Das Auswärtige Amt warnt aufgrund hoher Coronavirus-Infektionszahlen vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die polnischen Woiwodschaften Kujawsko-pomorskie (Kujawien-Pommern), Malopolskie (Kleinpolen), Podlaskie (Podlachien), Pomorskie (Pommern) und Świętokrzyskie (Heiligkreuz). Dies gilt ab dem 24. Oktober 2020 für ganz Polen. Heute wurden dem polnischen Gesundheitsministerium insgesamt 12.107 Neuinfektionen aus den einzelnen Provinzen gemeldet. In Polen ist eine deutliche Zunahme von COVID-19-Infektionen zu verzeichnen. In inzwischen allen Woiwodschaften Polens beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Polen als Risikogebiet eingestuft wurde.
Eine Grenzschließung zu Deutschland ist Stand heute (22.10.2020) nicht bekannt, es gelten jedoch weitere Bestimmungen.
Bestimmungen für Reisende
(laut Auswärtigem Amt und Brandenburger Landesregierung)
Einreise
Für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten im Ausland gelten die Regeln der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung.
Danach sind Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Sie sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige kommunale Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf die Quarantänepflicht hinzuweisen. Sie sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Während der Quarantäne dürfen sie keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Diese Quarantäne kann beim Vorliegen eines negativen Testergebnisses beendet werden. Die Quarantäne darf ebenfalls unterbrochen werden, um einer behördlich angeordneten ärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nachkommen zu können.
Ausnahmen
Die häusliche Quarantäne gilt nicht für Personen, die nur durch das Gebiet des Landes Brandenburg durchreisen, oder die über ein ärztliches Zeugnis (Test darf höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein) in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.
Ausnahme von der Quarantäne-Pflicht gibt es auch für LKW-Fahrer, Lokführer und Piloten sowie für Berufspendler*innen: Also für alle, die beruflich bedingt Personen, Waren, Post oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug grenzüberschreitend transportieren, oder die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst oder zur Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken in das Land Brandenburg einreisen.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist die Durchreise durch Polen nur gestattet, wenn das Ziel des Transits die Reise zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort ist und sie EU-Staatsangehöriger, Angehöriger der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island sind sowie ihre Ehepartner und Kinder. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen über die EU-Binnengrenzen sind wieder möglich. Internationale Flugverbindungen von und in die EU-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sind erlaubt. Für internationale Flugverbindungen in diese 28 Länder gilt bis zunächst 27. Oktober 2020 ein Verbot für den regulären Flugverkehr. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Innerhalb Polens ist das öffentliche Leben eingeschränkt. Das Land ist in gelbe und rote Zonen je nach Anzahl der Infektionen eingeteilt, in denen unterschiedliche Einschränkungen gelten. Danach besteht in gelben und roten Zonen grundsätzlich Maskenpflicht, auch im Freien. Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Polizei verstärkt kontrolliert und bei Verstößen drohen Geldstrafen.
Aktuell sind weitere Verschärfungen angekündigt, die das öffentliche Leben deutlich einschränken. Einzelheiten sind auf der Homepage der polnischen Regierung veröffentlicht.
Hygieneregeln
Seit dem 10. Oktober 2020 besteht eine grundsätzliche Maskenpflicht auch im Freien. In Restaurants, Bars und Cafés darf die Maske erst am Tisch entfernt werden. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter 4 Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen.
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 1,5 m, ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.
Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen oder nach Nutzung der am Eingang vorhandenen Handdesinfektionsmittel
Verstöße können mit Geldbußen i.H.v. 5.000 bis 30.000 PLN geahndet werden.
Testpflicht für Reiserückkehrende
Wer aus einem ausländischen Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss nach der Testpflichtverordnung des Bundes auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes entweder ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2, das nicht älter als 48 Stunden ist, vorlegen oder innerhalb von 10 Tagen nach der Einreise einen Test machen. Das gilt auch für Auto- und Zugreisende. Die Kosten für diese Tests werden übernommen.
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