Verbraucherzentrale erklärt BGH-Urteil / Verkürzung auf ein Jahr Gewährleistung grundsätzlich zulässig
Die Verwirrung ist groß: Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) war in einigen Medien zu lesen, der Händler müsse nun bei Gebrauchtwagen statt einem Jahr zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung bieten. Das stimmt so pauschal jedoch nicht. „Gebrauchtwarenhändler sind weiterhin berechtigt, die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr zu verkürzen, solange sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) korrekt und verständlich formulieren“, erklärt Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) und räumt die bestehenden Unsicherheiten aus.
Wie lang muss die gesetzliche Gewährleistungsfrist sein, die ein Händler auf seine Waren gewährt?
S. Fischer-Volk: Bei Neuwaren hat der Kunde immer ein gesetzliches Gewährleistungsrecht gegenüber dem Händler von zwei Jahren ab Übergabe der Ware. Bei Gebrauchtwaren ist der Händler grundsätzlich berechtigt, in seinen AGB die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr zu verkürzen (nach § 309 Nr. 8 bst. ff BGB). Das gilt natürlich auch für gebrauchte Fahrzeuge.
Aber der BGH hat in seinem Urteil vom 29.4.15 (AZ: VIII ZR 104/14) anhand eines Falles, in dem es um einen Gebrauchtwagen ging, doch entschieden, dass die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr unzulässig war. Was war da der Hintergrund?
Fischer-Volk: Der BGH hat sich an der Formulierung der betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestoßen. Konkret hat er beanstandet, dass die AGB des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (Stand 3/2008) zur Gewährleistung unwirksam sind, weil sie schwer verständlich sind. Daher konnte sich der Händler auch nicht mehr auf die Verkürzung der Gewährleistungszeit auf ein Jahr berufen. Dem Kläger wurde daher die gesetzliche Maximalgewährleistung von zwei Jahren zu gesprochen.
Und was bedeutet das für Gebrauchtwagenkäufer, die ebenfalls eine verkürzte Gewährleistungsfrist in ihren AGB finden?
Fischer-Volk: Grundsätzlich ist die Vereinbarung einer verkürzten Gewährlei-stungszeit bei Gebrauchtwaren zulässig. Nur wenn die dazugehörigen AGB nicht korrekt formuliert werden, der Kunde also nicht nachvollziehen kann, welche Rechte er wann hat, sind sie unwirksam und der Händler muss dann nicht ein, sondern zwei Jahre Gewährleistung bieten. Wer wissen möchte, ob seine AGB wirksam sind oder nicht, kann seinen Vertrag von der Verbraucherzentrale prüfen lassen.
Erläuterungen zum BGH-Urteil finden Sie hier.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
- in den Verbraucherberatungsstellen, Terminvereinbarung unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.vzb.de/termine,
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Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.