Die von der Stadt Spremberg unterhaltenen Grünflächen, Parkanlagen und Spiel- und Bolzplätze – Anlagen genannt – sind öffentliche Einrichtungen, die zur allgemeinen und unentgeltlichen Benutzung jedermann zum Zwecke der Erholung zur Verfügung stehen.
Für die Spremberger sind die wohl bekanntesten Anlagen der Stadtpark auf dem Georgenberg, die Skateranlage am Pfortenplatz oder auch der Schwanenteich am Spremberger Schloss.
Um die zweckentsprechende Benutzung der Anlagen sicherzustellen, war die Aufstellung verschiedener Benutzungsregeln erforderlich, die in der Anlagensatzung der Stadt Spremberg verankert sind und ab sofort durch die Nutzer der Anlagen einzuhalten sind.
In allen Anlagen ist den Benutzern u.a. Folgendes untersagt:
– das Befahren mit und das Parken von Kraftfahrzeugen;
– das Fahrradfahren, soweit andere dadurch belästigt oder gefährdet werden können;
– die Beschädigung sowie die Verunreinigung, z.B. durch Liegenlassen von Gegenständen;
– der Aufenthalt zum Zwecke des Alkoholgenusses außerhalb zugelassener Freischankflächen;
– das Verrichten der Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen;
– das Errichten und der Betrieb von Feuerstellen.
Für das Mitführen von Hunden gelten darüber hinaus weitere Regeln:
– Wer Hunde in Anlagen mitführt, muss die Gewähr dafür bieten, diese so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
– Der Hundeführer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen durch Hunde nicht beschädigt oder verunreinigt werden.
– Der Hundeführer ist verpflichtet, Verunreinigungen, die durch den Hund hervorgerufen werden, unverzüglich zu beseitigen und zu entsorgen.
– Hunde sind an der Leine zu führen.
– Das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.
Für Kinderspiel- und Bolzplätze gelten u.a. folgende zusätzlichen, besonderen Verhaltensregeln:
– Benutzung ausschließlich außerhalb der gesetzlichen Nachtruhe, sofern keine abweichende zeitliche Nutzungsbeschränkung durch Beschilderung bekanntgegeben ist;
– Benutzung ausschließlich durch Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, einschließlich Aufsichtspersonen, sofern keine abweichende Altersbeschränkung durch Beschilderung bekanntgeben ist;
generelles Rauchverbot.
Die örtliche Ordnungsbehörde führt verstärkt Kontrollen zur Einhaltung der Regelungen der Anlagensatzung durch. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die von der Stadt Spremberg unterhaltenen Grünflächen, Parkanlagen und Spiel- und Bolzplätze – Anlagen genannt – sind öffentliche Einrichtungen, die zur allgemeinen und unentgeltlichen Benutzung jedermann zum Zwecke der Erholung zur Verfügung stehen.
Für die Spremberger sind die wohl bekanntesten Anlagen der Stadtpark auf dem Georgenberg, die Skateranlage am Pfortenplatz oder auch der Schwanenteich am Spremberger Schloss.
Um die zweckentsprechende Benutzung der Anlagen sicherzustellen, war die Aufstellung verschiedener Benutzungsregeln erforderlich, die in der Anlagensatzung der Stadt Spremberg verankert sind und ab sofort durch die Nutzer der Anlagen einzuhalten sind.
In allen Anlagen ist den Benutzern u.a. Folgendes untersagt:
– das Befahren mit und das Parken von Kraftfahrzeugen;
– das Fahrradfahren, soweit andere dadurch belästigt oder gefährdet werden können;
– die Beschädigung sowie die Verunreinigung, z.B. durch Liegenlassen von Gegenständen;
– der Aufenthalt zum Zwecke des Alkoholgenusses außerhalb zugelassener Freischankflächen;
– das Verrichten der Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen;
– das Errichten und der Betrieb von Feuerstellen.
Für das Mitführen von Hunden gelten darüber hinaus weitere Regeln:
– Wer Hunde in Anlagen mitführt, muss die Gewähr dafür bieten, diese so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
– Der Hundeführer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen durch Hunde nicht beschädigt oder verunreinigt werden.
