Aufgrund der Coronapandemie wurden verschiedene Maßnahmen beschlossen, die einen Arztbesuch vermeiden sollen und dennoch bei Krankheiten eine Krankschreibung und Diagnose ermöglichen. Dazu wurden Regelungen zur telefonischen Krankschreibung von Erwachsenen und Kindern sowie für Videosprechstunden bis zum Jahresende 2020 verlängert, die bereits im Frühjahr diesen Jahres galten. Teilweise gelten die neuen Regelungen auch bis 31.03.2021. Ebenso wurden Untersuchungszeiträume Toleranzen für U-Untersuchungen bei Kindern bis mindestens 31.03.2021 ausgesetzt worden.
Corona Sonderregelungen und ihre Gültigkeiten
(laut Kassenärztlicher Vereinigung)
Um Vertragsärzte und -psychotherapeuten in der Coronakrise zu entlasten und um eine Ausbreitung des COVID-19-Virus zu verhindern, wurden zahlreiche Sonderregelungen beschlossen.
Sonderregelung | Inhalt | gilt bis: |
AU-Bescheinigung per | Telefonische AU-Bescheinigung von bis zu 7 Tagen, mit der Option einer einmaligen Verlängerung um weitere 7 Tage. Auch die Ausstellung von Muster 21 (Erkrankung eines Kindes) ist wieder möglich. | 31. Dezember 2020 |
Unbegrenzte Videosprechstunde | Die Begrenzungsregelungen für die Videosprechstunde von 20% wurden ausgesetzt. | verlängert bis 31. Dezember 2020 |
Videosprechstunde: Weitere spezielle Regelungen für Psychotherapeuten | Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen sind per Video-sprechstunde möglich. | verlängert bis 31. Dezember 2020 |
Umwandlung von Gruppentherapie in der Psychotherapie | Umwandlung von Gruppentherapie in Einzeltherapie ohne gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse möglich. | verlängert bis 31. Dezember 2020 |
Sozialpsychiatrie: Funktionelle Entwicklungs-therapie per Video möglich | Die sozialpsychiatrische Versorgung von Kindern und Jugendlichen ist auch per Videosprechstunde möglich (GOP 14223 EBM). | verlängert bis 31. Dezember 2020 |
Kontrolluntersuchungen und Schulungen für DMP-Patienten dürfen ausfallen | Quartalsbezogene Kontrolluntersuchungen und Schulungen müssen nicht durchgeführt werden, wenn es medizinisch vertretbar ist. | verlängert bis 31. Dezember 2020 |
Heilmittel-Verordnungen | Eine Heilmitteltherapie muss erst innerhalb von 28 Tagen nach Verordnungsdatum beginnen. | 31. Dezember 2020 |
Fortbildungen | Vereinzelt Übergangsregelungen z. B. in Bezug auf Anforderung und Fristen geschaffen. | 31. Dezember 2020 |
Substitutionsbehandlung | Das therapeutische Gespräch zur Substitutionsbehandlung kann im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt werden. | 31. Dezember 2020 |
Substituierende Ärzte haben die Möglichkeit, bei der Behandlung von Opioidabhängigen von den Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung abzuweichen. | 31. März 2021 | |
Qualitätssicherungs-Maßnahmen | Die KV können bestimmte Qualitätssicherungs-Maßnahmen weiterhin aussetzen. | längstens bis 31. März 2021 |
Arzneimittelabgabe | Austauschmöglichkeiten ausgeweitet: Sofern das abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig oder lieferbar ist, kann ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. | längstens bis 31. März 2021 |
Untersuchungszeiträume ab U6 für die U-Untersuchungen ausgesetzt | Für die U6, U7, U7a, U8 und U9 sind die Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten ausgesetzt. | verlängert – voraussichtlich bis 31. März 2021 (solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt – und bis zu drei Monate darüber hinaus) |
Notfallplan der Dialyse-Versorgung | Patienten, deren Dialyse-Ärzte oder Einrichtungen aus Gründen von Krankheit oder des Infektionsschutzes nicht weiterarbeiten können, können problemlos von anderer Praxis übernommen werden. | verlängert bis 31. März 2021 |
Verordnungen im Entlassmanagement bis zu 14 Tage möglich | Verordnungen nach einer stationären Behandlung dürfen durch das Krankenhaus, für bis zu 14 Tage ausgestellt werden (Arzneimittel alle Packungsgrößen). | solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt |
Krankentransporte zur ambulanten Behandlung genehmigungsfrei | Krankentransporte von COVID-19 Patienten und Patienten die nach behördlicher Anordnung unter Quarantäne stehen, sind genehmigungsfrei. | solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt |
Extrabudgetäre Vergütung für alle COVID-19-Leistungen | Alle ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit einem klinischen Verdacht oder einer nachgewiesenen Corona-infektion, werden in voller Höhe vergütet (Kennzeichnung mit 88240). | unbegrenzt |
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