierdurch mehr Planungssicherheit.
Quelle: Ministerium der Finanzen

Zum Jahr 2012 treten für die Selbstständigen sowie für die Unternehmen in Brandenburg zahlreiche Änderungen im Steuerrecht in Kraft. Beispielsweise sind Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen, grundsätzlich verpflichtet, die Einkommensteuererklärungen künftig auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Über die wichtigsten Änderungen für Selbstständige sowie für Unternehmen in Brandenburg hat heute das Ministerium der Finanzen informiert.
Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuererklärung
Umsatzsteuererklärungen für Kalenderjahre ab 2011 sind (wie bereits die Umsatzsteuer-Voranmeldungen) nicht mehr auf Papier abzugeben, sondern elektronisch zu übermitteln. In Härtefällen, zum Beispiel wenn die gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt wurde, ist dies nicht zwingend erforderlich.
Elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung ab 2011 und Anlage EÜR
Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen und solche, die ihre Gewinnermittlung auf der Anlage EÜR einzureichen haben, sind ebenso grundsätzlich verpflichtet, die Einkommensteuererklärung ab 2011 und die Anlage EÜR auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Nur in Ausnahmefällen kann zur Vermeidung unbilliger Härte auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden und die Erklärung in Papierform eingereicht werden.
Vereinfachungen der elektronischen Rechnungsstellung
Die elektronische Rechnungsstellung wurde stark erleichtert und den Papierrechnungen gleichgestellt. Danach können Rechnungen vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auch elektronisch übermittelt werden. Ein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren ist dafür nicht vorgeschrieben, allerdings müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein. Eine elektronische Signatur ist nicht mehr vorgeschrieben, kann aber gleichwohl verwendet werden. Die Unternehmen können auf vorhandene innerbetriebliche Kontrollverfahren zurückgreifen, die bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen zur Überprüfung der Zahlungen verwendet werden. Die Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung sind bereits rückwirkend zum 1. Juli 2011 in Kraft getreten.
Suspendierung der Sanierungsklausel im Körperschaftsteuergesetz
Im Rahmen des eingeschränkten körperschaftsteuerlichen Verlustabzuges bei Anteilseignerwechsel wird in Sanierungsfällen zur weiteren Verlustnutzung die sogenannte Sanierungsklausel (Paragraf 8c Abs. 1a Körperschaftsteuergesetz) nicht aufgehoben, sondern nur suspendiert. Die Anwendung soll dann erfolgen, wenn rechtlich sichergestellt ist, dass die Vorschrift mit den europarechtlichen Vorgaben zum Beihilferecht in Einklang steht. Derzeit besteht hierüber noch keine Klarheit. Durch die Suspendierung hat der nationale Gesetzgeber ein Signal zum Festhalten an der Vorschrift gegeben.
Einführung einer Betriebsfortführungsfiktion
Für die Fälle der Betriebsverpachtung und / oder Betriebsunterbrechung wurde eine gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion eingefügt. Künftig gilt ein verpachteter Betrieb so lange als fortgeführt, bis dem Finanzamt eine ausdrückliche Aufgabeerklärung eingereicht wird.
Fortführung der erhöhten Umsatzgrenzen von 500.000 Euro bei der Ist-Versteuerung
Die für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (so genannte Ist-Versteuerung) maßgebliche Umsatzgrenze in Höhe von 500.000 Euro, die bislang zum 31. Dezember 2011 auslaufen sollte, wird dauerhaft fortgeführt. Die Unternehmen erhalten hierdurch mehr Planungssicherheit.
Quelle: Ministerium der Finanzen

Zum Jahr 2012 treten für die Selbstständigen sowie für die Unternehmen in Brandenburg zahlreiche Änderungen im Steuerrecht in Kraft. Beispielsweise sind Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen, grundsätzlich verpflichtet, die Einkommensteuererklärungen künftig auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Über die wichtigsten Änderungen für Selbstständige sowie für Unternehmen in Brandenburg hat heute das Ministerium der Finanzen informiert.
Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuererklärung
Umsatzsteuererklärungen für Kalenderjahre ab 2011 sind (wie bereits die Umsatzsteuer-Voranmeldungen) nicht mehr auf Papier abzugeben, sondern elektronisch zu übermitteln. In Härtefällen, zum Beispiel wenn die gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt wurde, ist dies nicht zwingend erforderlich.
Elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung ab 2011 und Anlage EÜR
Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen und solche, die ihre Gewinnermittlung auf der Anlage EÜR einzureichen haben, sind ebenso grundsätzlich verpflichtet, die Einkommensteuererklärung ab 2011 und die Anlage EÜR auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Nur in Ausnahmefällen kann zur Vermeidung unbilliger Härte auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden und die Erklärung in Papierform eingereicht werden.
Vereinfachungen der elektronischen Rechnungsstellung
Die elektronische Rechnungsstellung wurde stark erleichtert und den Papierrechnungen gleichgestellt. Danach können Rechnungen vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auch elektronisch übermittelt werden. Ein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren ist dafür nicht vorgeschrieben, allerdings müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein. Eine elektronische Signatur ist nicht mehr vorgeschrieben, kann aber gleichwohl verwendet werden. Die Unternehmen können auf vorhandene innerbetriebliche Kontrollverfahren zurückgreifen, die bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen zur Überprüfung der Zahlungen verwendet werden. Die Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung sind bereits rückwirkend zum 1. Juli 2011 in Kraft getreten.
Suspendierung der Sanierungsklausel im Körperschaftsteuergesetz
Im Rahmen des eingeschränkten körperschaftsteuerlichen Verlustabzuges bei Anteilseignerwechsel wird in Sanierungsfällen zur weiteren Verlustnutzung die sogenannte Sanierungsklausel (Paragraf 8c Abs. 1a Körperschaftsteuergesetz) nicht aufgehoben, sondern nur suspendiert. Die Anwendung soll dann erfolgen, wenn rechtlich sichergestellt ist, dass die Vorschrift mit den europarechtlichen Vorgaben zum Beihilferecht in Einklang steht. Derzeit besteht hierüber noch keine Klarheit. Durch die Suspendierung hat der nationale Gesetzgeber ein Signal zum Festhalten an der Vorschrift gegeben.
Einführung einer Betriebsfortführungsfiktion
Für die Fälle der Betriebsverpachtung und / oder Betriebsunterbrechung wurde eine gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion eingefügt. Künftig gilt ein verpachteter Betrieb so lange als fortgeführt, bis dem Finanzamt eine ausdrückliche Aufgabeerklärung eingereicht wird.
Fortführung der erhöhten Umsatzgrenzen von 500.000 Euro bei der Ist-Versteuerung
Die für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (so genannte Ist-Versteuerung) maßgebliche Umsatzgrenze in Höhe von 500.000 Euro, die bislang zum 31. Dezember 2011 auslaufen sollte, wird dauerhaft fortgeführt. Die Unternehmen erhalten hierdurch mehr Planungssicherheit.
Quelle: Ministerium der Finanzen

Zum Jahr 2012 treten für die Selbstständigen sowie für die Unternehmen in Brandenburg zahlreiche Änderungen im Steuerrecht in Kraft. Beispielsweise sind Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen, grundsätzlich verpflichtet, die Einkommensteuererklärungen künftig auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Über die wichtigsten Änderungen für Selbstständige sowie für Unternehmen in Brandenburg hat heute das Ministerium der Finanzen informiert.
Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuererklärung
Umsatzsteuererklärungen für Kalenderjahre ab 2011 sind (wie bereits die Umsatzsteuer-Voranmeldungen) nicht mehr auf Papier abzugeben, sondern elektronisch zu übermitteln. In Härtefällen, zum Beispiel wenn die gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt wurde, ist dies nicht zwingend erforderlich.
Elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung ab 2011 und Anlage EÜR
Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen und solche, die ihre Gewinnermittlung auf der Anlage EÜR einzureichen haben, sind ebenso grundsätzlich verpflichtet, die Einkommensteuererklärung ab 2011 und die Anlage EÜR auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Nur in Ausnahmefällen kann zur Vermeidung unbilliger Härte auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden und die Erklärung in Papierform eingereicht werden.
