Das Verbrennen von Garten- und Haushaltsabfällen und von traditionellen Brennstoffen wie Holz ist ein Thema, das die Cottbuserinnen und Cottbuser immer wieder bewegt.
Aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen ist das Verbrennen im Freien im Land Brandenburg untersagt?
„Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten ist nicht
zulässig.“ (Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung des Bundes, Paragraf 4, Absatz 1)
„Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können.“ (Landesimmissionsschutzgesetz, Paragraf 7)
Davon ausgenommen sind im Stadtgebiet Cottbus lediglich Brauchtumsfeuer zu Ostern und am Martinstag; diese sind beim städtischen Fachbereich Ordnung und Sicherheit zu beantragen. Die aus der Vergangenheit bekannte Regelung hinsichtlich genehmigungsfreier kleiner Holzfeuer (Grundfläche kleiner als 1×1 Meter) gilt für das Stadtgebiet Cottbus nicht mehr.
Warum gibt es besonders strenge Vorschriften für die Stadt Cottbus?
Das Stadtgebiet von Cottbus weist in den letzten Jahren regelmäßig eine erhöhte Feinstaubbelastung auf. Aufgrund dieser Immissionsgrenzwertüberschreitungen ergeben sich weitergehende Verpflichtungen aus Bundesgesetzen und EU-Richtlinien. Dazu gehören Maßnahmen, die in sogenannten Luftreinhalteplänen festgeschrieben werden.
Im Rahmen eines Aktionsplanes plant und realisiert die Stadt Cottbus zahlreiche kostenintensive Maßnahmen, die der Verbesserung der Luftgüte
dienen sollen. Dazu gehört als flankierende Maßnahme auch die konsequente Umsetzung der bestehenden Regelungen zum Verbrennungsverbot im gesamten Stadtgebiet von Cottbus, einschließlich der ländlichen Ortsteile.
Das zuständige Ministerium sieht es als erforderlich an, in Gebieten mit erhöhter Feinstaubkonzentration die nach den bestehenden Regelungen ohnehin unzulässigen Verbrennungen strikt zu verhindern. Nur so kann man zu sachgerechten Ergebnissen, also einer Verbesserung der Luftqualität, kommen und Gesundheitsgefährdungen für Bürger vorbeugen.
Was ist noch erlaubt?
Unter der Voraussetzung, dass es zu keiner Gefährdung oder Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit kommt, sind kleine Feuer im handelsüblichen Feuerkorb oder Terrassenofen mit stückigem, trockenem, naturbelassenem Scheitholz (ca. zwei Jahre lufttrocken gelagert) erlaubt. Dies gilt auch für das Grillen mit Holzkohle.
Quelle: Stadt Cottbus
Foto: Archivbild
Das Verbrennen von Garten- und Haushaltsabfällen und von traditionellen Brennstoffen wie Holz ist ein Thema, das die Cottbuserinnen und Cottbuser immer wieder bewegt.
Aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen ist das Verbrennen im Freien im Land Brandenburg untersagt?
„Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten ist nicht
zulässig.“ (Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung des Bundes, Paragraf 4, Absatz 1)
„Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können.“ (Landesimmissionsschutzgesetz, Paragraf 7)
Davon ausgenommen sind im Stadtgebiet Cottbus lediglich Brauchtumsfeuer zu Ostern und am Martinstag; diese sind beim städtischen Fachbereich Ordnung und Sicherheit zu beantragen. Die aus der Vergangenheit bekannte Regelung hinsichtlich genehmigungsfreier kleiner Holzfeuer (Grundfläche kleiner als 1×1 Meter) gilt für das Stadtgebiet Cottbus nicht mehr.
Warum gibt es besonders strenge Vorschriften für die Stadt Cottbus?
Das Stadtgebiet von Cottbus weist in den letzten Jahren regelmäßig eine erhöhte Feinstaubbelastung auf. Aufgrund dieser Immissionsgrenzwertüberschreitungen ergeben sich weitergehende Verpflichtungen aus Bundesgesetzen und EU-Richtlinien. Dazu gehören Maßnahmen, die in sogenannten Luftreinhalteplänen festgeschrieben werden.
Im Rahmen eines Aktionsplanes plant und realisiert die Stadt Cottbus zahlreiche kostenintensive Maßnahmen, die der Verbesserung der Luftgüte
dienen sollen. Dazu gehört als flankierende Maßnahme auch die konsequente Umsetzung der bestehenden Regelungen zum Verbrennungsverbot im gesamten Stadtgebiet von Cottbus, einschließlich der ländlichen Ortsteile.
Das zuständige Ministerium sieht es als erforderlich an, in Gebieten mit erhöhter Feinstaubkonzentration die nach den bestehenden Regelungen ohnehin unzulässigen Verbrennungen strikt zu verhindern. Nur so kann man zu sachgerechten Ergebnissen, also einer Verbesserung der Luftqualität, kommen und Gesundheitsgefährdungen für Bürger vorbeugen.
Was ist noch erlaubt?
Unter der Voraussetzung, dass es zu keiner Gefährdung oder Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit kommt, sind kleine Feuer im handelsüblichen Feuerkorb oder Terrassenofen mit stückigem, trockenem, naturbelassenem Scheitholz (ca. zwei Jahre lufttrocken gelagert) erlaubt. Dies gilt auch für das Grillen mit Holzkohle.
Quelle: Stadt Cottbus
Foto: Archivbild