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NIEDERLAUSITZ aktuell

Erneute Suspendierung des Bürgermeisters der Stadt Guben

19:01 Uhr | 20. Januar 2012
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Fred Mahro, Allgemeiner Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Guben, erklärt zur erneuten Suspendierung des Bürgermeisters Klaus-Dieter Hübner:
Der Bürgermeister der Stadt Guben war bis einschließlich 17.01.2012 krankheitsbedingt abwesend. Er hat am 18.01.2012 seine Dienstgeschäfte wieder aufgenommen.
Mit Posteingang vom 17.01.2012 wurde der Allgemeine Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters durch den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung Guben im Auftrag der Stadtverordnetenversammlung aufgefordert, den Beschluss vom 09.11.2011 zur Beurlaubung des Bürgermeisters umzusetzen. Wie der Bürgermeister ist auch sein Stellvertreter grundsätzlich verpflichtet, die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Guben umzusetzen. Er hat aber auch wie er die Pflicht, die Beschlüsse der SVV auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen und bei einer Rechtswidrigkeit zu beanstanden. Als Stellvertreter hatte ich mir vorbehalten, die Rechtmäßigkeit des Vollzuges dieses Beschlusses zu prüfen und habe dabei die mir vorliegenden Unterlagen, so auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Cottbus, einbezogen.
Die Ergebnisse meiner Prüfung, den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.11.2011 sowie weitere Unterlagen habe ich am 18.01.2012 der Kommunalaufsicht des Landkreises Spree-Neiße mitgeteilt und die Kommunalaufsicht gebeten, mich zu unterstützen.
Im Ergebnis der Prüfung habe ich Herrn Hübner am heutigen Tag um 14 Uhr den Verwaltungsakt zur sofortigen Suspendierung übergeben und habe den persönlichen Empfang quittiert bekommen. Herr Hübner hat anschließend das Rathaus verlassen. Die Dauer der Suspendierung ist abhängig vom weiteren Verlauf des gesamten Verfahrens.
Ich erlaube mir abschließend die Bemerkung, dass die unterschiedliche Auslegung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg nunmehr dazu führt, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in Cottbus ein stellvertretender Bürgermeister seinen direkten Vorgesetzten zu suspendieren hat.
Quelle und Foto: Stadt Guben

Fred Mahro, Allgemeiner Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Guben, erklärt zur erneuten Suspendierung des Bürgermeisters Klaus-Dieter Hübner:
Der Bürgermeister der Stadt Guben war bis einschließlich 17.01.2012 krankheitsbedingt abwesend. Er hat am 18.01.2012 seine Dienstgeschäfte wieder aufgenommen.
Mit Posteingang vom 17.01.2012 wurde der Allgemeine Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters durch den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung Guben im Auftrag der Stadtverordnetenversammlung aufgefordert, den Beschluss vom 09.11.2011 zur Beurlaubung des Bürgermeisters umzusetzen. Wie der Bürgermeister ist auch sein Stellvertreter grundsätzlich verpflichtet, die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Guben umzusetzen. Er hat aber auch wie er die Pflicht, die Beschlüsse der SVV auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen und bei einer Rechtswidrigkeit zu beanstanden. Als Stellvertreter hatte ich mir vorbehalten, die Rechtmäßigkeit des Vollzuges dieses Beschlusses zu prüfen und habe dabei die mir vorliegenden Unterlagen, so auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Cottbus, einbezogen.
Die Ergebnisse meiner Prüfung, den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.11.2011 sowie weitere Unterlagen habe ich am 18.01.2012 der Kommunalaufsicht des Landkreises Spree-Neiße mitgeteilt und die Kommunalaufsicht gebeten, mich zu unterstützen.
Im Ergebnis der Prüfung habe ich Herrn Hübner am heutigen Tag um 14 Uhr den Verwaltungsakt zur sofortigen Suspendierung übergeben und habe den persönlichen Empfang quittiert bekommen. Herr Hübner hat anschließend das Rathaus verlassen. Die Dauer der Suspendierung ist abhängig vom weiteren Verlauf des gesamten Verfahrens.
Ich erlaube mir abschließend die Bemerkung, dass die unterschiedliche Auslegung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg nunmehr dazu führt, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in Cottbus ein stellvertretender Bürgermeister seinen direkten Vorgesetzten zu suspendieren hat.
Quelle und Foto: Stadt Guben