Vereinfachungen der elektronischen Rechnungsstellung
Die elektronische Rechnungsstellung wurde stark erleichtert und den Papierrechnungen gleichgestellt. Danach können Rechnungen vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auch elektronisch übermittelt werden. Ein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren ist dafür nicht vorgeschrieben, allerdings müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein. Eine elektronische Signatur ist nicht mehr vorgeschrieben, kann aber gleichwohl verwendet werden. Die Unternehmen können auf vorhandene innerbetriebliche Kontrollverfahren zurückgreifen, die bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen zur Überprüfung der Zahlungen verwendet werden. Die Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung sind bereits rückwirkend zum 1. Juli 2011 in Kraft getreten.
Suspendierung der Sanierungsklausel im Körperschaftsteuergesetz
Im Rahmen des eingeschränkten körperschaftsteuerlichen Verlustabzuges bei Anteilseignerwechsel wird in Sanierungsfällen zur weiteren Verlustnutzung die sogenannte Sanierungsklausel (Paragraf 8c Abs. 1a Körperschaftsteuergesetz) nicht aufgehoben, sondern nur suspendiert. Die Anwendung soll dann erfolgen, wenn rechtlich sichergestellt ist, dass die Vorschrift mit den europarechtlichen Vorgaben zum Beihilferecht in Einklang steht. Derzeit besteht hierüber noch keine Klarheit. Durch die Suspendierung hat der nationale Gesetzgeber ein Signal zum Festhalten an der Vorschrift gegeben.
Einführung einer Betriebsfortführungsfiktion
Für die Fälle der Betriebsverpachtung und / oder Betriebsunterbrechung wurde eine gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion eingefügt. Künftig gilt ein verpachteter Betrieb so lange als fortgeführt, bis dem Finanzamt eine ausdrückliche Aufgabeerklärung eingereicht wird.
Fortführung der erhöhten Umsatzgrenzen von 500.000 Euro bei der Ist-Versteuerung
Die für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (so genannte Ist-Versteuerung) maßgebliche Umsatzgrenze in Höhe von 500.000 Euro, die bislang zum 31. Dezember 2011 auslaufen sollte, wird dauerhaft fortgeführt. Die Unternehmen erhalten hierdurch mehr Planungssicherheit.
Quelle: Ministerium der Finanzen

Zum Jahr 2012 treten für die Selbstständigen sowie für die Unternehmen in Brandenburg zahlreiche Änderungen im Steuerrecht in Kraft. Beispielsweise sind Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen, grundsätzlich verpflichtet, die Einkommensteuererklärungen künftig auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Über die wichtigsten Änderungen für Selbstständige sowie für Unternehmen in Brandenburg hat heute das Ministerium der Finanzen informiert.
Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuererklärung
Umsatzsteuererklärungen für Kalenderjahre ab 2011 sind (wie bereits die Umsatzsteuer-Voranmeldungen) nicht mehr auf Papier abzugeben, sondern elektronisch zu übermitteln. In Härtefällen, zum Beispiel wenn die gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt wurde, ist dies nicht zwingend erforderlich.
Elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung ab 2011 und Anlage EÜR
Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen und solche, die ihre Gewinnermittlung auf der Anlage EÜR einzureichen haben, sind ebenso grundsätzlich verpflichtet, die Einkommensteuererklärung ab 2011 und die Anlage EÜR auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Nur in Ausnahmefällen kann zur Vermeidung unbilliger Härte auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden und die Erklärung in Papierform eingereicht werden.
Vereinfachungen der elektronischen Rechnungsstellung
Die elektronische Rechnungsstellung wurde stark erleichtert und den Papierrechnungen gleichgestellt. Danach können Rechnungen vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auch elektronisch übermittelt werden. Ein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren ist dafür nicht vorgeschrieben, allerdings müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein. Eine elektronische Signatur ist nicht mehr vorgeschrieben, kann aber gleichwohl verwendet werden. Die Unternehmen können auf vorhandene innerbetriebliche Kontrollverfahren zurückgreifen, die bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen zur Überprüfung der Zahlungen verwendet werden. Die Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung sind bereits rückwirkend zum 1. Juli 2011 in Kraft getreten.