– Der Hundeführer ist verpflichtet, Verunreinigungen, die durch den Hund hervorgerufen werden, unverzüglich zu beseitigen und zu entsorgen.
– Hunde sind an der Leine zu führen.
– Das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.
Für Kinderspiel- und Bolzplätze gelten u.a. folgende zusätzlichen, besonderen Verhaltensregeln:
– Benutzung ausschließlich außerhalb der gesetzlichen Nachtruhe, sofern keine abweichende zeitliche Nutzungsbeschränkung durch Beschilderung bekanntgegeben ist;
– Benutzung ausschließlich durch Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, einschließlich Aufsichtspersonen, sofern keine abweichende Altersbeschränkung durch Beschilderung bekanntgeben ist;
generelles Rauchverbot.
Die örtliche Ordnungsbehörde führt verstärkt Kontrollen zur Einhaltung der Regelungen der Anlagensatzung durch. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die von der Stadt Spremberg unterhaltenen Grünflächen, Parkanlagen und Spiel- und Bolzplätze – Anlagen genannt – sind öffentliche Einrichtungen, die zur allgemeinen und unentgeltlichen Benutzung jedermann zum Zwecke der Erholung zur Verfügung stehen.
Für die Spremberger sind die wohl bekanntesten Anlagen der Stadtpark auf dem Georgenberg, die Skateranlage am Pfortenplatz oder auch der Schwanenteich am Spremberger Schloss.
Um die zweckentsprechende Benutzung der Anlagen sicherzustellen, war die Aufstellung verschiedener Benutzungsregeln erforderlich, die in der Anlagensatzung der Stadt Spremberg verankert sind und ab sofort durch die Nutzer der Anlagen einzuhalten sind.
In allen Anlagen ist den Benutzern u.a. Folgendes untersagt:
– das Befahren mit und das Parken von Kraftfahrzeugen;
– das Fahrradfahren, soweit andere dadurch belästigt oder gefährdet werden können;
– die Beschädigung sowie die Verunreinigung, z.B. durch Liegenlassen von Gegenständen;
– der Aufenthalt zum Zwecke des Alkoholgenusses außerhalb zugelassener Freischankflächen;
– das Verrichten der Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen;
– das Errichten und der Betrieb von Feuerstellen.
Für das Mitführen von Hunden gelten darüber hinaus weitere Regeln:
– Wer Hunde in Anlagen mitführt, muss die Gewähr dafür bieten, diese so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
– Der Hundeführer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen durch Hunde nicht beschädigt oder verunreinigt werden.
– Der Hundeführer ist verpflichtet, Verunreinigungen, die durch den Hund hervorgerufen werden, unverzüglich zu beseitigen und zu entsorgen.
– Hunde sind an der Leine zu führen.
– Das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.
Für Kinderspiel- und Bolzplätze gelten u.a. folgende zusätzlichen, besonderen Verhaltensregeln:
– Benutzung ausschließlich außerhalb der gesetzlichen Nachtruhe, sofern keine abweichende zeitliche Nutzungsbeschränkung durch Beschilderung bekanntgegeben ist;
– Benutzung ausschließlich durch Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, einschließlich Aufsichtspersonen, sofern keine abweichende Altersbeschränkung durch Beschilderung bekanntgeben ist;
generelles Rauchverbot.
Die örtliche Ordnungsbehörde führt verstärkt Kontrollen zur Einhaltung der Regelungen der Anlagensatzung durch. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die von der Stadt Spremberg unterhaltenen Grünflächen, Parkanlagen und Spiel- und Bolzplätze – Anlagen genannt – sind öffentliche Einrichtungen, die zur allgemeinen und unentgeltlichen Benutzung jedermann zum Zwecke der Erholung zur Verfügung stehen.
Für die Spremberger sind die wohl bekanntesten Anlagen der Stadtpark auf dem Georgenberg, die Skateranlage am Pfortenplatz oder auch der Schwanenteich am Spremberger Schloss.
