Unternehmer in Brandenburg stehen unter Zeitdruck beim Thema Registrierkassen. Künftig sollen elektronische Kassensysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden, um Kassendaten nicht nachträglich zu verändern. Diese Sicherheitseinrichtung soll bis zum 31. März dieses Jahres bei jeder Kasse vorhanden sein. Die IHK Cottbus empfiehlt daher betroffenen Betrieben, sich zeitnah an ihren Steuerberater und an ihren Kassenfachhändler zu wenden, um die Details für die Implementierung abzuklären. Infos gibt es auch in einem Online-Seminar der IHK am 22. März. Eine Voranmdelung ist notwendig.
Die IHK Cottbus teilte dazu mit:
Um sicherzustellen, dass Kassendaten nicht nachträglich verändert werden, sollen elektronische Kassensysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden. Am 31. März 2021 läuft die Frist ab. Es ist zu befürchten, dass bis zum Fristablauf die zertifizierten Cloud-TSE-Lösungen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden können. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Cottbus empfiehlt daher betroffenen Betrieben, sich zeitnah an ihren Steuerberater und Anbieter der jeweiligen Cloud-TSE bzw. an ihren Kassenfachhändler zu wenden, um die Details für die Implementierung abzuklären.
Antrag auf Fristverlängerung möglich
Um zu vermeiden, dass die Kassen ohne eine TSE-Absicherung nach Fristablauf nicht mehr eingesetzt werden dürfen, sollten Unternehmen einen Antrag auf Fristverlängerung gem. § 148 AO beim Finanzamt stellen. Eine besondere Härte wird voraussetzt und muss dargelegt werden. Eine Praxishilfe ist auf der Internetseite der IHK abrufbar.
Unternehmen, die angesichts der bestehenden Probleme mit der Cloud-TSE auf eine Hardware-basierte TSE-Lösung ausweichen wollen, sollten zuvor die festgelegten Vertragsbedingungen mit dem Cloud-TSE-Hersteller abklären und ggf. Rücktrittsklauseln, Schadensersatz-/Ausfallzahlungen etc. prüfen. Zugleich sollte ein Antrag nach § 148 AO beim Finanzamt gestellt werden, um rückwirkend den Zeitraum zwischen Auslaufen der Nichtbeanstandungsregelung und der tatsächlichen Inbetriebnahme der neuen Hardware-TSE abzusichern.
Ausnahmen bis Jahresende
Unternehmen, die ihre Kassen nach dem 26. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft haben und bauartbedingt nicht mit einer TSE aufgerüstet werden können, dürfen diese Kassen ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2022 weiterverwenden.
Hintergrund
Bereits seit Januar 2020 sind Unternehmen nach dem Kassengesetz zu dieser technischen Aufrüstung verpflichtet. Da sich die Erarbeitung der Sicherheitsstandards und die Verfügbarkeit entsprechender Sicherheitsmodule am Markt verzögerten, hatte das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. September 2020 beschlossen, die alle Bundesländer, mit Ausnahme von Bremen, auf den 31. März 2021 ausweiteten.
IHK informiert im Webinar
In einem Online-Seminar unter dem Titel „Kasse 2021 – TSE und jetzt?“ am 22. März von 10 bis 11:30 Uhr informiert die IHK nochmals zum Thema. Anmeldungen unter: www.cottbus.ihk.de/alle-veranstaltungen/10898
Weitere Informationen erteilt Nadin Kilian, Telefon: 0355 365 1105, E-Mail: [email protected]
www.cottbus.ihk.de/anforderungen-an-elektronische-kassensysteme
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Red. / Preseinfo
Bild: IHK Cottbus