Suspendierung der Sanierungsklausel im Körperschaftsteuergesetz
Im Rahmen des eingeschränkten körperschaftsteuerlichen Verlustabzuges bei Anteilseignerwechsel wird in Sanierungsfällen zur weiteren Verlustnutzung die sogenannte Sanierungsklausel (Paragraf 8c Abs. 1a Körperschaftsteuergesetz) nicht aufgehoben, sondern nur suspendiert. Die Anwendung soll dann erfolgen, wenn rechtlich sichergestellt ist, dass die Vorschrift mit den europarechtlichen Vorgaben zum Beihilferecht in Einklang steht. Derzeit besteht hierüber noch keine Klarheit. Durch die Suspendierung hat der nationale Gesetzgeber ein Signal zum Festhalten an der Vorschrift gegeben.
Einführung einer Betriebsfortführungsfiktion
Für die Fälle der Betriebsverpachtung und / oder Betriebsunterbrechung wurde eine gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion eingefügt. Künftig gilt ein verpachteter Betrieb so lange als fortgeführt, bis dem Finanzamt eine ausdrückliche Aufgabeerklärung eingereicht wird.
Fortführung der erhöhten Umsatzgrenzen von 500.000 Euro bei der Ist-Versteuerung
Die für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (so genannte Ist-Versteuerung) maßgebliche Umsatzgrenze in Höhe von 500.000 Euro, die bislang zum 31. Dezember 2011 auslaufen sollte, wird dauerhaft fortgeführt. Die Unternehmen erhalten hierdurch mehr Planungssicherheit.
Quelle: Ministerium der Finanzen

Zum Jahr 2012 treten für die Selbstständigen sowie für die Unternehmen in Brandenburg zahlreiche Änderungen im Steuerrecht in Kraft. Beispielsweise sind Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen, grundsätzlich verpflichtet, die Einkommensteuererklärungen künftig auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Über die wichtigsten Änderungen für Selbstständige sowie für Unternehmen in Brandenburg hat heute das Ministerium der Finanzen informiert.
Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuererklärung
Umsatzsteuererklärungen für Kalenderjahre ab 2011 sind (wie bereits die Umsatzsteuer-Voranmeldungen) nicht mehr auf Papier abzugeben, sondern elektronisch zu übermitteln. In Härtefällen, zum Beispiel wenn die gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt wurde, ist dies nicht zwingend erforderlich.
Elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung ab 2011 und Anlage EÜR
Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen und solche, die ihre Gewinnermittlung auf der Anlage EÜR einzureichen haben, sind ebenso grundsätzlich verpflichtet, die Einkommensteuererklärung ab 2011 und die Anlage EÜR auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Nur in Ausnahmefällen kann zur Vermeidung unbilliger Härte auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden und die Erklärung in Papierform eingereicht werden.
Vereinfachungen der elektronischen Rechnungsstellung
Die elektronische Rechnungsstellung wurde stark erleichtert und den Papierrechnungen gleichgestellt. Danach können Rechnungen vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auch elektronisch übermittelt werden. Ein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren ist dafür nicht vorgeschrieben, allerdings müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein. Eine elektronische Signatur ist nicht mehr vorgeschrieben, kann aber gleichwohl verwendet werden. Die Unternehmen können auf vorhandene innerbetriebliche Kontrollverfahren zurückgreifen, die bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen zur Überprüfung der Zahlungen verwendet werden. Die Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung sind bereits rückwirkend zum 1. Juli 2011 in Kraft getreten.
Suspendierung der Sanierungsklausel im Körperschaftsteuergesetz
Im Rahmen des eingeschränkten körperschaftsteuerlichen Verlustabzuges bei Anteilseignerwechsel wird in Sanierungsfällen zur weiteren Verlustnutzung die sogenannte Sanierungsklausel (Paragraf 8c Abs. 1a Körperschaftsteuergesetz) nicht aufgehoben, sondern nur suspendiert. Die Anwendung soll dann erfolgen, wenn rechtlich sichergestellt ist, dass die Vorschrift mit den europarechtlichen Vorgaben zum Beihilferecht in Einklang steht. Derzeit besteht hierüber noch keine Klarheit. Durch die Suspendierung hat der nationale Gesetzgeber ein Signal zum Festhalten an der Vorschrift gegeben.
