Ob auf den Terrassen, in den Gasträumen oder auf Veranstaltungen. Auch in Cottbus werden wieder viele Gäste beim Public Viewing zur anstehenden Fußball-EM öffentlich mitfiebern. Die Stadt hat versichert, dass dies auch wieder möglich ist. Für die entsprechenden Anträge werden diesmal keine Gebühren fällig. Mehr dazu im kurzen Videotalk auf unserem Youtubekanal -> Hier anschauen.
Die Stadt teilte dazu mit:
Zur Fußball-Europameisterschaft 2021 wird es unter Einhaltung der durch die pandemische Situation notwendigen Hygienebestimmungen auch bei späten Anstoßzeiten wieder möglich sein, die Spiele bei öffentlichen Fernsehübertragungen im Freien zu verfolgen. Die Grundlagen für eine Genehmigung resultieren aus dem Landesimmissionsschutzgesetzes Brandenburg (LImSchG). Interessierte erhalten damit die Gelegenheit, in Gemeinschaft die EM-Spiele am Bildschirm zu verfolgen.
Die Genehmigungen für Public-Viewing-Veranstaltungen während der Fußball-EM 2021 werden auf Antrag über Einzelverfügungen geregelt. Das Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg lässt diese Verfahrensweise auch für Fernsehdarbietungen im Freien nach 22:00 Uhr zu. Viele Spiele bis hin zu den Halbfinals und dem Finale beginnen um 21:00 Uhr. Für die Antragstellung steht für Veranstalter und Gastronomen unter www.cottbus.de/em2021 ein Formular zum Download zur Verfügung. Dieses war bereits für die Fußball-WM in Nutzung. Alternativ kann es im Fachbereich Umwelt und Natur unter der Telefonnummer 0355 612 2748 angefordert werden. Die Antragstellung ist kostenfrei.
Erlaubte Störung der Nachtruhe hat Grenzen
Im Hinblick auf den Beginn und die Dauer der Spiele kann es zu Störungen der Nachtruhe kommen. Bei einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen ist das Bedürfnis weiter Bevölkerungskreise an der Durchführung der Public-Viewing-Veranstaltungen dem Ruhebedürfnis eines Teils der Bevölkerung gegenüber zu stellen. Diese Abwägung führt dazu, dass dem zeitlich begrenzten öffentlichen Interesse an der Durchführung der Public-Viewing-Veranstaltungen Vorrang einzuräumen ist. Um dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft nachzukommen, sind zusätzliche Tongeräte und Lärmfanfaren, die zu einer erheblichen Verstärkung des Lärms führen können, verboten.
Red. / Presseinfo