Ab 1.1.2021 steigt der bundesweit gesetzliche Mindestlohn und die Mindestausbildungsvergütung für Lehrlinge und Azubis. Beides steigt in den kommenden Jahren stufenweise weiter. Der Mindestlohn steigt zum 1.1. von dezeit 9,35 Euro auf 9,50 Euro und ab dem 1.7.2021 auf 9,60 Euro. Weitere Stufen gibt es bis Juli 2022, wo er 10,45 Euro erreicht. Für Auszubildende steigt
Mindestlohn erhöht sich in vier Stufen
Die Erhöhung des Mindestlohns von derzeit 9,35 Euro brutto je Zeitstunde erfolgt in vier Stufen:
- zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro
- zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro
- zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro
- zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro
Mindestschutz für Arbeitnehmer und faire Wettbewerbsbedingungen
Die Entscheidung der Mindestlohnkommission ist Ergebnis einer Gesamtabwägung. Zu prüfen war, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Mindestlohnkommission hat sich hierfür an der Tarifentwicklung orientiert, gleichzeitig aber auch die wirtschaftlichen Unsicherheiten der Corona-Pandemie berücksichtigt. Die stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns verbessert die Einkommenssituation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Niedriglohnbereich. Frauen profitieren hier überdurchschnittlich, ebenso Beschäftigte in Ostdeutschland. Mit der Erhöhung des Mindestlohns wird die wirtschaftliche und soziale Teilhabe von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefördert.
Für wen gilt der allgemeine Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn.
Keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes sind:
- Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
- ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
- Selbstständige,
- Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.
Auf Branchenmindestlöhne haben ehemals Langzeitarbeitslose sofort Anspruch, denn diese Löhne sind tariflich vereinbart.
Was gilt für Personen mit einem Minijob?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung – und damit auch für Minijobberinnen und Minijobber. Er ist ein Bruttostundenlohn. Zusätzlich trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.
Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeiten von Minijobbern aufzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufbewahren, um sie bei einer Prüfung durch den Zoll vorlegen zu können.
Mindestausbildungsvergütung steigt für neu abgeschlossene Ausbildungsveträge
Mit dem Beginn einer Ausbildung ab dem 1.Januar 2021 erhöht sich die Mindestausbildungsvergütung für alle neu abgeschlossenen Berufsausbildungsverträge. Dies regelt das im Jahr 2020 in Kraft getretene neue Berufsbildungsgesetz.
Beginn der Ausbildung jeweils 1.1. – 31.12. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr + 18 Prozent | 3. Lehrjahr + 35 Prozent | 4. Lehrjahr + 40 Prozent |
2021 | 550,00 € | 649,00 € | 742,50 € | 770,00 € |
2022 | 585,00 € | 690,30 € | 789,75 € | 819,00 € |
2023 | 620,00 € | 731,60 € | 837,00 € | 868,00 € |
Dabei gilt grundsätzlich zu beachten:
Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie die Mindestausbildungsvergütung unterschreitet.
Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden geltende tarifliche Vergütungsregelung. Es gilt der absolute Tarifvorrang, vorausgesetzt, der Ausbildende ist tarifgebunden (Innungsmitglied). Es ist nicht erforderlich, dass der Lehrling Mitglied der Gewerkschaft ist, die den einschlägigen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Handelt es sich beim Ausbildenden um ein Nicht-Innungsmitglied gilt der Tarifvertrag nur Kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung.
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geschlossen und in Vollzug gesetzt wurden, gelten in der bis dahin geltenden Fassung weiter. Somit wird in bestehende Ausbildungsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber nicht eingegriffen.
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