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Sanierungsgebiet Fürstenberg – Erhebung von Ausgleichsbeträgen gemäß § 154 Baugesetzbuch

8:24 Uhr | 3. Dezember 2011
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Mit der Festlegung des Sanierungsgebietes hat die Stadt den Rahmen geschaffen, in dem besondere Bestimmungen rechtlicher und finanzieller Art gelten. Sie sollen die öffentliche Hand und betroffene Bürger für den festgelegten Zeitraum der Sanierung in die Lage versetzen, die städtebaulichen Missstände zu beseitigen. Die Stadt kann einerseits Fördermittel von Bund und Land – komplimentiert mit eigenen Mitteln – in öffentliche und auch private Maßnahmen investieren und zum anderen auch festlegen, die sonst üblichen Beiträge für den Straßenausbau im Sanierungsgebiet nicht zu erheben. Allerdings schreibt der Gesetzgeber im Baugesetz vor, dass Wertsteigerungen der Grundstücke, die nachweislich durch die Sanierung im Gebiet insgesamt hervorgerufen worden sind, als Ausgleichsbeträge ebenfalls zur Finanzierung des Sanierungsverfahrens herangezogen werden müssen.
Nach dem Gesetz sind die Grundstückswerte jeweils ohne und mit Bezug auf die Sanierung zu ein und demselben Zeitpunkt – spätestens bei Abschluss der Sanierung – zu ermitteln. Die Differenz dieser Werte, natürlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen des einzelnen Grundstücks wird dann ermittelt und als Bescheid dem Grundstückseigentümer zugestellt.
Bereits frühzeitig und noch vor Ende der Sanierung – jedoch zu einem Zeitpunkt, wo klar sein muss, welches die Ziele sind, die erreicht werden- kann man den Ausgleichsbetrag abschätzen. Dazu werden die voraussichtlichen sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen ermittelt. Diese Aufgabe hat die Stadt an den Gutachterausschuss des Landkreises vergeben. Der Ausschuss ermittelte einen „Anfangswert“ und einen “Endwert“. Diese Begriffe sind so zu verstehen: “Anfang” und “Ende” stehen nicht für Zeitpunkte, sondern sie bezeichnen zwei denkbare wertmäßige Zustände oder Wertqualitäten des Grundstücks. Der “Anfangswert“ bezeichnet die Wertqualität, die ein Grundstück ohne stattgefundene Sanierung hätte, der „Endwert” die Wertqualität, die dasselbe Grundstück hätte, wenn die Sanierungsziele der Stadt insgesamt aber verwirklicht wären. Unabhängig vom zeitlichen Anfang und Ende der Sanierung werden nun beide gedachten Zustände auf einen frei wählbaren Zeitpunkt – z.B. im Jahr 2006 – bezogen. Dadurch lassen sich nicht sanierungsbedingte, wie z.B. konjunkturellen oder inflationären Einflüsse neutralisieren. Würden auf der Grundlage dieses Gutachtens bereits Ausgleichsbeträge ermittelt werden, so könnte man die Zeit zwischen gewähltem Stichtag und dem Zeitpunkt, an dem die Sanierungsziele tatsächlich verwirklicht sind, durch Abzinsungen oder Pauschalabschläge berücksichtigen.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eisenhüttenstadt hat in öffentlicher Sitzung am 04. Juli 2007 beschlossen, dass Ausgleichsbeträge in Höhe von 1,- € bis 5,- € je Quadratmeter anzurechnender Grundstücksfläche und je nach zonaler Zugehörigkeit des Grundstücks den zu erreichenden Sanierungszielen entsprechen.
Weiterhin hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, dass jeder Eigentümer, der vor Abschluss der Sanierung im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung den Ausgleichsbetrag ablöst, einen Pauschalabschlag in Höhe von bis zu 20% erhält. Zu beachten ist dabei, dass die Ablösung des Ausgleichsbetrages nur vor Abschluss der Sanierung rechtlich möglich ist! Nach Abschluss der Sanierung ist der Ausgleichsbetrag von der Stadt durch Bescheid zu erheben. Abschläge sind dann nicht mehr möglich.
