Jedes Unternehmen hat sie, kein Kunde liest sie: Die Rede ist von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB. Sie regeln die lästigen Details, die bei Vertragsabschluss zu klären sind, mit denen sich der Käufer aber in der Regel nicht beschäftigen will. Wer ihnen zustimmt, ist an sie gebunden – außer der Vertragspartner hat sich einen Schnitzer erlaubt. Das kommt gar nicht so selten vor.
Denn Unternehmen versuchen immer wieder, sich mit versteckten Klauseln einen unlauteren Vorteil zu verschaffen. Teilweise ist es auch einfach die Unkenntnis der Rechtslage, die dazu führt, dass AGB unzulässige Bestimmungen enthalten. Egal, was der Grund ist: Der Gesetzgeber stellt sich im Zweifelsfall auf die Seite des Verbrauchers. Wenn die AGB nicht eindeutig formuliert sind oder wenn eine Klausel unverhältnismäßig ist, wird sie unwirksam. Selbst eine Klausel, die lediglich ungewöhnlich ist, gilt nicht – vorausgesetzt, der Kunde kann wirklich nicht mit ihr rechnen.
Es lohnt sich also, zu wissen, was erlaubt ist und was nicht. Wer das Recht kennt, kann im Falle von Streitigkeiten seine Ansprüche durchsetzen. Er weiß aber auch, wann er das Kleingedruckte akzeptieren muss – auch wenn es ihm gerade nicht passt. Die folgenden Beispiele zeigen, was in AGB erlaubt ist und was nicht.
Wirksam: Mindestumsatz im Casino
Online Casinos machen häufig Werbung mit Bonusangeboten für Neukunden. Sie stellen zum Beispiel in Aussicht, das Guthaben bei der ersten Einzahlung zu verdoppeln. Allerdings möchten sie verhindern, dass die Nutzer sich diesen Bonus direkt wieder auszahlen lassen. Daher stellen die meisten Plattformen alle möglichen Umsatzbedingungen für ihren Online-Casino-Bonus. In der Regel muss der Spieler das Zusatzguthaben 30 Mal oder mehr als Spieleinsatz verwenden, bevor er es auszahlen kann. Diese Praxis ist in der Branche als Non-Sticky-Bonus bekannt.
Für den Nutzer kann diese Regelung ärgerlich sein: Zum Beispiel, wenn er eine größere Summe gewinnt und feststellt, dass er den Gewinn nicht auszahlen kann. Aus diesem Grund sorgen die Umsatzbedingungen immer wieder für Streitigkeiten. Aus rechtlicher Sicht sind sie aber nicht zu beanstanden. Das Casino kann selbst entscheiden, unter welchen Bedingungen es einen Bonus gewährt.
Unwirksam: Rücksendebeschränkung im Online-Shop
Online-Shops kämpfen oft mit einer Flut an Rücksendungen. Die verursachen nicht nur zusätzliche Arbeit. Die Shops müssen auch den Großteil der Versandkosten selbst tragen. Das stellt eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Einige Shops versuchen daher, über die AGB vorzubeugen. Sie legen zum Beispiel fest, dass der Verbraucher die Kosten für den Hinversand tragen muss, wenn er widerruft. Oder sie knüpfen den Rückversand an bestimmte Bedingungen, zum Beispiel an die Rückgabe in der Originalverpackung.
Solche Klauseln sind stets unwirksam. Das Gesetz legt eindeutig fest, welche Kosten das Unternehmen im Fall einer Rücksendung tragen muss. Das gesetzliche Widerrufsrecht darf auch nicht durch die AGB eingeschränkt werden. Wenn ein Händler sich weigert, den Kaufpreis und die Versandkosten zu erstatten, lassen diese sich einklagen. Einige Shops nutzen aber offenbar die Tatsache aus, dass die meisten ihrer Kunden den Aufwand dafür scheuen.
Wirksam: Handysperre bei Zahlungsverzug
Rücklastschriften bei Mobilfunkverträgen sind keine Seltenheit. Sie kommen vor, weil der Rechnungsbetrag unerwartet hoch ist oder weil der Kunde sein Konto nicht im Blick behalten hat. Für Handyanbieter ist der Zahlungsverzug ein Ärgernis, denn ihnen entsteht dadurch ein großer Aufwand. Der zuverlässigste Weg, den Kunden zur Zahlung zu bewegen, ist die Sperre. Wer sein Handy nicht mehr nutzen kann, findet meistens schnell einen Weg, die Rechnung zu begleichen.
Die Handysperre bedeutet für die meisten Menschen eine erhebliche Einschränkung, besonders wenn sie ihr Mobiltelefon geschäftlich nutzen. Trotzdem dürfen Handyanbieter in ihren AGB eine solche Klausel festlegen. Allerdings gibt es einige Einschränkungen. So muss die offene Rechnung mehr als 75 Euro betragen. Außerdem muss das Unternehmen die Sperre 14 Tage vorab schriftlich ankündigen. Diese gesetzlichen Einschränkungen sollen den Verbraucher vor Sperren wegen kurzer Zahlungsverzögerungen schützen.
Unwirksam: Überhöhte Schadenspauschale bei Rücklastschrift
Einige Unternehmen wehren sich auch mithilfe von Schadenspauschalen gegen säumige Zahler. Sie versuchen, die Kosten für ihr Mahnwesen vollständig auf die Kunden abzuwälzen. In einigen Fällen versuchen Unternehmen sogar, zusätzlichen Profit aus Rücklastschriften zu schlagen. Neben den Kosten für die Rücklastschrift stellen sie zum Beispiel eine Pauschale für den Mahnungsversand in Rechnung, welche die Portokosten deutlich übersteigt. Das Reiseportal fluege.de behielt sich in seinen AGB sogar vor, bei Rücklastschriften eine Gebühr von bis zu 50 Euro vom Kunden zu verlangen.
Über solche Praktiken ärgern sich die Kunden zurecht. Die Gerichte entscheiden in solchen Fällen regelmäßig zu ihren Gunsten. Unternehmen dürfen nur die Kosten geltend machen, die ihnen durch den Zahlungsverzug tatsächlich entstehen