Nach uns vorliegenden Informationen unterstützt die Stadt Cottbus nicht länger eine Unterschriftensammlung des Vereins “Pro Lausitzer Braunkohle”. Vorher lagen Listen in kommunalen Einrichtungen und öffentlichen Betrieben aus, um Unterschriften für den geplanten Tagebau Welzow-Süd II zu sammeln.
Jürgen Maresch fragte in Cottbus das Rechtsamt, “ob dies erlaubt sei und wie sich die Stadt diesbezüglich positioniert.” “Der nun getätigte Schritt unterstreicht nochmals die Rechtswidrigkeit des Handelns des Vereins „Pro Lausitzer Braunkohle“.” so Maresch.
In einem vergleichbaren Fall hatte das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2007 ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2005 bestätigt. Damals wurde einer Polizeigewerkschaft mit Verweis auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20, Abs. 3, GG) untersagt, Unterschriften innerhalb von Dienstgebäuden zu sammeln.
Marsch abschließend: “Ich begrüße ausdrücklich die Handlungsweise der Stadt Cottbus. Gleichwohl ist zu fragen, wie es der Stadt Cottbus an sich überhaupt passieren konnte, eine offenkundig bereits ausgeurteilte Rechtssache besseren Wissens nach trotzdem zu gestatten.”
red
Foto: Archivbild
Nach uns vorliegenden Informationen unterstützt die Stadt Cottbus nicht länger eine Unterschriftensammlung des Vereins “Pro Lausitzer Braunkohle”. Vorher lagen Listen in kommunalen Einrichtungen und öffentlichen Betrieben aus, um Unterschriften für den geplanten Tagebau Welzow-Süd II zu sammeln.
Jürgen Maresch fragte in Cottbus das Rechtsamt, “ob dies erlaubt sei und wie sich die Stadt diesbezüglich positioniert.” “Der nun getätigte Schritt unterstreicht nochmals die Rechtswidrigkeit des Handelns des Vereins „Pro Lausitzer Braunkohle“.” so Maresch.
In einem vergleichbaren Fall hatte das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2007 ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2005 bestätigt. Damals wurde einer Polizeigewerkschaft mit Verweis auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20, Abs. 3, GG) untersagt, Unterschriften innerhalb von Dienstgebäuden zu sammeln.
Marsch abschließend: “Ich begrüße ausdrücklich die Handlungsweise der Stadt Cottbus. Gleichwohl ist zu fragen, wie es der Stadt Cottbus an sich überhaupt passieren konnte, eine offenkundig bereits ausgeurteilte Rechtssache besseren Wissens nach trotzdem zu gestatten.”
red
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Nach uns vorliegenden Informationen unterstützt die Stadt Cottbus nicht länger eine Unterschriftensammlung des Vereins “Pro Lausitzer Braunkohle”. Vorher lagen Listen in kommunalen Einrichtungen und öffentlichen Betrieben aus, um Unterschriften für den geplanten Tagebau Welzow-Süd II zu sammeln.
Jürgen Maresch fragte in Cottbus das Rechtsamt, “ob dies erlaubt sei und wie sich die Stadt diesbezüglich positioniert.” “Der nun getätigte Schritt unterstreicht nochmals die Rechtswidrigkeit des Handelns des Vereins „Pro Lausitzer Braunkohle“.” so Maresch.
In einem vergleichbaren Fall hatte das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2007 ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2005 bestätigt. Damals wurde einer Polizeigewerkschaft mit Verweis auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20, Abs. 3, GG) untersagt, Unterschriften innerhalb von Dienstgebäuden zu sammeln.
Marsch abschließend: “Ich begrüße ausdrücklich die Handlungsweise der Stadt Cottbus. Gleichwohl ist zu fragen, wie es der Stadt Cottbus an sich überhaupt passieren konnte, eine offenkundig bereits ausgeurteilte Rechtssache besseren Wissens nach trotzdem zu gestatten.”
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Nach uns vorliegenden Informationen unterstützt die Stadt Cottbus nicht länger eine Unterschriftensammlung des Vereins “Pro Lausitzer Braunkohle”. Vorher lagen Listen in kommunalen Einrichtungen und öffentlichen Betrieben aus, um Unterschriften für den geplanten Tagebau Welzow-Süd II zu sammeln.
Jürgen Maresch fragte in Cottbus das Rechtsamt, “ob dies erlaubt sei und wie sich die Stadt diesbezüglich positioniert.” “Der nun getätigte Schritt unterstreicht nochmals die Rechtswidrigkeit des Handelns des Vereins „Pro Lausitzer Braunkohle“.” so Maresch.
In einem vergleichbaren Fall hatte das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2007 ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2005 bestätigt. Damals wurde einer Polizeigewerkschaft mit Verweis auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20, Abs. 3, GG) untersagt, Unterschriften innerhalb von Dienstgebäuden zu sammeln.
Marsch abschließend: “Ich begrüße ausdrücklich die Handlungsweise der Stadt Cottbus. Gleichwohl ist zu fragen, wie es der Stadt Cottbus an sich überhaupt passieren konnte, eine offenkundig bereits ausgeurteilte Rechtssache besseren Wissens nach trotzdem zu gestatten.”
red
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