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NIEDERLAUSITZ aktuell

Neue Coronaverordnung in Brandenburg: Schärfere Freizeit-Testpflicht für Kinder

14:16 Uhr | 24. August 2021
Corona

Corona

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Die Brandenburger Landesregierung hat die Corona-Umgangsverordnung für weitere vier Wochen verlängert. Darauf hat sich heute das Kabinett verständigt. Grundsätzlich bleiben die bisherigen Regeln bestehen. An einigen Punkten reagiert Brandenburg aber auf die bundesweit steigenden Corona-Fallzahlen. Demzufolge entfällt zwar die Maskenpflicht an den Grundschulen, die Testpflicht für Kinder und für Veranstaltungen wird allerdings verschärft. Ab dem 28. August müssen Kinder ab sechs Jahren einen negativen Testnachweis vorweisen. Für Freizeitaktivitäten beispielsweise kann somit auch der schulische Testnachweis genutzt werden. Ab dem 13. September gilt bei einer durchgehenden Sieben-Tage-Inzidenz über dem Wert von 20 für Ungeimpfte die Testpflicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 500 Personen. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen wird die Personenobergrenze auf 100 maximal Teilnehmenden halbiert und es gilt die 3G-Regel. Die neue Verordnung tritt am Samstag in Kraft und gilt zunächst bis zum 24. September. 

Die Brandenburger Staatskanzlei teilte dazu mit: 

Das Brandenburger Kabinett hat heute mit nur wenigen Änderungen die Corona-Umgangsverordnung aktualisiert sowie deren Verlängerung um vier Wochen festgelegt. Sie tritt an diesem Samstag (28. August 2021) in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 24. September 2021. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt heute landesweit bei 24,2. Letzten Dienstag waren es 20,7. Brandenburg liegt damit weiterhin bundesweit bei den niedrigsten Infektionszahlen.

Die Änderungen betreffen insbesondere Regelungen zur Testpflicht: So sind von der Testpflicht neben Geimpften und Genesenen ab dem 28. August 2021 generell auch Kinder unter sechs Jahren und alle Schülerinnen und Schüler ausgenommen, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig mindestens zweimal pro Woche getestet werden.

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Außerdem werden bei Veranstaltungen die Personenobergrenzen, ab denen nur noch Geimpfte, Genesene oder Getestete Zugang haben, dem Infektionsgeschehen angepasst: Ab dem 13. September gilt bei einer durchgehenden Sieben-Tage-Inzidenz über dem Wert von 20 die Testpflicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel (z.B. Freiluft-Theater, Open-Air-Kino, Volksfeste, Jahrmärkte, Zuschauer bei Fußballspielen) mit mehr als 500 gleichzeitig Teilnehmenden (in einer Übergangszeit bis zum 12. September bleibt die bisherige Personenobergrenze von 750 noch gültig). Bei Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Vereinssitzungen) wird ebenfalls ab dem 13. September die Personenobergrenze, aber der die sogenannte 3G-Regel (Geimpfte, Genesene oder Getestete) gilt, auf 100 Teilnehmende halbiert (bisher 200).

Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Brandenburg ist mit seinem Kurs bisher gut gefahren. Aber auch bei uns steigen die Infektionszahlen wieder, wenn auch im Bundesvergleich auf niedrigem Niveau. Deshalb bleiben wir bei unserem Weg der Behutsamkeit und Kontinuität. Diese Verlässlichkeit ist auch im Interesse der Bürgerinnen und Bürger. Wir treffen Vorsorge, um die zurück gewonnenen Freiheiten zu erhalten, insbesondere mit der verstärkten Anwendung von Testkonzepten. Es bleibt aber dabei: Der Weg aus der Pandemie führt über eine hohe Impfquote. Hier müssen wir dringend noch weiter vorankommen. Ich bin den Landkreisen und kreisfreien Städten dankbar, dass sie immer mehr lokale Impfaktionen starten, so dass sich viele Menschen spontan ihre Impfung abholen können. Das ist der Weg aus der Pandemie: Sich selbst und andere schützen.“

Die 3G-Regel setzt in Brandenburg weiterhin grundsätzlich bei einer durchgehenden Sieben-Tage-Inzidenz von über 20 ein. Das bedeutet: In Brandenburger Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 20 überschreitet, gilt in vielen Bereichen: Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete.