Für das Jahr 2011 gelten noch Abschläge in Höhe von 15 %. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung zur vorzeitigen Ablöse des Ausgleichsbetrages noch im Jahr 2011 von der Stadt und dem Eigentümer unterzeichnet wurde.
Für die Jahre 2012 und 2013 gelten noch Abschläge in Höhe von 10%.
Möchten Sie ablösen, dann stehen Ihnen Frau Dalhançer (Tel. 06634/566-324) und Frau Berger (Tel. 03364/566-379) gern zur Verfügung.
Quelle: Stadt Eisenhüttenstadt

Mit der Festlegung des Sanierungsgebietes hat die Stadt den Rahmen geschaffen, in dem besondere Bestimmungen rechtlicher und finanzieller Art gelten. Sie sollen die öffentliche Hand und betroffene Bürger für den festgelegten Zeitraum der Sanierung in die Lage versetzen, die städtebaulichen Missstände zu beseitigen. Die Stadt kann einerseits Fördermittel von Bund und Land – komplimentiert mit eigenen Mitteln – in öffentliche und auch private Maßnahmen investieren und zum anderen auch festlegen, die sonst üblichen Beiträge für den Straßenausbau im Sanierungsgebiet nicht zu erheben. Allerdings schreibt der Gesetzgeber im Baugesetz vor, dass Wertsteigerungen der Grundstücke, die nachweislich durch die Sanierung im Gebiet insgesamt hervorgerufen worden sind, als Ausgleichsbeträge ebenfalls zur Finanzierung des Sanierungsverfahrens herangezogen werden müssen.
Nach dem Gesetz sind die Grundstückswerte jeweils ohne und mit Bezug auf die Sanierung zu ein und demselben Zeitpunkt – spätestens bei Abschluss der Sanierung – zu ermitteln. Die Differenz dieser Werte, natürlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen des einzelnen Grundstücks wird dann ermittelt und als Bescheid dem Grundstückseigentümer zugestellt.
Bereits frühzeitig und noch vor Ende der Sanierung – jedoch zu einem Zeitpunkt, wo klar sein muss, welches die Ziele sind, die erreicht werden- kann man den Ausgleichsbetrag abschätzen. Dazu werden die voraussichtlichen sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen ermittelt. Diese Aufgabe hat die Stadt an den Gutachterausschuss des Landkreises vergeben. Der Ausschuss ermittelte einen „Anfangswert“ und einen “Endwert“. Diese Begriffe sind so zu verstehen: “Anfang” und “Ende” stehen nicht für Zeitpunkte, sondern sie bezeichnen zwei denkbare wertmäßige Zustände oder Wertqualitäten des Grundstücks. Der “Anfangswert“ bezeichnet die Wertqualität, die ein Grundstück ohne stattgefundene Sanierung hätte, der „Endwert” die Wertqualität, die dasselbe Grundstück hätte, wenn die Sanierungsziele der Stadt insgesamt aber verwirklicht wären. Unabhängig vom zeitlichen Anfang und Ende der Sanierung werden nun beide gedachten Zustände auf einen frei wählbaren Zeitpunkt – z.B. im Jahr 2006 – bezogen. Dadurch lassen sich nicht sanierungsbedingte, wie z.B. konjunkturellen oder inflationären Einflüsse neutralisieren. Würden auf der Grundlage dieses Gutachtens bereits Ausgleichsbeträge ermittelt werden, so könnte man die Zeit zwischen gewähltem Stichtag und dem Zeitpunkt, an dem die Sanierungsziele tatsächlich verwirklicht sind, durch Abzinsungen oder Pauschalabschläge berücksichtigen.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eisenhüttenstadt hat in öffentlicher Sitzung am 04. Juli 2007 beschlossen, dass Ausgleichsbeträge in Höhe von 1,- € bis 5,- € je Quadratmeter anzurechnender Grundstücksfläche und je nach zonaler Zugehörigkeit des Grundstücks den zu erreichenden Sanierungszielen entsprechen.