Fred Mahro, Allgemeiner Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Guben, erklärt zur erneuten Suspendierung des Bürgermeisters Klaus-Dieter Hübner:
Der Bürgermeister der Stadt Guben war bis einschließlich 17.01.2012 krankheitsbedingt abwesend. Er hat am 18.01.2012 seine Dienstgeschäfte wieder aufgenommen.
Mit Posteingang vom 17.01.2012 wurde der Allgemeine Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters durch den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung Guben im Auftrag der Stadtverordnetenversammlung aufgefordert, den Beschluss vom 09.11.2011 zur Beurlaubung des Bürgermeisters umzusetzen. Wie der Bürgermeister ist auch sein Stellvertreter grundsätzlich verpflichtet, die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Guben umzusetzen. Er hat aber auch wie er die Pflicht, die Beschlüsse der SVV auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen und bei einer Rechtswidrigkeit zu beanstanden. Als Stellvertreter hatte ich mir vorbehalten, die Rechtmäßigkeit des Vollzuges dieses Beschlusses zu prüfen und habe dabei die mir vorliegenden Unterlagen, so auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Cottbus, einbezogen.
Die Ergebnisse meiner Prüfung, den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.11.2011 sowie weitere Unterlagen habe ich am 18.01.2012 der Kommunalaufsicht des Landkreises Spree-Neiße mitgeteilt und die Kommunalaufsicht gebeten, mich zu unterstützen.
Im Ergebnis der Prüfung habe ich Herrn Hübner am heutigen Tag um 14 Uhr den Verwaltungsakt zur sofortigen Suspendierung übergeben und habe den persönlichen Empfang quittiert bekommen. Herr Hübner hat anschließend das Rathaus verlassen. Die Dauer der Suspendierung ist abhängig vom weiteren Verlauf des gesamten Verfahrens.
Ich erlaube mir abschließend die Bemerkung, dass die unterschiedliche Auslegung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg nunmehr dazu führt, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in Cottbus ein stellvertretender Bürgermeister seinen direkten Vorgesetzten zu suspendieren hat.
Quelle und Foto: Stadt Guben

Fred Mahro, Allgemeiner Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Guben, erklärt zur erneuten Suspendierung des Bürgermeisters Klaus-Dieter Hübner:
Der Bürgermeister der Stadt Guben war bis einschließlich 17.01.2012 krankheitsbedingt abwesend. Er hat am 18.01.2012 seine Dienstgeschäfte wieder aufgenommen.
Mit Posteingang vom 17.01.2012 wurde der Allgemeine Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters durch den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung Guben im Auftrag der Stadtverordnetenversammlung aufgefordert, den Beschluss vom 09.11.2011 zur Beurlaubung des Bürgermeisters umzusetzen. Wie der Bürgermeister ist auch sein Stellvertreter grundsätzlich verpflichtet, die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Guben umzusetzen. Er hat aber auch wie er die Pflicht, die Beschlüsse der SVV auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen und bei einer Rechtswidrigkeit zu beanstanden. Als Stellvertreter hatte ich mir vorbehalten, die Rechtmäßigkeit des Vollzuges dieses Beschlusses zu prüfen und habe dabei die mir vorliegenden Unterlagen, so auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Cottbus, einbezogen.
Die Ergebnisse meiner Prüfung, den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.11.2011 sowie weitere Unterlagen habe ich am 18.01.2012 der Kommunalaufsicht des Landkreises Spree-Neiße mitgeteilt und die Kommunalaufsicht gebeten, mich zu unterstützen.
Im Ergebnis der Prüfung habe ich Herrn Hübner am heutigen Tag um 14 Uhr den Verwaltungsakt zur sofortigen Suspendierung übergeben und habe den persönlichen Empfang quittiert bekommen. Herr Hübner hat anschließend das Rathaus verlassen. Die Dauer der Suspendierung ist abhängig vom weiteren Verlauf des gesamten Verfahrens.
Ich erlaube mir abschließend die Bemerkung, dass die unterschiedliche Auslegung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg nunmehr dazu führt, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in Cottbus ein stellvertretender Bürgermeister seinen direkten Vorgesetzten zu suspendieren hat.
Quelle und Foto: Stadt Guben