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Unsere Corona-Umgangsverordnung hat sich im Grundsatz bewährt. Deshalb sind jetzt nur wenige Änderungen notwendig. Entscheidend ist: Jede und jeder kann weiter dazu beitragen, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, indem wir uns alle konsequent an die AHA+L-Formel halten. Das bedeutet: Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen und regelmäßig lüften. Den besten Schutz bietet die Corona-Impfung. Eine Impfung gegen COVID-19 trägt sowohl zum eigenen Schutz als auch zur Eindämmung der Pandemie bei. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss häufiger zum Corona-Test. Nur so können wir die vierte Corona-Welle abmildern.“

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Die heute vom Kabinett beschlossenen Änderungen der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung im Detail:

  • Abstandsgebot (§ 2 Absatz 1): Das Abstandsgebot wird als Soll-Vorschrift definiert. Jede Person soll weiterhin außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
  • Testnachweis (§ 5 Absatz 2): Neben Geimpften und Genesenen sind von der Testpflicht jetzt generell Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr (bisher bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr) sowie auch Schülerinnen und Schüler ausgenommen, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden. Für Schülerinnen und Schüler gilt wie bisher: Als Testnachweis ist auch eine von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichneten Bescheinigung über das negative Ergebnis eines sogenannten Selbsttests ausreichend. Wenn noch nicht geimpfte Schülerinnen und Schüler zum Beispiel ins Kino, zum Sportverein oder in eine Gaststätte gehen möchten, reicht ihr schulischer Testnachweis aus. Sie müssen dabei also nur das Formular vorlegen, mit dem die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler die regelmäßige Durchführung eines Antigen-Selbsttests mit negativen Testergebnis gegenüber der Schule bescheinigen.
  • Veranstaltungen (§ 8 Absatz 1 Nummer 3 und § 18 Absatz 2 Nummer 3): In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer durchgehenden Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 20 haben grundsätzlich nur Besucherinnen und Besucher Zutritt zu Veranstaltungen, die einen auf sie aufgestellten Testnachweis vorlegen (Ausnahmen: Geimpfte, Genesene, Kinder unter sechs Jahren sowie Schülerinnen und Schüler, die bereits regelmäßig für den Schulbesuch getestet werden). Entsprechend dem Infektionsgeschehen werden die Personenobergrenzen gesenkt. Neu ist ab dem 13. September 2021: Diese Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 500 gleichzeitig Teilnehmenden (bis zum 12. September liegt diese Personenobergrenze weiter bei 750) sowie für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 gleichzeitig Teilnehmenden (bisher: 200; die Personengrenze wird an dieser Stelle in der Verordnung halbiert).
  • Ausnahmen in besonderen Einzelfällen: Nach der Umgangsverordnung ist in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz über dem Wert von 35 die Personenzahl für Veranstaltungen, Festivals und öffentliche Feste (z.B. Jahrmärkte, Volksfeste) auf höchstens 5.000 gleichzeitig Teilnehmende begrenzt (§ 8, § 18, §20). Neu ist ab dem 28. August 2021: Abweichend hiervon kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von dieser Personenobergrenze zulassen, sofern keine zwingenden infektiologischen Gründe entgegenstehen. Dem Antrag ist ein individuelles Hygienekonzept beizufügen, in dem insbesondere dargestellt ist, wie die erhöhten Anforderungen des Infektionsschutzes im konkreten Einzelfall sichergestellt werden.

Neben der Sieben-Tage-Inzidenz bezieht Brandenburg bei der Lagebewertung weitere Faktoren ein. Dazu zählen die Auslastung des Gesundheitswesens, insbesondere die Inanspruchnahme der verfügbaren intensivmedizinischen Krankenhauskapazitäten, der Immunisierungsgrad der Bevölkerung auf Grundlage der Impfquote sowie die Verbreitung besorgniserregender Virusvarianten. Aktuell werden in Brandenburg 30 Personen wegen einer COVID-19-Erkrankung im Krankenhaus behandelt, davon befinden sich fünf in intensivmedizinischer Behandlung. Die Zahl der Infizierten und Erkrankten liegt aktuell bei geschätzt rund 1.100.

Nonnemacher: „Im Augenblick müssen in Brandenburg nur sehr wenige COVID-19-Patientinnen und -Patienten stationär versorgt werden. Die Lage in den Krankenhäusern ist noch entspannt. Aber selbstverständlich behalten wir die Situation dort fest im Blick. Mit der Corona-Verordnung ist bis auf wenige konkrete Einschränkungen vieles erlaubt. Ganz entscheidend dafür ist eine hohe Impfbereitschaft in der Bevölkerung. Ungeimpfte Menschen haben ein deutlich höheres Risiko, sich mit SARS-CoV-2 anzustecken, einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden und auch andere Menschen anzustecken. Die Rechnung ist einfach: Je mehr Menschen geimpft sind, desto weniger erkranken schwer, desto weniger wird unser Gesundheitswesen belastet, desto weniger Einschränkungen sind langfristig notwendig.“

Wichtige Corona-Regeln im Überblick:

Inzidenzwerte

Es gibt in der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung zwei Inzidenzwerte, die strengere Maßnahmen auslösen: 20 und 35.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 20 liegt, gilt die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) in diesen Bereichen:

  • in Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen (Ausnahme: Kinder in der vorschulischen Kindertagesbetreuung),
  • für Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen und diesen gleichgestellten Wohnformen,
  • Kontakt-Sport in Indoor-Sportanlagen,
  • Diskotheken, Clubs und Festivals (drinnen und draußen),
  • Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 20 überschreitet, gilt die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) darüber hinaus auch in diesen Bereichen:

  • Innengastronomie,
  • Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (Ausnahmen: Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 bzw. ab dem 13. September 2021 mit bis zu 500 gleichzeitig Teilnehmenden sowie für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit bis zu 200 bzw. ab dem 13. September 2021 mit bis zu 100 gleichzeitig Teilnehmenden),
  • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleitungen, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt (zum Beispiel Bartrasur oder Gesichtskosmetik; Ausnahme: Testpflicht gilt generell nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen),
  • Beherbergungen (Test bei Anreise),
  • Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote,
  • Sportanlagen in geschlossenen Räumen (Indoor-Sport),
  • Innen-Spielplätze,
  • Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen (Ausnahmen: Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 bzw. ab dem 13. September 2021 mit bis zu 500 gleichzeitig Teilnehmenden),
  • Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren (Ausnahme: Angebote, die im Zusammenhang mit gebuchten Übernachtungen stehen; hier besteht die Testpflicht bereits beim Einchecken in der Beherbergungsstätte),
  • Künstlerische Amateurensembles (Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen; Ausnahme: Testpflicht gilt nicht für Ensembles, bei denen nicht gesungen wird und keine Blasinstrumente gespielt werden),
  • Veranstaltungen von Bildungs-, Ausbildungs-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen (Ausnahmen gelten für Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts – in beiden Fällen ist auch bei Inzidenzwerten von über 20 kein Test notwendig).

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 35 überschreitet, gelten schärfere Personenbegrenzungen für Veranstaltungen und Feste: Dann ist die Personenzahl auf höchstens 5.000 gleichzeitig Teilnehmende begrenzt.

Ausnahmen von der Testpflicht (ab 28. August 2021)

Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht für

  • Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  • Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden; als Nachweis ist auch eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) ausreichend,
  • geimpfte Personen,
  • genesene Personen.

Test-Nachweis

Testnachweise müssen den bundesrechtlichen Anforderungen entsprechen (§ 2 Nummer 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung).

Das bedeutet: Immer, wenn ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verlangt wird, gilt in Brandenburg folgendes:

  • Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen.
  • Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorgelegt werden.
  • Die zugrundeliegende Testung muss durch eine sogenannte In-vitro-Diagnostika erfolgt sein, zum Beispiel ein PoC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (etwa ein kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle), im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder vor Ort unter Aufsicht ein Antigen-Selbsttest (sogenannter Laientest).

IHK Cottbus: Änderung in der Umgangsverordnung bleibt hinter den Erwartungen zurück

„Trotz Impffortschritts ist keine wirklich neue Strategie der Landesregierung im Umgang mit der Pandemie in der neuen Verordnung erkennbar“, sagt Marcus Tolle, Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer (IHK) Cottbus. Die Wirtschaft bedauert, dass das Land Brandenburg bei der neuen Corona-Verordnung nicht den von Bund und Ministerpräsidenten eingeräumten Spielraum für Einschränkungen erst ab einer Inzidenz von 35 ausschöpft. Unübersichtlich bleiben die dezidierten Regelungen für Veranstaltungen im Freien oder Innenräumen mit oder ohne Unterhaltungscharakter.

„Positiv bewertet die Wirtschaft die Abkehr von der alleinigen Fixierung auf die Inzidenzzahlen und das Hinzuziehen der Auslastung des Gesundheitswesens und des Immunisierungsgrads der Bevölkerung bei der Lagebewertung. Die konkrete Umsetzung ist aber noch offen“, so Marcus Tolle.

Vor wenigen Tagen hatte die IHK Cottbus unter ihren Mitgliedsunternehmen eine Blitzumfrage gestartet, bei der 40 Prozent der befragten Unternehmen angaben, dass zur Lagebewertung neben den Inzidenzen unbedingt auch der Hospitalisierungsgrad hinzugezogen werden sollte. Erst wenn die Auslastung von Krankenhausbetten deutlich ansteigt, sollten nach Ansicht der befragten Unternehmen politische Konsequenzen gezogen und Einschränkungen vorgenommen werden.

„Dabei sind Verlässlichkeit in den politischen Aussagen, rechtzeitige Kommunikation der bevorstehenden Änderungen sowie deren Prüfung auf Verständlichkeit für mehr als die Hälfte der befragten Unternehmen das Allerwichtigste“, betont Marcus Tolle.

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