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NIEDERLAUSITZ aktuell

Osterfeuer und Verbrennen im Freien – Der Fachbereich Ordnung und Sicherheit der Stadtverwaltung Forst (Lausitz) informiert

8:33 Uhr | 7. März 2009
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Aus gegebenem Anlass möchte der Fachbereich Ordnung und Sicherheit der Stadtverwaltung Forst (Lausitz) einige Hinweise für die Forster Bürgerinnen und Bürger geben.
Traditionsfeuer
Traditionsfeuer können beim Fachbereich Ordnung und Sicherheit beantragt werden. Anmeldeformulare finden Sie im Internet unter: www.forst-lausitz.de im Bereich Bürgerforum/Formulare bzw. erhalten Sie im Rathaus der Stadt Forst (Lausitz), Bürgeramt, Promenade 9 oder im Fachbereich Ordnung und Sicherheit in der Frankfurter Straße 2.
Verbrennen im Freien
Gemäß § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes des Landes Brandenburg ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können.
Dies gilt auch für das Abbrennen von Ödland, Wiesen, Böschungen und anderen Flächen sowie landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Rückständen.
Unter Beachtung folgender Hinweise dürfen Holzfeuer gelegentlich abgebrannt werden:
· die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt 1 Meter
· es darf nur trockenes und naturbelassenes Holz verwendet werden
· bei anhaltender Trockenheit (einer ausgelösten Waldbrandwarnstufe) oder starkem Wind kein Holzfeuer anzünden
· Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer
· Löschmittel immer bereit halten
· keine Verwendung von Brandbeschleunigern wie Benzin, Spiritus, Verdünnung oder ähnliches
· die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlagen
· bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug ist das Feuer sofort zu löschen
· Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen.
Achtung! Frischer Baumschnitt ist Abfall und darf nicht verbrannt werden!
Quelle: Stadt Forst (Lausitz)
Foto © Matthias Geigk

Aus gegebenem Anlass möchte der Fachbereich Ordnung und Sicherheit der Stadtverwaltung Forst (Lausitz) einige Hinweise für die Forster Bürgerinnen und Bürger geben.
Traditionsfeuer
Traditionsfeuer können beim Fachbereich Ordnung und Sicherheit beantragt werden. Anmeldeformulare finden Sie im Internet unter: www.forst-lausitz.de im Bereich Bürgerforum/Formulare bzw. erhalten Sie im Rathaus der Stadt Forst (Lausitz), Bürgeramt, Promenade 9 oder im Fachbereich Ordnung und Sicherheit in der Frankfurter Straße 2.
Verbrennen im Freien
Gemäß § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes des Landes Brandenburg ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können.
Dies gilt auch für das Abbrennen von Ödland, Wiesen, Böschungen und anderen Flächen sowie landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Rückständen.
Unter Beachtung folgender Hinweise dürfen Holzfeuer gelegentlich abgebrannt werden:
· die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt 1 Meter
· es darf nur trockenes und naturbelassenes Holz verwendet werden
· bei anhaltender Trockenheit (einer ausgelösten Waldbrandwarnstufe) oder starkem Wind kein Holzfeuer anzünden
· Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer
· Löschmittel immer bereit halten
· keine Verwendung von Brandbeschleunigern wie Benzin, Spiritus, Verdünnung oder ähnliches
· die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlagen
· bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug ist das Feuer sofort zu löschen
· Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen.
Achtung! Frischer Baumschnitt ist Abfall und darf nicht verbrannt werden!
Quelle: Stadt Forst (Lausitz)
Foto © Matthias Geigk