Einführung einer Betriebsfortführungsfiktion
Für die Fälle der Betriebsverpachtung und / oder Betriebsunterbrechung wurde eine gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion eingefügt. Künftig gilt ein verpachteter Betrieb so lange als fortgeführt, bis dem Finanzamt eine ausdrückliche Aufgabeerklärung eingereicht wird.
Fortführung der erhöhten Umsatzgrenzen von 500.000 Euro bei der Ist-Versteuerung
Die für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (so genannte Ist-Versteuerung) maßgebliche Umsatzgrenze in Höhe von 500.000 Euro, die bislang zum 31. Dezember 2011 auslaufen sollte, wird dauerhaft fortgeführt. Die Unternehmen erhalten hierdurch mehr Planungssicherheit.
Quelle: Ministerium der Finanzen

Zum Jahr 2012 treten für die Selbstständigen sowie für die Unternehmen in Brandenburg zahlreiche Änderungen im Steuerrecht in Kraft. Beispielsweise sind Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen, grundsätzlich verpflichtet, die Einkommensteuererklärungen künftig auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Über die wichtigsten Änderungen für Selbstständige sowie für Unternehmen in Brandenburg hat heute das Ministerium der Finanzen informiert.
Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuererklärung
Umsatzsteuererklärungen für Kalenderjahre ab 2011 sind (wie bereits die Umsatzsteuer-Voranmeldungen) nicht mehr auf Papier abzugeben, sondern elektronisch zu übermitteln. In Härtefällen, zum Beispiel wenn die gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt wurde, ist dies nicht zwingend erforderlich.
Elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung ab 2011 und Anlage EÜR
Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen und solche, die ihre Gewinnermittlung auf der Anlage EÜR einzureichen haben, sind ebenso grundsätzlich verpflichtet, die Einkommensteuererklärung ab 2011 und die Anlage EÜR auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Nur in Ausnahmefällen kann zur Vermeidung unbilliger Härte auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden und die Erklärung in Papierform eingereicht werden.
Vereinfachungen der elektronischen Rechnungsstellung
Die elektronische Rechnungsstellung wurde stark erleichtert und den Papierrechnungen gleichgestellt. Danach können Rechnungen vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auch elektronisch übermittelt werden. Ein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren ist dafür nicht vorgeschrieben, allerdings müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein. Eine elektronische Signatur ist nicht mehr vorgeschrieben, kann aber gleichwohl verwendet werden. Die Unternehmen können auf vorhandene innerbetriebliche Kontrollverfahren zurückgreifen, die bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen zur Überprüfung der Zahlungen verwendet werden. Die Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung sind bereits rückwirkend zum 1. Juli 2011 in Kraft getreten.
Suspendierung der Sanierungsklausel im Körperschaftsteuergesetz
Im Rahmen des eingeschränkten körperschaftsteuerlichen Verlustabzuges bei Anteilseignerwechsel wird in Sanierungsfällen zur weiteren Verlustnutzung die sogenannte Sanierungsklausel (Paragraf 8c Abs. 1a Körperschaftsteuergesetz) nicht aufgehoben, sondern nur suspendiert. Die Anwendung soll dann erfolgen, wenn rechtlich sichergestellt ist, dass die Vorschrift mit den europarechtlichen Vorgaben zum Beihilferecht in Einklang steht. Derzeit besteht hierüber noch keine Klarheit. Durch die Suspendierung hat der nationale Gesetzgeber ein Signal zum Festhalten an der Vorschrift gegeben.
Einführung einer Betriebsfortführungsfiktion
Für die Fälle der Betriebsverpachtung und / oder Betriebsunterbrechung wurde eine gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion eingefügt. Künftig gilt ein verpachteter Betrieb so lange als fortgeführt, bis dem Finanzamt eine ausdrückliche Aufgabeerklärung eingereicht wird.
Fortführung der erhöhten Umsatzgrenzen von 500.000 Euro bei der Ist-Versteuerung
Die für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (so genannte Ist-Versteuerung) maßgebliche Umsatzgrenze in Höhe von 500.000 Euro, die bislang zum 31. Dezember 2011 auslaufen sollte, wird dauerhaft fortgeführt. Die Unternehmen erhalten hierdurch mehr Planungssicherheit.
Quelle: Ministerium der Finanzen

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