Der Landkreis Spree-Neiße wird mit Bekanntgabe ab Samstag den 06. Juli 2019, per Allgemeinverfügung ein zeitlich beschränktes Wasserentnahmeverbot für private Wasserentnahmen aus der Spree und ihren Zuflüssen erlassen. Danach ist die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtung in der Zeit von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr untersagt. Von diesem Verbot betroffen sind die Städte Spremberg und Drebkau, die Gemeinden Neuhausen/Spree und Kolkwitz sowie die Ämter Peitz und Burg (Spreewald).
Die aktuelle Abflusssituation in den Fließgewässern und die anhaltende trockene Wetterlage machen Maßnahmen erforderlich, um ein weiteres Absinken der Wasserspiegel zu verhindern und gleichzeitig einen ökologischen Mindestabfluss unterhalb des Spreewaldes zu gewährleisten. Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Spree-Neiße appelliert an eine sparsame Verwendung des in diesen Tagen so kostbaren Wassers.
Wie lange dieses Wasserentnahmeverbot aufrechterhalten wird, steht bisher noch nicht fest. In Abhängigkeit von der meteorologischen Situation wird gemeinsam mit dem Landesamt für Umwelt Brandenburg über die weiteren Schritte entschieden.
Der Landkreis Spree-Neiße weist darauf hin, dass die untere Wasserbehörde die Einhaltung der Allgemeinverfügung überwacht. Zuwiderhandlungen können gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 103 Abs. 2 WHG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.
Bereits 2018 gab es Entnahmeverbote, diese wurden allerdings erst am 12. September erlassen.
Begründung
Die bestehende Beeinträchtigung des regionalen Wasserhaushaltes durch die extreme Trockenheit im vergangenen Jahr und die gegenwärtig anhaltend warme und trockene Wetterlage haben in den Fließgewässern des Einzugsgebietes der Spree erneut zu sehr geringen Durchflüssen geführt. Es ist deshalb notwendig, dass Wasserentnahmen, die den Abfluss der Fließgewässer weiter verringern können, eingeschränkt bzw. unterbunden werden.
Eine Allgemeinverfügung ist angemessen und geeignet, um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Natur und das Wohl der Allgemeinheit einschließlich der Rechte von Wasserrechtsinhabern zu schützen und zu erhalten. Sie ist auch ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen.
Die derzeit kritischen Gewässerzustände machen ein Verbot zur Wasserentnahme erforderlich. Durch das Entnahmeverbot von 6:00 bis 21:00 Uhr ist keine vollständige, sondern lediglich eine zeitlich und technisch beschränkte Untersagung verfügt, welche somit verhältnismäßig ist.