Das Straßenverkehrsamt des Landkreise Elbe-Elster weist auf einen Irrtum hin, dem Fahrradfahrer nach Alkoholgenuss gelegentlich unterliegen.
„Wer auf einen guten Tropfen nicht verzichten möchte und sich danach zwar nicht hinters Steuer seines Autos, dafür aber aufs Fahrrad setzt, der spielt mit seinem Führerschein“, sagte Stefan Wagenmann, Leiter des Straßenverkehrsamtes des Landkreises Elbe-Elster.
Es sei ein Irrglaube, dass einem Fahrradfahrer, der unter Alkoholeinwirkung fahre, der Führerschein nicht weggenommen werden könne, so Wagenmann.
Das Alkoholverbot im Straßenverkehr gilt nicht nur für Autos, sondern für Fahrzeuge (Dreiräder, Fahrräder Pferdefuhrwerke) aller Art. Radfahrer unterliegen den Rechtsvorschriften für Alkohol- und Drogeneinfluss im Straßenverkehr. Dies ist nachzulesen im Strafgesetzbuch (§§ 315c und 316). „Wer unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss mit dem Fahrrad fährt, der riskiert deshalb auch seine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge“, betonte der Amtsleiter. Auf dem Fahrrad gilt das ab 1,6 Promille. Wird jemand mit dieser Alkoholmenge angetroffen, dann wird nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft das Straßenverkehrsamt darüber informiert. Grundsätzlich ist bei dieser Promillezahl eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anzuordnen. Fällt diese negativ aus, bedeutet das den Führerscheinentzug.
Als Faustregel gilt für einen 48-jährigen Mann mit Körpergröße 1,75 Meter und 80 Kilogramm Gewicht bei vier halben Liter Bier innerhalb einer guten Stunde ein Promillewert von 2,09. Der menschliche Körper baut im Schnitt zwischen 0,1 und 0,2 Promille pro Stunde ab. Um wieder ganz nüchtern zu sein, sind demnach je nach individueller Konstitution 20 bis zehn Stunden Pause nötig.
Foto: Stefan Wagenmann, Leiter des kreislichen Straßenverkehrsamtes
Quelle und Foto: Landkreis Elbe-Elster
Das Straßenverkehrsamt des Landkreise Elbe-Elster weist auf einen Irrtum hin, dem Fahrradfahrer nach Alkoholgenuss gelegentlich unterliegen.
„Wer auf einen guten Tropfen nicht verzichten möchte und sich danach zwar nicht hinters Steuer seines Autos, dafür aber aufs Fahrrad setzt, der spielt mit seinem Führerschein“, sagte Stefan Wagenmann, Leiter des Straßenverkehrsamtes des Landkreises Elbe-Elster.
Es sei ein Irrglaube, dass einem Fahrradfahrer, der unter Alkoholeinwirkung fahre, der Führerschein nicht weggenommen werden könne, so Wagenmann.
Das Alkoholverbot im Straßenverkehr gilt nicht nur für Autos, sondern für Fahrzeuge (Dreiräder, Fahrräder Pferdefuhrwerke) aller Art. Radfahrer unterliegen den Rechtsvorschriften für Alkohol- und Drogeneinfluss im Straßenverkehr. Dies ist nachzulesen im Strafgesetzbuch (§§ 315c und 316). „Wer unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss mit dem Fahrrad fährt, der riskiert deshalb auch seine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge“, betonte der Amtsleiter. Auf dem Fahrrad gilt das ab 1,6 Promille. Wird jemand mit dieser Alkoholmenge angetroffen, dann wird nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft das Straßenverkehrsamt darüber informiert. Grundsätzlich ist bei dieser Promillezahl eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anzuordnen. Fällt diese negativ aus, bedeutet das den Führerscheinentzug.
Als Faustregel gilt für einen 48-jährigen Mann mit Körpergröße 1,75 Meter und 80 Kilogramm Gewicht bei vier halben Liter Bier innerhalb einer guten Stunde ein Promillewert von 2,09. Der menschliche Körper baut im Schnitt zwischen 0,1 und 0,2 Promille pro Stunde ab. Um wieder ganz nüchtern zu sein, sind demnach je nach individueller Konstitution 20 bis zehn Stunden Pause nötig.
