In etwas mehr als sieben Wochen steht das Osterfest vor der Tür. Die Stadt Spremberg weist in dem Zuge daraufhin, dass Osterfeuer bis spätestens zum 15. März 2024 beim Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten der Stadt zuvor beantragt werden müssen. Die entsprechenden Anträge gibt es im Bürgerbüro, im Rathaus oder online unter www.spremberg.de. Wer unerlaubt Osterfeuer anzündet, kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro rechnen.
Die Stadt Spremberg teilte dazu mit:
Wie in den vergangenen Jahren werden auch in diesem Jahr im Stadtgebiet von Spremberg im Rahmen der Brauchtumspflege am Osterwochenende Osterfeuer angezündet. In diesem Zusammenhang weist die Stadt Spremberg darauf hin, dass grundsätzlich jedes Osterfeuer einer Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde bedarf. Diese Ausnahmegenehmigung ist rechtzeitig, spätestens bis zum 15.03.2024, bei der Stadt Spremberg, Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten, Am Markt 1, 03130 Spremberg zu beantragen. Anträge stehen auf der Internetseite www.spremberg.de, im Bürgerbüro oder im Rathaus, Zimmer 208, zur Verfügung. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, aus welchem der Abbrennort eindeutig hervorgeht. Des Weiteren ist durch den Grundstückseigentümer eine Einverständniserklärung zur Nutzung der Flächen zum Zweck der Durchführung eines Osterfeuers abzugeben. Das Abbrennen eines Osterfeuers ohne eine behördliche Genehmigung ist unzulässig.
Am Osterwochenende werden seitens der Polizei und der örtlichen Ordnungsbehörde Kontrollen durchgeführt. Die Ausnahmegenehmigung ist am Abbrenntag durch den darin benannten Verantwortlichen am Ort des Osterfeuers bereitzuhalten und auf Verlangen vorzulegen. Das unerlaubte Abbrennen eines Osterfeuers stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden. Erfolgt während der Durchführung einer Veranstaltung die entgeltliche Ausgabe von Speisen oder Getränken von einem Antragsteller, welcher kein aktives Gaststättengewerbe betreibt, ist im Fachbereich Bürgerservice der Stadt Spremberg die Ausübung eines vorübergehenden Gaststättengewerbes spätestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes anzuzeigen. Sofern im Rahmen der Veranstaltung Tongeräte im Freien verwendet werden, ist dies bei der Beantragung des Osterfeuers anzugeben. Diesbezüglich werden gesonderte Auflagen festgesetzt. Die vorstehenden Regelungen gelten im Übrigen auch für die Durchführung anderer Traditionsfeuer.
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Red. / Presseinfo