Fred Mahro, Allgemeiner Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Guben, erklärt zur erneuten Suspendierung des Bürgermeisters Klaus-Dieter Hübner:
Der Bürgermeister der Stadt Guben war bis einschließlich 17.01.2012 krankheitsbedingt abwesend. Er hat am 18.01.2012 seine Dienstgeschäfte wieder aufgenommen.
Mit Posteingang vom 17.01.2012 wurde der Allgemeine Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters durch den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung Guben im Auftrag der Stadtverordnetenversammlung aufgefordert, den Beschluss vom 09.11.2011 zur Beurlaubung des Bürgermeisters umzusetzen. Wie der Bürgermeister ist auch sein Stellvertreter grundsätzlich verpflichtet, die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Guben umzusetzen. Er hat aber auch wie er die Pflicht, die Beschlüsse der SVV auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen und bei einer Rechtswidrigkeit zu beanstanden. Als Stellvertreter hatte ich mir vorbehalten, die Rechtmäßigkeit des Vollzuges dieses Beschlusses zu prüfen und habe dabei die mir vorliegenden Unterlagen, so auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Cottbus, einbezogen.
Die Ergebnisse meiner Prüfung, den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.11.2011 sowie weitere Unterlagen habe ich am 18.01.2012 der Kommunalaufsicht des Landkreises Spree-Neiße mitgeteilt und die Kommunalaufsicht gebeten, mich zu unterstützen.
Im Ergebnis der Prüfung habe ich Herrn Hübner am heutigen Tag um 14 Uhr den Verwaltungsakt zur sofortigen Suspendierung übergeben und habe den persönlichen Empfang quittiert bekommen. Herr Hübner hat anschließend das Rathaus verlassen. Die Dauer der Suspendierung ist abhängig vom weiteren Verlauf des gesamten Verfahrens.
Ich erlaube mir abschließend die Bemerkung, dass die unterschiedliche Auslegung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg nunmehr dazu führt, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in Cottbus ein stellvertretender Bürgermeister seinen direkten Vorgesetzten zu suspendieren hat.
Quelle und Foto: Stadt Guben

Fred Mahro, Allgemeiner Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Guben, erklärt zur erneuten Suspendierung des Bürgermeisters Klaus-Dieter Hübner:
Der Bürgermeister der Stadt Guben war bis einschließlich 17.01.2012 krankheitsbedingt abwesend. Er hat am 18.01.2012 seine Dienstgeschäfte wieder aufgenommen.
Mit Posteingang vom 17.01.2012 wurde der Allgemeine Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters durch den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung Guben im Auftrag der Stadtverordnetenversammlung aufgefordert, den Beschluss vom 09.11.2011 zur Beurlaubung des Bürgermeisters umzusetzen. Wie der Bürgermeister ist auch sein Stellvertreter grundsätzlich verpflichtet, die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Guben umzusetzen. Er hat aber auch wie er die Pflicht, die Beschlüsse der SVV auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen und bei einer Rechtswidrigkeit zu beanstanden. Als Stellvertreter hatte ich mir vorbehalten, die Rechtmäßigkeit des Vollzuges dieses Beschlusses zu prüfen und habe dabei die mir vorliegenden Unterlagen, so auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Cottbus, einbezogen.
Die Ergebnisse meiner Prüfung, den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.11.2011 sowie weitere Unterlagen habe ich am 18.01.2012 der Kommunalaufsicht des Landkreises Spree-Neiße mitgeteilt und die Kommunalaufsicht gebeten, mich zu unterstützen.
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Ich erlaube mir abschließend die Bemerkung, dass die unterschiedliche Auslegung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg nunmehr dazu führt, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in Cottbus ein stellvertretender Bürgermeister seinen direkten Vorgesetzten zu suspendieren hat.
Quelle und Foto: Stadt Guben