Foto: Stefan Wagenmann, Leiter des kreislichen Straßenverkehrsamtes
Quelle und Foto: Landkreis Elbe-Elster
Das Straßenverkehrsamt des Landkreise Elbe-Elster weist auf einen Irrtum hin, dem Fahrradfahrer nach Alkoholgenuss gelegentlich unterliegen.
„Wer auf einen guten Tropfen nicht verzichten möchte und sich danach zwar nicht hinters Steuer seines Autos, dafür aber aufs Fahrrad setzt, der spielt mit seinem Führerschein“, sagte Stefan Wagenmann, Leiter des Straßenverkehrsamtes des Landkreises Elbe-Elster.
Es sei ein Irrglaube, dass einem Fahrradfahrer, der unter Alkoholeinwirkung fahre, der Führerschein nicht weggenommen werden könne, so Wagenmann.
Das Alkoholverbot im Straßenverkehr gilt nicht nur für Autos, sondern für Fahrzeuge (Dreiräder, Fahrräder Pferdefuhrwerke) aller Art. Radfahrer unterliegen den Rechtsvorschriften für Alkohol- und Drogeneinfluss im Straßenverkehr. Dies ist nachzulesen im Strafgesetzbuch (§§ 315c und 316). „Wer unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss mit dem Fahrrad fährt, der riskiert deshalb auch seine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge“, betonte der Amtsleiter. Auf dem Fahrrad gilt das ab 1,6 Promille. Wird jemand mit dieser Alkoholmenge angetroffen, dann wird nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft das Straßenverkehrsamt darüber informiert. Grundsätzlich ist bei dieser Promillezahl eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anzuordnen. Fällt diese negativ aus, bedeutet das den Führerscheinentzug.
Als Faustregel gilt für einen 48-jährigen Mann mit Körpergröße 1,75 Meter und 80 Kilogramm Gewicht bei vier halben Liter Bier innerhalb einer guten Stunde ein Promillewert von 2,09. Der menschliche Körper baut im Schnitt zwischen 0,1 und 0,2 Promille pro Stunde ab. Um wieder ganz nüchtern zu sein, sind demnach je nach individueller Konstitution 20 bis zehn Stunden Pause nötig.
Foto: Stefan Wagenmann, Leiter des kreislichen Straßenverkehrsamtes
Quelle und Foto: Landkreis Elbe-Elster
Das Straßenverkehrsamt des Landkreise Elbe-Elster weist auf einen Irrtum hin, dem Fahrradfahrer nach Alkoholgenuss gelegentlich unterliegen.
„Wer auf einen guten Tropfen nicht verzichten möchte und sich danach zwar nicht hinters Steuer seines Autos, dafür aber aufs Fahrrad setzt, der spielt mit seinem Führerschein“, sagte Stefan Wagenmann, Leiter des Straßenverkehrsamtes des Landkreises Elbe-Elster.
Es sei ein Irrglaube, dass einem Fahrradfahrer, der unter Alkoholeinwirkung fahre, der Führerschein nicht weggenommen werden könne, so Wagenmann.
Das Alkoholverbot im Straßenverkehr gilt nicht nur für Autos, sondern für Fahrzeuge (Dreiräder, Fahrräder Pferdefuhrwerke) aller Art. Radfahrer unterliegen den Rechtsvorschriften für Alkohol- und Drogeneinfluss im Straßenverkehr. Dies ist nachzulesen im Strafgesetzbuch (§§ 315c und 316). „Wer unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss mit dem Fahrrad fährt, der riskiert deshalb auch seine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge“, betonte der Amtsleiter. Auf dem Fahrrad gilt das ab 1,6 Promille. Wird jemand mit dieser Alkoholmenge angetroffen, dann wird nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft das Straßenverkehrsamt darüber informiert. Grundsätzlich ist bei dieser Promillezahl eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anzuordnen. Fällt diese negativ aus, bedeutet das den Führerscheinentzug.
Als Faustregel gilt für einen 48-jährigen Mann mit Körpergröße 1,75 Meter und 80 Kilogramm Gewicht bei vier halben Liter Bier innerhalb einer guten Stunde ein Promillewert von 2,09. Der menschliche Körper baut im Schnitt zwischen 0,1 und 0,2 Promille pro Stunde ab. Um wieder ganz nüchtern zu sein, sind demnach je nach individueller Konstitution 20 bis zehn Stunden Pause nötig.
Foto: Stefan Wagenmann, Leiter des kreislichen Straßenverkehrsamtes
Quelle und Foto: Landkreis Elbe-Elster