Weiterhin hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, dass jeder Eigentümer, der vor Abschluss der Sanierung im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung den Ausgleichsbetrag ablöst, einen Pauschalabschlag in Höhe von bis zu 20% erhält. Zu beachten ist dabei, dass die Ablösung des Ausgleichsbetrages nur vor Abschluss der Sanierung rechtlich möglich ist! Nach Abschluss der Sanierung ist der Ausgleichsbetrag von der Stadt durch Bescheid zu erheben. Abschläge sind dann nicht mehr möglich.
Für das Jahr 2011 gelten noch Abschläge in Höhe von 15 %. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung zur vorzeitigen Ablöse des Ausgleichsbetrages noch im Jahr 2011 von der Stadt und dem Eigentümer unterzeichnet wurde.
Für die Jahre 2012 und 2013 gelten noch Abschläge in Höhe von 10%.
Möchten Sie ablösen, dann stehen Ihnen Frau Dalhançer (Tel. 06634/566-324) und Frau Berger (Tel. 03364/566-379) gern zur Verfügung.
Quelle: Stadt Eisenhüttenstadt

Mit der Festlegung des Sanierungsgebietes hat die Stadt den Rahmen geschaffen, in dem besondere Bestimmungen rechtlicher und finanzieller Art gelten. Sie sollen die öffentliche Hand und betroffene Bürger für den festgelegten Zeitraum der Sanierung in die Lage versetzen, die städtebaulichen Missstände zu beseitigen. Die Stadt kann einerseits Fördermittel von Bund und Land – komplimentiert mit eigenen Mitteln – in öffentliche und auch private Maßnahmen investieren und zum anderen auch festlegen, die sonst üblichen Beiträge für den Straßenausbau im Sanierungsgebiet nicht zu erheben. Allerdings schreibt der Gesetzgeber im Baugesetz vor, dass Wertsteigerungen der Grundstücke, die nachweislich durch die Sanierung im Gebiet insgesamt hervorgerufen worden sind, als Ausgleichsbeträge ebenfalls zur Finanzierung des Sanierungsverfahrens herangezogen werden müssen.
Nach dem Gesetz sind die Grundstückswerte jeweils ohne und mit Bezug auf die Sanierung zu ein und demselben Zeitpunkt – spätestens bei Abschluss der Sanierung – zu ermitteln. Die Differenz dieser Werte, natürlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen des einzelnen Grundstücks wird dann ermittelt und als Bescheid dem Grundstückseigentümer zugestellt.
Bereits frühzeitig und noch vor Ende der Sanierung – jedoch zu einem Zeitpunkt, wo klar sein muss, welches die Ziele sind, die erreicht werden- kann man den Ausgleichsbetrag abschätzen. Dazu werden die voraussichtlichen sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen ermittelt. Diese Aufgabe hat die Stadt an den Gutachterausschuss des Landkreises vergeben. Der Ausschuss ermittelte einen „Anfangswert“ und einen “Endwert“. Diese Begriffe sind so zu verstehen: “Anfang” und “Ende” stehen nicht für Zeitpunkte, sondern sie bezeichnen zwei denkbare wertmäßige Zustände oder Wertqualitäten des Grundstücks. Der “Anfangswert“ bezeichnet die Wertqualität, die ein Grundstück ohne stattgefundene Sanierung hätte, der „Endwert” die Wertqualität, die dasselbe Grundstück hätte, wenn die Sanierungsziele der Stadt insgesamt aber verwirklicht wären. Unabhängig vom zeitlichen Anfang und Ende der Sanierung werden nun beide gedachten Zustände auf einen frei wählbaren Zeitpunkt – z.B. im Jahr 2006 – bezogen. Dadurch lassen sich nicht sanierungsbedingte, wie z.B. konjunkturellen oder inflationären Einflüsse neutralisieren. Würden auf der Grundlage dieses Gutachtens bereits Ausgleichsbeträge ermittelt werden, so könnte man die Zeit zwischen gewähltem Stichtag und dem Zeitpunkt, an dem die Sanierungsziele tatsächlich verwirklicht sind, durch Abzinsungen oder Pauschalabschläge berücksichtigen.