Fred Mahro, Allgemeiner Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Guben, erklärt zur erneuten Suspendierung des Bürgermeisters Klaus-Dieter Hübner:
Der Bürgermeister der Stadt Guben war bis einschließlich 17.01.2012 krankheitsbedingt abwesend. Er hat am 18.01.2012 seine Dienstgeschäfte wieder aufgenommen.
Mit Posteingang vom 17.01.2012 wurde der Allgemeine Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters durch den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung Guben im Auftrag der Stadtverordnetenversammlung aufgefordert, den Beschluss vom 09.11.2011 zur Beurlaubung des Bürgermeisters umzusetzen. Wie der Bürgermeister ist auch sein Stellvertreter grundsätzlich verpflichtet, die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Guben umzusetzen. Er hat aber auch wie er die Pflicht, die Beschlüsse der SVV auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen und bei einer Rechtswidrigkeit zu beanstanden. Als Stellvertreter hatte ich mir vorbehalten, die Rechtmäßigkeit des Vollzuges dieses Beschlusses zu prüfen und habe dabei die mir vorliegenden Unterlagen, so auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Cottbus, einbezogen.
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Der Bürgermeister der Stadt Guben war bis einschließlich 17.01.2012 krankheitsbedingt abwesend. Er hat am 18.01.2012 seine Dienstgeschäfte wieder aufgenommen.
Mit Posteingang vom 17.01.2012 wurde der Allgemeine Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters durch den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung Guben im Auftrag der Stadtverordnetenversammlung aufgefordert, den Beschluss vom 09.11.2011 zur Beurlaubung des Bürgermeisters umzusetzen. Wie der Bürgermeister ist auch sein Stellvertreter grundsätzlich verpflichtet, die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Guben umzusetzen. Er hat aber auch wie er die Pflicht, die Beschlüsse der SVV auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen und bei einer Rechtswidrigkeit zu beanstanden. Als Stellvertreter hatte ich mir vorbehalten, die Rechtmäßigkeit des Vollzuges dieses Beschlusses zu prüfen und habe dabei die mir vorliegenden Unterlagen, so auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Cottbus, einbezogen.
Die Ergebnisse meiner Prüfung, den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.11.2011 sowie weitere Unterlagen habe ich am 18.01.2012 der Kommunalaufsicht des Landkreises Spree-Neiße mitgeteilt und die Kommunalaufsicht gebeten, mich zu unterstützen.
Im Ergebnis der Prüfung habe ich Herrn Hübner am heutigen Tag um 14 Uhr den Verwaltungsakt zur sofortigen Suspendierung übergeben und habe den persönlichen Empfang quittiert bekommen. Herr Hübner hat anschließend das Rathaus verlassen. Die Dauer der Suspendierung ist abhängig vom weiteren Verlauf des gesamten Verfahrens.
Ich erlaube mir abschließend die Bemerkung, dass die unterschiedliche Auslegung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg nunmehr dazu führt, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in Cottbus ein stellvertretender Bürgermeister seinen direkten Vorgesetzten zu suspendieren hat.
Quelle und Foto: Stadt Guben

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Cottbus | Neue Runde für Projekt "Kinderstadt", Koordinatorin über letzte freie Plätze & Neuerungen
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Für die diesjährige Kinderstadt in Cottbus vom 4. bis 8. August gibt es noch freie Plätze. Wie die Stadt mitteilte, richtet sich das kostenfreie Ferienangebot an Kinder zwischen 8 und ...14 Jahren und findet im Ströbitzer Schulgarten statt. Die Teilnehmenden erwartet eine Woche voller kreativer Stationen, Mitmachaktionen und Freizeitangebote. Ziel soll es zudem sein, den Alltag in einer selbst gestalteten Stadt aktiv mitzubestimmen. Die Kinderstadt ist inklusiv angelegt, mit barrierearmen Zugängen, Rückzugsräumen und individueller Unterstützung. Anmeldungen sind unter anderem online unter http://www.cottbus.de/kinderstadt möglich.

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