Die Stadt Cottbus teilte dazu mit:
Zum Jahresausklang ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 an Privatpersonen nur vom 28.12.2023 bis 31.12.2023 statthaft. Der Kategorie F2 sind beispielsweise Chinaböller, Kanonenschläge, Feuerwerksbatterien oder Feuerwerksraketen zuzuordnen. Die in Deutschland zugelassenen pyrotechnischen Artikel werden durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) begutachtet und mit einer entsprechenden Kennzeichnung, z. B. BAM-PII-0001, BAM-F2-0001, CE 0589, 0589-F2-0001, versehen. Der Import nicht zugelassener Feuerwerkskörper und auch anderer Pyrotechnik aus EU-Staaten (ohne CE- Kennzeichnung) ist verboten.
Manuel Helbig, Fachbereichsleiter Ordnung und Sicherheit: „Wir warnen davor, pyrotechnische Erzeugnisse ohne Kennzeichnung zu verwenden. Im Interesse der Sicherheit und Gesundheit appellieren wir an alle Cottbuserinnen und Cottbuser, Feuerwerkskörper nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, der Gebrauchsanweisung und nur in der zulässigen Zeit am 31. Dezember 2023 und am 1. Januar 2024 zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 auch an diesen Tagen nicht von Personen unter 18 Jahren abgebrannt werden dürfen. Bei der Beachtung dieser Hinweise sollte einem unfallfreien Jahreswechsel nichts im Wege stehen.”
Verstöße gegen die Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden. In Cottbus ist das Abbrennen von Feuerwerk im Umfeld von medizinischen sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen und vergleichbaren Örtlichkeiten untersagt.
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Red. / Presseinfo