Aus gegebenem Anlass möchte der Fachbereich Ordnung und Sicherheit der Stadtverwaltung Forst (Lausitz) einige Hinweise für die Forster Bürgerinnen und Bürger geben.
Traditionsfeuer
Traditionsfeuer können beim Fachbereich Ordnung und Sicherheit beantragt werden. Anmeldeformulare finden Sie im Internet unter: www.forst-lausitz.de im Bereich Bürgerforum/Formulare bzw. erhalten Sie im Rathaus der Stadt Forst (Lausitz), Bürgeramt, Promenade 9 oder im Fachbereich Ordnung und Sicherheit in der Frankfurter Straße 2.
Verbrennen im Freien
Gemäß § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes des Landes Brandenburg ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können.
Dies gilt auch für das Abbrennen von Ödland, Wiesen, Böschungen und anderen Flächen sowie landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Rückständen.
Unter Beachtung folgender Hinweise dürfen Holzfeuer gelegentlich abgebrannt werden:
· die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt 1 Meter
· es darf nur trockenes und naturbelassenes Holz verwendet werden
· bei anhaltender Trockenheit (einer ausgelösten Waldbrandwarnstufe) oder starkem Wind kein Holzfeuer anzünden
· Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer
· Löschmittel immer bereit halten
· keine Verwendung von Brandbeschleunigern wie Benzin, Spiritus, Verdünnung oder ähnliches
· die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlagen
· bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug ist das Feuer sofort zu löschen
· Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen.
Achtung! Frischer Baumschnitt ist Abfall und darf nicht verbrannt werden!
Quelle: Stadt Forst (Lausitz)
Foto © Matthias Geigk

Aus gegebenem Anlass möchte der Fachbereich Ordnung und Sicherheit der Stadtverwaltung Forst (Lausitz) einige Hinweise für die Forster Bürgerinnen und Bürger geben.
Traditionsfeuer
Traditionsfeuer können beim Fachbereich Ordnung und Sicherheit beantragt werden. Anmeldeformulare finden Sie im Internet unter: www.forst-lausitz.de im Bereich Bürgerforum/Formulare bzw. erhalten Sie im Rathaus der Stadt Forst (Lausitz), Bürgeramt, Promenade 9 oder im Fachbereich Ordnung und Sicherheit in der Frankfurter Straße 2.
Verbrennen im Freien
Gemäß § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes des Landes Brandenburg ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können.
Dies gilt auch für das Abbrennen von Ödland, Wiesen, Böschungen und anderen Flächen sowie landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Rückständen.
Unter Beachtung folgender Hinweise dürfen Holzfeuer gelegentlich abgebrannt werden:
· die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt 1 Meter
· es darf nur trockenes und naturbelassenes Holz verwendet werden
· bei anhaltender Trockenheit (einer ausgelösten Waldbrandwarnstufe) oder starkem Wind kein Holzfeuer anzünden
· Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer
· Löschmittel immer bereit halten
· keine Verwendung von Brandbeschleunigern wie Benzin, Spiritus, Verdünnung oder ähnliches
· die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlagen
· bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug ist das Feuer sofort zu löschen
· Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen.
Achtung! Frischer Baumschnitt ist Abfall und darf nicht verbrannt werden!
Quelle: Stadt Forst (Lausitz)
Foto © Matthias Geigk

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Verbrennen im Freien
Gemäß § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes des Landes Brandenburg ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können.
Dies gilt auch für das Abbrennen von Ödland, Wiesen, Böschungen und anderen Flächen sowie landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Rückständen.
Unter Beachtung folgender Hinweise dürfen Holzfeuer gelegentlich abgebrannt werden:
· die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt 1 Meter
· es darf nur trockenes und naturbelassenes Holz verwendet werden
· bei anhaltender Trockenheit (einer ausgelösten Waldbrandwarnstufe) oder starkem Wind kein Holzfeuer anzünden
· Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer
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· keine Verwendung von Brandbeschleunigern wie Benzin, Spiritus, Verdünnung oder ähnliches
· die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlagen
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Verbrennen im Freien
Gemäß § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes des Landes Brandenburg ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können.
Dies gilt auch für das Abbrennen von Ödland, Wiesen, Böschungen und anderen Flächen sowie landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Rückständen.
Unter Beachtung folgender Hinweise dürfen Holzfeuer gelegentlich abgebrannt werden:
· die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt 1 Meter
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Verbrennen im Freien
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Verbrennen im Freien
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Quelle: Stadt Forst (Lausitz)
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