Das DFB-Sportgericht hat den FC Energie Cottbus wegen unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger mit einer Geldstrafe in Höhe von 15.400 Euro belegt. Wie aus dem rechtskräftigen Urteil hervorgeht, wurden beim 3:2-Auswärtssieg der Lausitzer bei Rot-Weiss Essen am 23. November 2025 im Cottbuser Fanblock mindestens 44 pyrotechnische Gegenstände gezündet, darunter Blinker, bengalische Fackeln und Rauchkörper. Dem FC Energie Cottbus wurde gestattet, bis zu 5.100 Euro der Strafe für eigene sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen zu verwenden. Anfang des Jahres wurde der FCE bereits zu einer Geldstrafe in Höhe von 7.000 Euro verurteilt. Anlass waren Pyro-Zündeleien in Rostock. ->> Wie berichtet
DFB-Sportgericht verhängt Pyrostrafe gegen FC Energie Cottbus
Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den FC Energie Cottbus wegen eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger mit einer Geldstrafe in Höhe von 15.400 Euro belegt. Dem Verein wird nachgelassen, einen Betrag von bis zu 5.100 Euro der Geldstrafe für eigene sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen zu verwenden. Entsprechende Aufwendungen müssen dem DFB bis spätestens 30. September 2026 nachgewiesen werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der FC Energie Cottbus.
Pyrotechnische Vorfälle beim Spiel in Essen
Gegenstand des Verfahrens war das Meisterschaftsspiel der 3. Liga zwischen Rot-Weiss Essen und dem FC Energie Cottbus am 23. November 2025 in Essen. Nach Angaben des DFB-Kontrollausschusses wurden während der Partie im Cottbuser Fanblock mindestens 44 pyrotechnische Gegenstände gezündet.
Konkret wurden mit Spielbeginn mindestens 30 Blinker, zehn bengalische Fackeln und drei Rauchkörper abgebrannt. In der 51. Spielminute kam ein weiterer Blinker hinzu. Der Strafantrag stützte sich auf den Bericht der DFB-Sicherheitsbeobachtung, die Auswertung von Videomaterial sowie die schriftliche Stellungnahme des anwaltlich vertretenen Vereins.
DFB verweist auf klare Haftungsregelungen
In der Begründung verweist der DFB darauf, dass das Entzünden von pyrotechnischen Gegenständen eine erhebliche Gefahr für Personen im Stadion darstellt und daher verboten ist. Nach der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB haften sowohl Heim- als auch Gastverein für Zwischenfälle, die von Anhängern verursacht werden.
Die Haftung der Vereine für das Verhalten ihrer Anhänger sei in den Statuten des DFB eindeutig geregelt und entspreche der Rechtsprechung auf nationaler und internationaler Ebene. Grundlage der Strafzumessung war der Strafzumessungsleitfaden des DFB-Kontrollausschusses. Dieser sieht in der 3. Liga für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände eine Regelstrafe von 350 Euro pro Gegenstand vor. Daraus ergab sich im vorliegenden Fall die Geldstrafe in Höhe von 15.400 Euro.
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