Um die zweckentsprechende Benutzung der Anlagen sicherzustellen, war die Aufstellung verschiedener Benutzungsregeln erforderlich, die in der Anlagensatzung der Stadt Spremberg verankert sind und ab sofort durch die Nutzer der Anlagen einzuhalten sind.
In allen Anlagen ist den Benutzern u.a. Folgendes untersagt:
– das Befahren mit und das Parken von Kraftfahrzeugen;
– das Fahrradfahren, soweit andere dadurch belästigt oder gefährdet werden können;
– die Beschädigung sowie die Verunreinigung, z.B. durch Liegenlassen von Gegenständen;
– der Aufenthalt zum Zwecke des Alkoholgenusses außerhalb zugelassener Freischankflächen;
– das Verrichten der Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen;
– das Errichten und der Betrieb von Feuerstellen.
Für das Mitführen von Hunden gelten darüber hinaus weitere Regeln:
– Wer Hunde in Anlagen mitführt, muss die Gewähr dafür bieten, diese so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
– Der Hundeführer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen durch Hunde nicht beschädigt oder verunreinigt werden.
– Der Hundeführer ist verpflichtet, Verunreinigungen, die durch den Hund hervorgerufen werden, unverzüglich zu beseitigen und zu entsorgen.
– Hunde sind an der Leine zu führen.
– Das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.
Für Kinderspiel- und Bolzplätze gelten u.a. folgende zusätzlichen, besonderen Verhaltensregeln:
– Benutzung ausschließlich außerhalb der gesetzlichen Nachtruhe, sofern keine abweichende zeitliche Nutzungsbeschränkung durch Beschilderung bekanntgegeben ist;
– Benutzung ausschließlich durch Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, einschließlich Aufsichtspersonen, sofern keine abweichende Altersbeschränkung durch Beschilderung bekanntgeben ist;
generelles Rauchverbot.
Die örtliche Ordnungsbehörde führt verstärkt Kontrollen zur Einhaltung der Regelungen der Anlagensatzung durch. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die von der Stadt Spremberg unterhaltenen Grünflächen, Parkanlagen und Spiel- und Bolzplätze – Anlagen genannt – sind öffentliche Einrichtungen, die zur allgemeinen und unentgeltlichen Benutzung jedermann zum Zwecke der Erholung zur Verfügung stehen.
Für die Spremberger sind die wohl bekanntesten Anlagen der Stadtpark auf dem Georgenberg, die Skateranlage am Pfortenplatz oder auch der Schwanenteich am Spremberger Schloss.
Um die zweckentsprechende Benutzung der Anlagen sicherzustellen, war die Aufstellung verschiedener Benutzungsregeln erforderlich, die in der Anlagensatzung der Stadt Spremberg verankert sind und ab sofort durch die Nutzer der Anlagen einzuhalten sind.
In allen Anlagen ist den Benutzern u.a. Folgendes untersagt:
– das Befahren mit und das Parken von Kraftfahrzeugen;
– das Fahrradfahren, soweit andere dadurch belästigt oder gefährdet werden können;
– die Beschädigung sowie die Verunreinigung, z.B. durch Liegenlassen von Gegenständen;
– der Aufenthalt zum Zwecke des Alkoholgenusses außerhalb zugelassener Freischankflächen;
– das Verrichten der Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen;
– das Errichten und der Betrieb von Feuerstellen.
Für das Mitführen von Hunden gelten darüber hinaus weitere Regeln:
– Wer Hunde in Anlagen mitführt, muss die Gewähr dafür bieten, diese so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
– Der Hundeführer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen durch Hunde nicht beschädigt oder verunreinigt werden.
– Der Hundeführer ist verpflichtet, Verunreinigungen, die durch den Hund hervorgerufen werden, unverzüglich zu beseitigen und zu entsorgen.
– Hunde sind an der Leine zu führen.
– Das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.
