Dahme-Spreewald – IV
Elbe-Elster – II
Oberspreewald-Lausitz – II
Oder-Spree – III
Spree-Neiß – II
Cottbus – II
– keine Waldbrandgefahr
Stufe I – Waldbrandgefahr
Stufe II – erhöhte Waldbrandgefahr
Stufe III – hohe Waldbrandgefahr
Stufe IV – höchste Waldbrandgefahr
Aktuelle Übersichtskarte der Warnstufen
Auszüge aus dem Waldgesetz des Landes Brandenburg
§ 23 Umgang mit Feuer
Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist außerhalb einer von den Forstbehörden errichteten oder genehmigten Feuerstelle das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 23 zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden.
Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz, Abteilung Forst und Naturschutz
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