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Weiterhin hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, dass jeder Eigentümer, der vor Abschluss der Sanierung im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung den Ausgleichsbetrag ablöst, einen Pauschalabschlag in Höhe von bis zu 20% erhält. Zu beachten ist dabei, dass die Ablösung des Ausgleichsbetrages nur vor Abschluss der Sanierung rechtlich möglich ist! Nach Abschluss der Sanierung ist der Ausgleichsbetrag von der Stadt durch Bescheid zu erheben. Abschläge sind dann nicht mehr möglich.
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Nach dem Gesetz sind die Grundstückswerte jeweils ohne und mit Bezug auf die Sanierung zu ein und demselben Zeitpunkt – spätestens bei Abschluss der Sanierung – zu ermitteln. Die Differenz dieser Werte, natürlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen des einzelnen Grundstücks wird dann ermittelt und als Bescheid dem Grundstückseigentümer zugestellt.
Bereits frühzeitig und noch vor Ende der Sanierung – jedoch zu einem Zeitpunkt, wo klar sein muss, welches die Ziele sind, die erreicht werden- kann man den Ausgleichsbetrag abschätzen. Dazu werden die voraussichtlichen sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen ermittelt. Diese Aufgabe hat die Stadt an den Gutachterausschuss des Landkreises vergeben. Der Ausschuss ermittelte einen „Anfangswert“ und einen “Endwert“. Diese Begriffe sind so zu verstehen: “Anfang” und “Ende” stehen nicht für Zeitpunkte, sondern sie bezeichnen zwei denkbare wertmäßige Zustände oder Wertqualitäten des Grundstücks. Der “Anfangswert“ bezeichnet die Wertqualität, die ein Grundstück ohne stattgefundene Sanierung hätte, der „Endwert” die Wertqualität, die dasselbe Grundstück hätte, wenn die Sanierungsziele der Stadt insgesamt aber verwirklicht wären. Unabhängig vom zeitlichen Anfang und Ende der Sanierung werden nun beide gedachten Zustände auf einen frei wählbaren Zeitpunkt – z.B. im Jahr 2006 – bezogen. Dadurch lassen sich nicht sanierungsbedingte, wie z.B. konjunkturellen oder inflationären Einflüsse neutralisieren. Würden auf der Grundlage dieses Gutachtens bereits Ausgleichsbeträge ermittelt werden, so könnte man die Zeit zwischen gewähltem Stichtag und dem Zeitpunkt, an dem die Sanierungsziele tatsächlich verwirklicht sind, durch Abzinsungen oder Pauschalabschläge berücksichtigen.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eisenhüttenstadt hat in öffentlicher Sitzung am 04. Juli 2007 beschlossen, dass Ausgleichsbeträge in Höhe von 1,- € bis 5,- € je Quadratmeter anzurechnender Grundstücksfläche und je nach zonaler Zugehörigkeit des Grundstücks den zu erreichenden Sanierungszielen entsprechen.
Weiterhin hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, dass jeder Eigentümer, der vor Abschluss der Sanierung im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung den Ausgleichsbetrag ablöst, einen Pauschalabschlag in Höhe von bis zu 20% erhält. Zu beachten ist dabei, dass die Ablösung des Ausgleichsbetrages nur vor Abschluss der Sanierung rechtlich möglich ist! Nach Abschluss der Sanierung ist der Ausgleichsbetrag von der Stadt durch Bescheid zu erheben. Abschläge sind dann nicht mehr möglich.
Für das Jahr 2011 gelten noch Abschläge in Höhe von 15 %. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung zur vorzeitigen Ablöse des Ausgleichsbetrages noch im Jahr 2011 von der Stadt und dem Eigentümer unterzeichnet wurde.
Für die Jahre 2012 und 2013 gelten noch Abschläge in Höhe von 10%.
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Quelle: Stadt Eisenhüttenstadt

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