Für Kinderspiel- und Bolzplätze gelten u.a. folgende zusätzlichen, besonderen Verhaltensregeln:
– Benutzung ausschließlich außerhalb der gesetzlichen Nachtruhe, sofern keine abweichende zeitliche Nutzungsbeschränkung durch Beschilderung bekanntgegeben ist;
– Benutzung ausschließlich durch Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, einschließlich Aufsichtspersonen, sofern keine abweichende Altersbeschränkung durch Beschilderung bekanntgeben ist;
generelles Rauchverbot.
Die örtliche Ordnungsbehörde führt verstärkt Kontrollen zur Einhaltung der Regelungen der Anlagensatzung durch. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die von der Stadt Spremberg unterhaltenen Grünflächen, Parkanlagen und Spiel- und Bolzplätze – Anlagen genannt – sind öffentliche Einrichtungen, die zur allgemeinen und unentgeltlichen Benutzung jedermann zum Zwecke der Erholung zur Verfügung stehen.
Für die Spremberger sind die wohl bekanntesten Anlagen der Stadtpark auf dem Georgenberg, die Skateranlage am Pfortenplatz oder auch der Schwanenteich am Spremberger Schloss.
Um die zweckentsprechende Benutzung der Anlagen sicherzustellen, war die Aufstellung verschiedener Benutzungsregeln erforderlich, die in der Anlagensatzung der Stadt Spremberg verankert sind und ab sofort durch die Nutzer der Anlagen einzuhalten sind.
In allen Anlagen ist den Benutzern u.a. Folgendes untersagt:
– das Befahren mit und das Parken von Kraftfahrzeugen;
– das Fahrradfahren, soweit andere dadurch belästigt oder gefährdet werden können;
– die Beschädigung sowie die Verunreinigung, z.B. durch Liegenlassen von Gegenständen;
– der Aufenthalt zum Zwecke des Alkoholgenusses außerhalb zugelassener Freischankflächen;
– das Verrichten der Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen;
– das Errichten und der Betrieb von Feuerstellen.
Für das Mitführen von Hunden gelten darüber hinaus weitere Regeln:
– Wer Hunde in Anlagen mitführt, muss die Gewähr dafür bieten, diese so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
– Der Hundeführer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen durch Hunde nicht beschädigt oder verunreinigt werden.
– Der Hundeführer ist verpflichtet, Verunreinigungen, die durch den Hund hervorgerufen werden, unverzüglich zu beseitigen und zu entsorgen.
– Hunde sind an der Leine zu führen.
– Das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.
Für Kinderspiel- und Bolzplätze gelten u.a. folgende zusätzlichen, besonderen Verhaltensregeln:
– Benutzung ausschließlich außerhalb der gesetzlichen Nachtruhe, sofern keine abweichende zeitliche Nutzungsbeschränkung durch Beschilderung bekanntgegeben ist;
– Benutzung ausschließlich durch Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, einschließlich Aufsichtspersonen, sofern keine abweichende Altersbeschränkung durch Beschilderung bekanntgeben ist;
generelles Rauchverbot.
Die örtliche Ordnungsbehörde führt verstärkt Kontrollen zur Einhaltung der Regelungen der Anlagensatzung durch. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die von der Stadt Spremberg unterhaltenen Grünflächen, Parkanlagen und Spiel- und Bolzplätze – Anlagen genannt – sind öffentliche Einrichtungen, die zur allgemeinen und unentgeltlichen Benutzung jedermann zum Zwecke der Erholung zur Verfügung stehen.
Für die Spremberger sind die wohl bekanntesten Anlagen der Stadtpark auf dem Georgenberg, die Skateranlage am Pfortenplatz oder auch der Schwanenteich am Spremberger Schloss.
Um die zweckentsprechende Benutzung der Anlagen sicherzustellen, war die Aufstellung verschiedener Benutzungsregeln erforderlich, die in der Anlagensatzung der Stadt Spremberg verankert sind und ab sofort durch die Nutzer der Anlagen einzuhalten sind.
In allen Anlagen ist den Benutzern u.a. Folgendes untersagt:
– das Befahren mit und das Parken von Kraftfahrzeugen;
– das Fahrradfahren, soweit andere dadurch belästigt oder gefährdet werden können;
– die Beschädigung sowie die Verunreinigung, z.B. durch Liegenlassen von Gegenständen;
– der Aufenthalt zum Zwecke des Alkoholgenusses außerhalb zugelassener Freischankflächen;
– das Verrichten der Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen;
– das Errichten und der Betrieb von Feuerstellen.
Für das Mitführen von Hunden gelten darüber hinaus weitere Regeln:
– Wer Hunde in Anlagen mitführt, muss die Gewähr dafür bieten, diese so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
– Der Hundeführer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen durch Hunde nicht beschädigt oder verunreinigt werden.
– Der Hundeführer ist verpflichtet, Verunreinigungen, die durch den Hund hervorgerufen werden, unverzüglich zu beseitigen und zu entsorgen.
– Hunde sind an der Leine zu führen.
– Das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.
Für Kinderspiel- und Bolzplätze gelten u.a. folgende zusätzlichen, besonderen Verhaltensregeln:
– Benutzung ausschließlich außerhalb der gesetzlichen Nachtruhe, sofern keine abweichende zeitliche Nutzungsbeschränkung durch Beschilderung bekanntgegeben ist;
– Benutzung ausschließlich durch Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, einschließlich Aufsichtspersonen, sofern keine abweichende Altersbeschränkung durch Beschilderung bekanntgeben ist;
generelles Rauchverbot.
Die örtliche Ordnungsbehörde führt verstärkt Kontrollen zur Einhaltung der Regelungen der Anlagensatzung durch. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die von der Stadt Spremberg unterhaltenen Grünflächen, Parkanlagen und Spiel- und Bolzplätze – Anlagen genannt – sind öffentliche Einrichtungen, die zur allgemeinen und unentgeltlichen Benutzung jedermann zum Zwecke der Erholung zur Verfügung stehen.
Für die Spremberger sind die wohl bekanntesten Anlagen der Stadtpark auf dem Georgenberg, die Skateranlage am Pfortenplatz oder auch der Schwanenteich am Spremberger Schloss.
Um die zweckentsprechende Benutzung der Anlagen sicherzustellen, war die Aufstellung verschiedener Benutzungsregeln erforderlich, die in der Anlagensatzung der Stadt Spremberg verankert sind und ab sofort durch die Nutzer der Anlagen einzuhalten sind.
In allen Anlagen ist den Benutzern u.a. Folgendes untersagt:
– das Befahren mit und das Parken von Kraftfahrzeugen;
– das Fahrradfahren, soweit andere dadurch belästigt oder gefährdet werden können;
– die Beschädigung sowie die Verunreinigung, z.B. durch Liegenlassen von Gegenständen;
– der Aufenthalt zum Zwecke des Alkoholgenusses außerhalb zugelassener Freischankflächen;
– das Verrichten der Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen;
– das Errichten und der Betrieb von Feuerstellen.
Für das Mitführen von Hunden gelten darüber hinaus weitere Regeln:
– Wer Hunde in Anlagen mitführt, muss die Gewähr dafür bieten, diese so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
– Der Hundeführer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen durch Hunde nicht beschädigt oder verunreinigt werden.
– Der Hundeführer ist verpflichtet, Verunreinigungen, die durch den Hund hervorgerufen werden, unverzüglich zu beseitigen und zu entsorgen.
– Hunde sind an der Leine zu führen.
– Das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.
Für Kinderspiel- und Bolzplätze gelten u.a. folgende zusätzlichen, besonderen Verhaltensregeln:
– Benutzung ausschließlich außerhalb der gesetzlichen Nachtruhe, sofern keine abweichende zeitliche Nutzungsbeschränkung durch Beschilderung bekanntgegeben ist;
– Benutzung ausschließlich durch Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, einschließlich Aufsichtspersonen, sofern keine abweichende Altersbeschränkung durch Beschilderung bekanntgeben ist;
generelles Rauchverbot.
Die örtliche Ordnungsbehörde führt verstärkt Kontrollen zur Einhaltung der Regelungen der Anlagensatzung durch. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.